Beschlüsse und Verfügungen des Landrats, des Regierungsrats, der Direktionen, der Landeskanzlei, der Ombudsperson und der Datenschutz-Aufsichtsstelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion unaufgefordert und ohne Verzug zuzustellen. Die Finanzkontrolle kann Ausnahmen zulassen. *
Die Landeskanzlei stellt alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Landrates, die den Finanzhaushalt betreffen, der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion zu.
Die obersten Organe der verwaltungsexternen Organisationen, mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben erfüllt, und der Basellandschaftliche Kantonalbank, stellen der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion ihre Revisionsberichte zu.