Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus gemäss § 9 des Gesetzes vom 15. Juni 2017[3] über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG).
Des Weiteren nimmt er insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- Beschluss der Anforderungsprofile;
- Mandatierung der Vertretung des Kantons in der Eigentümerversammlung.