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311

Finanzkontrollgesetz Basel-Landschaft

Vom 10.12.2008 (Stand 01.04.2022)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst[2]

Anhänge

1 Zweck, Stellung und Organisation

Art. 1 Zweck

Die Finanzkontrolle erbringt für den Kanton unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern.

Im Rahmen der Abschlussrevision gibt die Finanzkontrolle ein gesichertes und vertrauenswürdiges Urteil über die aus der Buchführung entwickelte finanzielle Rechenschaftsablage ab.

Art. 2 Stellung

Die Finanzkontrolle ist Kontrollorgan und oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht.

Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig.

Der Landrat, der Regierungsrat, die Landeskanzlei, die Ombudsperson, die Datenschutz-Aufsichtsstelle, das Kantonsgericht, die verwaltungsexternen Organisationen und die Finanzkontrolle sorgen dafür, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gefährden könnte. *

Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle in ihrem Aufsichtsbereich Revisionen zu untersagen.

Art. 3 Organisatorische Zuordnung

Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Landrat, vertreten durch den Begleitausschuss Finanzkontrolle, zugeordnet.

Der Begleitausschuss besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern.

Die Finanzkommission wählt 2 bis 4 Mitglieder aus ihrer Mitte. Zudem gehört die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion dem Begleitausschuss an.

Die Finanzkommission erlässt ein Pflichtenheft für den Begleitausschuss.

Der Begleitausschuss konstituiert sich selbst.

Art. 4 Leitung

Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichts- und Revisionsfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher wird durch den Landrat auf Vorschlag der Finanzkommission auf eine Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Eine vorzeitige Amtsenthebung durch den Landrat nach den Bestimmungen des Personalrechts bleibt vorbehalten.

Art. 5 Personal

Das Personalrecht des Kantons findet auf die Vorsteherin oder den Vorsteher sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes oder Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen.

Der Vorsteher oder die Vorsteherin ist im Rahmen des vom Landrat beschlossenen Budgetkredits für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere für Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen. *

Personalgeschäfte betreffend die stellvertretende Vorsteherin oder den stellvertretenden Vorsteher, welche Anstellung, Kündigung oder wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrags beinhalten, müssen vom Begleitausschuss genehmigt werden.

Art. 6 Zusammenarbeit mit Dritten

Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besonderes Expertenwissen erfordert oder mit dem eigenen Personal nicht gewährleistet werden kann.

Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung ihrer Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Fachorganisationen zusammenarbeiten.

Art. 7 Haushaltführung

Für die Haushaltführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

Der Vorsteher oder die Vorsteherin: *

  1. verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
  2. beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
  3. bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist;
  4. sorgt für ein zweckmässiges Controlling.

Nachtragskreditbegehren der Finanzkontrolle werden dem Landrat unverändert unterbreitet. *

Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren der Finanzkontrolle stellen. *

Art. 8 Aufgaben- und Finanzplan *

Die Finanzkontrolle erstellt ihren eigenen Aufgaben- und Finanzplan. *

Der Regierungsrat übernimmt den Aufgaben- und Finanzplan der Finanzkontrolle unverändert in denjenigen des Kantons. *

Er kann dem Landrat Antrag auf Änderung des Aufgaben- und Finanzplans der Finanzkontrolle stellen. *

Art. 9 Rechnungsstellung von Leistungen

Führt die Finanzkontrolle Leistungen im Sinne von § 15 Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 4 durch, kann sie diese in Rechnung stellen.

Sofern eine Arbeitsteilung mit der Revisionsstelle einer anderen verwaltungsexternen Organisation erfolgt, wird der Aufwand der Finanzkontrolle in der Regel der Organisation in Rechnung gestellt.

Art. 10 Revisionsstelle der Finanzkontrolle

Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle sowie mit einer periodischen Beurteilung ihrer Arbeitsqualität und -leistung.

Art. 11 Geschäftsverkehr

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Finanzaufsicht unterstehen.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle lädt die Mitglieder des Regierungsrates periodisch und das Kantonsgericht bei Bedarf zu Gesprächen ein.

Art. 12 Orientierung des Landrates

Einsicht in die Revisionsberichte der Finanzkontrolle erhalten:

  1. die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Landrates;
  2. die jeweils zuständigen landrätlichen Kommissionen;
  3. weitere landrätliche Kommissionen, falls der Bericht ihre Geschäftsbereiche betrifft;
  4. die kantonalen Mitglieder der interparlamentarischen Kommissionen, falls der Bericht ihre Geschäftsbereiche betrifft.

Die landrätlichen Kommissionen orientieren die Finanzkommission, das Büro des Landrates und den Regierungsrat resp. das Kantonsgericht über die der Finanzkontrolle erteilten Aufträge und die behandelten Geschäfte.

Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission über die wesentlichen Erkenntnisse aus den durchgeführten Prüfungen sowie über unzureichende Bemühungen um die Behebung von beanstandeten wesentlichen Mängeln.

