Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zur Besetzung eines strategischen Führungsorgans zustehen, übt diese der Regierungsrat aus, sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
Bei der Ausübung seiner Wahlbefugnisse sorgt der Regierungsrat für die Einhaltung folgender Grundsätze:
- öffentliche Ausschreibung der vakanten Sitze, sofern die Einsitznahme nicht an eine spezifische Funktion geknüpft ist;
- Besetzung der vakanten Sitze anhand des geltenden Anforderungsprofils;
- personelle Unabhängigkeit der Organe der Beteiligung, insbesondere kein Doppelmandat im strategischen Führungsorgan und in der Geschäftsleitung;
- Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten des strategischen Führungsorgans frühestens 12 Monate nach Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung;
- keine Wahl von Mitgliedern, die während der Amtsperiode das 70. Altersjahr vollenden;
- Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtsdauer von 4 Jahren;
- Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtszeit von 16 Jahren;
- angemessene Vertretung der Geschlechter.
- maximal 7 Mitglieder im strategischen Führungsorgan.
Generelle Ausnahmen von Absatz 2 sind in der Eigentümerstrategie und Ausnahmen im Einzelfall im Wahlbeschluss zu begründen.
Wählt der Regierungsrat die Mitglieder eines strategischen Führungsorgans nur teilweise oder ist er an Wahlvorschläge Dritter gebunden, so setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Organs den Grundsätzen von Absatz 2 entspricht.