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Gesetz über die Beteiligungen

(Public Corporate Governance, PCGG)

Vom 15.06.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Das vorliegende Gesetz regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons.

Es bezweckt im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Kantons die Wahrung seiner Eigentümerinteressen, die Minimierung der Risikoexposition sowie die Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für Beteiligungen, die ausgelagerte Kantonsaufgaben erfüllen.

Als Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes gelten Institutionen in Form von öffentlich-rechtlichen Anstalten oder solche in einer Gesellschaftsform gemäss Obligationenrecht oder gemäss Spezialgesetz, bei welchen der Kanton Einfluss auf die Besetzung des strategischen Führungsorgans nehmen kann.

Art. 3 Grundsätze der Beteiligungssteuerung

Die Beteiligungssteuerung umfasst insbesondere die folgenden Instrumente:

  1. Erlass einer Eigentümerstrategie;
  2. Abschluss von Leistungsvereinbarungen;
  3. Durchführung von Eigentümergesprächen;
  4. periodische Risikoerfassung und Berichterstattung;
  5. Mitwirkung bei der Besetzung der strategischen Führungsorgane.

Die Intensität der Beteiligungssteuerung richtet sich nach der Grösse und Bedeutung der Beteiligung, der Möglichkeit der Einflussnahme durch den Kanton und dem Risiko sowie der darauf basierenden Einordnung in strategisch wichtige Beteiligungen und andere Beteiligungen.

Als strategisch wichtig gelten Beteiligungen, die mindestens 3 der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Überschreitung von 2 der nachstehenden Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren:
  1. Bilanzsumme von CHF 20 Millionen;
  2. Umsatzerlös von CHF 40 Millionen;
  3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  1. Mehrheitsbeteiligung des Kantons;
  2. politische Bedeutung gemäss Beschluss des Regierungsrates;
  3. potenzielles finanzielles Risiko.

Der Regierungsrat prüft periodisch, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, welche Beteiligungen die Kriterien gemäss Absatz 3 erfüllen.

Art. 4 Eigentümerstrategie

Für jede Beteiligung besteht eine langfristig ausgerichtete Eigentümerstrategie.

Die Eigentümerstrategie beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

  1. Zielsetzungen an die Beteiligung mit Bezug auf ihre Strategie, Wirtschaftlichkeit, Risikomanagement, Organisation und Berichterstattung;
  2. das beabsichtigte Vorgehen des Kantons mit Bezug auf die Beteiligung;
  3. sofern keine separate Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird: Vorgaben betreffend Leistungserbringung oder Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch die Beteiligung;
  4. Begründung von Ausnahmen gemäss §§ 5 und 6.

Die Eigentümerstrategie gibt unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen die Leitlinien der Unternehmensstrategie vor.

Art. 5 Besetzung des strategischen Führungsorgans

Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zur Besetzung eines strategischen Führungsorgans zustehen, übt diese der Regierungsrat aus, sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

Bei der Ausübung seiner Wahlbefugnisse sorgt der Regierungsrat für die Einhaltung folgender Grundsätze:

  1. öffentliche Ausschreibung der vakanten Sitze, sofern die Einsitznahme nicht an eine spezifische Funktion geknüpft ist;
  2. Besetzung der vakanten Sitze anhand des geltenden Anforderungsprofils;
  3. personelle Unabhängigkeit der Organe der Beteiligung, insbesondere kein Doppelmandat im strategischen Führungsorgan und in der Geschäftsleitung;
  4. Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten des strategischen Führungsorgans frühestens 12 Monate nach Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung;
  5. keine Wahl von Mitgliedern, die während der Amtsperiode das 70. Altersjahr vollenden;
  6. Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtsdauer von 4 Jahren;
  7. Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtszeit von 16 Jahren;
  8. angemessene Vertretung der Geschlechter.
  9. maximal 7 Mitglieder im strategischen Führungsorgan.

Generelle Ausnahmen von Absatz 2 sind in der Eigentümerstrategie und Ausnahmen im Einzelfall im Wahlbeschluss zu begründen.

Wählt der Regierungsrat die Mitglieder eines strategischen Führungsorgans nur teilweise oder ist er an Wahlvorschläge Dritter gebunden, so setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Organs den Grundsätzen von Absatz 2 entspricht.

Art. 6 Vertretung des Kantons im strategischen Führungsorgan

Als Kantonsvertretungen gelten alle Personen, die vom Regierungsrat zur Einsitznahme in das strategische Führungsorgan einer Beteiligung gewählt und mandatiert werden.

Die Kantonsvertretung handelt bei Ausübung ihrer Funktion im strategischen Führungsorgan unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen im Sinne der Eigentümerstrategie.

Die Kantonsvertretung ist gegenüber dem Regierungsrat auskunftspflichtig, soweit die Beteiligung gegenüber Dritten nicht vertraglich oder von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat die Kantonsvertretung während der laufenden Amtsperiode abberufen.

Art. 7 Ausschlussgründe

Der Kanton ist im strategischen Führungsorgan einer Beteiligung nicht vertreten durch:

  1. Mitglieder des Landrats;
  2. Mitglieder des Regierungsrats;
  3. Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit Führungs- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Beteiligung.

Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben b und c sind möglich, wenn:

  1. es sich um eine strategisch wichtige Beteiligung handelt und sich die Interessen des Kantons ohne diese Vertretung nicht wahrnehmen lassen; oder
  2. es sich um ein strategisches Führungsorgan mit Vertretungen anderer Kantone handelt.

Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben b und c sind in der Eigentümerstrategie zu begründen.

Art. 8 Keine entgeltlichen Leistungen

Mitglieder des strategischen Führungsorgans dürfen ausserhalb ihres Mandats keine entgeltlichen Leistungen für die Beteiligung erbringen.

Dasselbe gilt für Personen, die den Mitgliedern des strategischen Führungsorgans nahestehen.

Art. 9 Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.

Er nimmt insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

  1. Wahrnehmung der Wahl- und Abwahlbefugnisse oder der Vorschlagsrechte bei der Besetzung des strategischen Führungsorgans;
  2. Mandatierung der Kantonsvertretungen;
  3. Durchführung der Eigentümergespräche mit den strategisch wichtigen Beteiligungen;
  4. Beschlussfassung über die Eigentümerstrategien und den Beteiligungsbericht;
  5. Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Beteiligungen.

Art. 10 Oberaufsicht und Aufgaben des Landrates

Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Beteiligungen aus.

Er nimmt die folgenden Funktionen wahr:

  1. Kenntnisnahme der Eigentümerstrategien, sofern sie nicht durch eine 2/3-Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückgewiesen werden;
  2. Kenntnisnahme des Beteiligungsberichts;
  3. Kenntnisnahme der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der strategisch wichtigen Beteiligungen.

Art. 11 Ausführende Bestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz.

Egress

2017.077

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017.077

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017.077