Die Einsichtsrechte gemäss Absatz 1 und die Orientierungspflicht gemäss Absatz 3 gelten nicht für Revisionsberichte, die auf einem Mandat bei einer verwaltungsexternen Organisation beruhen. *

Ist eine landrätliche Kommission Auftraggeberin, kann sie verlangen, dass die Einsicht gemäss Absatz 1 und die Orientierung gemäss Absatz 3 erst erfolgt, nachdem sie den Revisionsbericht beraten hat, längstens jedoch 3 Monate nach dem Zeitpunkt des Berichtsversands. *

Art. 12a * Einschränkung der Einsicht in Berichte und der Orientierungspflicht

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle kann, sofern überwiegende öffentliche Interessen bestehen, die Einsichtsrechte in Berichte und Orientierungspflichten der Finanzkontrolle einschränken.

In solchen Fällen konsultiert die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle vor seinem Entscheid den Begleitausschuss.

Nicht eingeschränkt werden dürfen die Einsichtsrechte der Präsidentinnen oder Präsidenten der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission sowie der Mitglieder des Regierungsrates.

2 Aufgaben

Art. 13 Inhalt der Finanzaufsicht

Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Sparsamkeit der Haushaltführung, der Wirtschaftlichkeit sowie der Zweckmässigkeit der angewandten Methoden bei Wirkungsrechnungen.

Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

Die Finanzkontrolle darf keine Vollzugsaufgaben übernehmen.

Art. 14 Finanzaufsichtsbereich

Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen:

  1. das Rechnungswesen des Landrates;
  2. die Ombudsperson;
  3. die Datenschutz-Aufsichtsstelle;
  4. die Landeskanzlei;
  5. die Direktionen und deren Dienststellen;
  6. die richterlichen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden;
  7. die Organisationen jeglicher Rechtsform und Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, an denen er sich massgeblich beteiligt oder für welche er eine Staatsgarantie abgibt;
  8. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen.

Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben erfüllt, und die Basellandschaftliche Kantonalbank unterliegen nicht der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle. Vorbehalten sind Aufträge, die kantonale Organe in Ausübung ihrer Oberaufsicht erteilen.

Die Gemeinden sind der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle nicht unterstellt.

Art. 15 Allgemeine Aufgaben

Die Finanzkontrolle unterstützt:

  1. den Landrat und seine Kommissionen bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung, die Rechtspflege und die verwaltungsexternen Organisationen;
  2. den Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und das Kantonsgericht bei der Ausübung bei der Dienstaufsicht.

Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes insbesondere für:

  1. die Prüfung der Staatsrechnung, der Fonds und Stiftungen (Zweckvermögen) und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
  2. die Prüfung des internen Kontrollsystems;
  3. Managementprüfungen und Projektprüfungen;
  4. Prüfungen der Wirtschaftlichkeitsrechnungen und der Methode bei Wirkungsrechnungen;
  5. Prüfungen im Auftrage des Bundes;
  6. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Die Finanzkontrolle ist befugt, sämtliche Beschlüsse und Verfügungen der richterlichen Behörden und der Strafverfolgungsbehörden, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, zu überprüfen. Sie hat dabei die verfassungsmässige richterliche Unabhängigkeit zu beachten.

Die Finanzkontrolle kann Dienstleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c für verwaltungsexterne Organisationen durchführen, wenn sie von diesen beauftragt wird.

Art. 16 Koordination der Prüfungen

Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

Die Prüftätigkeit bei Empfängerinnen und Empfängern von Abgeltungen und Finanzhilfen erfolgt in Koordination mit der für die Überwachung dieser Leistungen zuständigen Direktion.

Art. 17 Aufträge und Beratung

Der Landrat und seine Kommissionen, der Regierungsrat, die Direktionsvorstehenden, die Landschreiberin oder der Landschreiber und das Kantonsgerichtspräsidium können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ beiziehen.

Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, welche die termingerechte Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährden.

Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen kann sie nicht ablehnen.

Art. 18 Vergabe von Revisionsmandaten

Die Finanzkontrolle ist bei der Vergabe von Revisionsmandaten für verwaltungsexterne Organisationen beratend beizuziehen. Die Basellandschaftliche Kantonalbank und die Sozialversicherungsanstalt vergeben ihre Revisionsmandate ohne Konsultation der Finanzkontrolle.

Sie kann Revisionsmandate verwaltungsexterner Organisationen selbst übernehmen, an denen ein kantonales öffentliches Interesse besteht.

Art. 19 Prüfungsprogramm und Geschäftsbericht

Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfungsprogramm fest und bringt dieses der Finanzkommission des Landrates, der Geschäftsprüfungskommission des Landrates, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht zur Kenntnis.

Die Finanzkontrolle erstattet dem Landrat, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht jährlich einen Geschäftsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Prüfungstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.

