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311.111

Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle

Vom 25.09.2019 (Stand 25.09.2019)

Präambel

Die Finanzkommission des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 3 Abs. 4 des Finanzkontrollgesetzes Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2008[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Konstituierung

Der Begleitausschuss wählt an seiner 1. Sitzung der Legislaturperiode für deren Dauer eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Begleitausschuss, insbesondere gegenüber der Finanzkommission.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.

Ansonsten organisiert sich der Begleitausschuss selbständig.

Art. 2 Sitzungen

Der Begleitausschuss trifft sich in der Regel zu 3 Sitzungen pro Jahr sowie nach Bedarf.

Zu den Sitzungen werden in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher sowie die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher der Finanzkontrolle eingeladen.

Der Begleitausschuss genehmigt das Protokoll. Er ist befugt, es ganz oder teilweise vertraulich zu erklären.

Art. 3 Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle stellt dem Begleitausschuss diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.

Art. 4 Fortbildung

Der Begleitausschuss pflegt mit der Finanzkontrolle einen Informationsaustausch über die bestehenden Rahmenbedingungen sowie über die aktuellen Entwicklungen der Revisionstätigkeit und der Finanzaufsicht.

Der Ausschuss kann für seine Mitglieder Fortbildungen im Audit- und Governance-Bereich organisieren.

Art. 5 Sekretariat

Das Sekretariat der Finanzkommission führt das Sekretariat des Begleitausschusses.

2 Aufgaben

Art. 6 Ansprechpartner der Finanzkontrolle

Der Begleitausschuss steht der Finanzkontrolle als Ansprechpartner zur Verfügung.

Der Begleitausschuss hat die Aufgabe, die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle zu wahren, und schlägt die entsprechenden organisatorischen Massnahmen vor.

Der Begleitausschuss beschäftigt sich insbesondere mit organisatorischen Fragen rund um die Finanzkontrolle. Dabei befasst er sich auch mit der Ressourcensituation der Finanzkontrolle und dem Anteil, den besondere Prüfungsaufträge ausserhalb des Prüfungsprogramms einnehmen. Weiter nimmt er Kenntnis von den Berichten der Peer Reviewers.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Begleitausschusses führen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanzkontrolle jährlich ein Führungsgespräch. Sie informieren den Begleitausschuss über die Ergebnisse des Gesprächs. Das Gespräch wird schriftlich dokumentiert, und die entsprechenden Unterlagen werden im Sekretariat des Begleitausschusses abgelegt.

Art. 7 Zusammenarbeit mit der Finanzkommission

Der Begleitausschuss informiert die Finanzkommission über wichtige Erkenntnisse aus seiner Arbeit und stellt ihr das Protokoll seiner Sitzungen zu, soweit er es nicht vertraulich erklärt hat.

Der Begleitausschuss kann der Finanzkommission Anträge unterbreiten.

Die Finanzkommission kann den Begleitausschuss mit besonderen Prüfungen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle beauftragen.

Der Begleitausschuss bereitet zuhanden der Finanzkommission in der Regel insbesondere die folgenden Geschäfte vor:

  1. das Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle;
  2. den Geschäftsbericht der Finanzkontrolle;
  3. die Beauftragung der externen Revisionsstelle der Finanzkontrolle;
  4. den Wahlvorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle;
  5. die erstmalige Lohnfestsetzung für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle.

Egress

GS 2019.083

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2019 25.09.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.083

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.09.2019 25.09.2019 Erstfassung GS 2019.083