3 Prüfungsverfahren und Berichterstattung

Art. 20 Prüfungsverfahren

Bevor die Finanzkontrolle einen Prüfungsbefund verabschiedet:

  1. gibt sie der geprüften Einheit die Möglichkeit zur Stellungnahme;
  2. findet in der Regel eine Schlussbesprechung statt, zu welcher die geprüfte Einheit, die vorgesetzte Stelle sowie die zuständige Direktion, das Kantonsgericht oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation eingeladen wird.

Die Finanzkontrolle teilt ihren Prüfungsbefund der geprüften Einheit, deren vorgesetzter Stelle, der Auftrag gebenden Stelle, den Regierungsratmitgliedern oder dem Kantonsgericht schriftlich mit.

Art. 21 Andere Beanstandungen

Nimmt die Finanzkontrolle grundsätzliche Probleme im Finanzgebaren oder generelle Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung, in der Aufgabenerfüllung, im Gesetzesvollzug oder in der Gesetzgebung wahr, bringt sie ihre Feststellungen der geprüften Einheit und der zuständigen Direktion, der Landeskanzlei, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation zur Kenntnis.

Art. 22 Berichterstattung

Die Finanzkontrolle kann Empfehlungen abgeben und Fristen setzen.

Die geprüfte Einheit erstattet der Finanzkontrolle Bericht über die getroffenen Massnahmen.

Werden keine, unzureichende oder bei wesentlichen Mängeln nicht fristgerechte Massnahmen eingeleitet, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat beziehungsweise das Kantonsgericht, die Landeskanzlei oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation.

Stellt die Finanzkontrolle besondere Vorkommnisse oder Mängel von erheblicher finanzieller Bedeutung fest, orientiert sie umgehend die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher beziehungsweise die Landschreiberin oder den Landschreiber, das Kantonsgerichtspräsidium oder die operative Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation sowie zusätzlich die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.

4 Weitere Verfahrensbestimmungen

Art. 23 Strafbare Handlungen

Entdeckt die Finanzkontrolle eine möglicherweise strafbare Handlung, meldet sie dies dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder der operativen Gesamtleitung der verwaltungsexternen Organisation, die für die gebotenen Massnahmen sorgen.

Betrifft die möglicherweise strafbare Handlung eine verwaltungsexterne Organisation, meldet die Finanzkontrolle dies auch dem Regierungsrat.

Art. 24 Laufende Verfahren

Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Prüfung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Regierungsrates resp. des Kantonsgerichts weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden.

Art. 25 Dokumentation

Beschlüsse und Verfügungen des Landrats, des Regierungsrats, der Direktionen, der Landeskanzlei, der Ombudsperson und der Datenschutz-Aufsichtsstelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion unaufgefordert und ohne Verzug zuzustellen. Die Finanzkontrolle kann Ausnahmen zulassen. *

Die Landeskanzlei stellt alle Beschlüsse des Regierungsrates und des Landrates, die den Finanzhaushalt betreffen, der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion zu.

Die obersten Organe der verwaltungsexternen Organisationen, mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, soweit sie Bundesaufgaben erfüllt, und der Basellandschaftliche Kantonalbank, stellen der Finanzkontrolle und der Finanz- und Kirchendirektion ihre Revisionsberichte zu.

Art. 26 Datenzugriff

Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich der Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und der Landeskanzlei abzurufen.

Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten.

Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern.

Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

Art. 27 Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht

Wer der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Auf Verlangen der Finanzkontrolle hat die geprüfte Stelle die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Finanzkontrolle formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

Art. 28 Meldung besonderer Vorkommnisse und Mängel

Besondere Vorkommnisse und Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

Art. 29 Öffentlichkeit der Akten

Von den Akten der Finanzkontrolle sind einzig der Bestätigungsbericht zur Staatsrechnung und der Geschäftsbericht der Finanzkontrolle öffentlich.

5 Schlussbestimmungen

Art. 30 Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes

Das Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987[3] wird wie folgt geändert: ...[4]

Art. 31 Änderung des Landratsgesetzes

Das Gesetz vom 21. November 1994[5] über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert: ...[6]

Art. 32 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes[7].

Egress

GS 36.1117

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.12.2008 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1117
11.12.2013 01.04.2014 § 12 Abs. 4 eingefügt GS 2014.024
11.12.2013 01.04.2014 § 12 Abs. 5 eingefügt GS 2014.024
11.12.2013 01.04.2014 § 12a eingefügt GS 2014.024
01.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Titel geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2017.063
01.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.063
13.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 3 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 14 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 § 25 Abs. 1 geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.12.2008 01.07.2009 Erstfassung GS 36.1117
§ 2 Abs. 3 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 5 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 7 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. a. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. b. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. c. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 2, Bst. d. 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 3 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 7 Abs. 4 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 8 01.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 1 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 2 01.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.063
§ 8 Abs. 3 01.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.063
§ 12 Abs. 4 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 12 Abs. 5 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 12a 11.12.2013 01.04.2014 eingefügt GS 2014.024
§ 14 Abs. 1, Bst. b. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 25 Abs. 1 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
Anhang 1 01.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.063
Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043