Für die Ausscheidung der Gemeindesteuern der natürlichen und juristischen Personen sind die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sinngemäss anwendbar, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird.
Einkommens- und Vermögensbestandteile natürlicher sowie Ertrags- und Kapitalbestandteile juristischer Personen, die gemäss Absatz 1 nicht in der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde zu versteuern sind, sind gleichwohl dieser zuzurechnen, wenn der Anteil der anderen Gemeinde am steuerbaren Einkommen bzw. Ertrag weniger als 20'000 Fr. oder am steuerbaren Vermögen bzw. Kapital weniger als 200'000 Fr. ausmacht. Der Wohnsitzgemeinde eines Steuerpflichtigen, der im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzt, steht in jedem Fall der Besteuerungsanspruch für wenigstens einen Drittel des im Kanton Basel-Landschaft erzielten Geschäftseinkommens zu.
Im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person können die Gemeinden im Einzelfall eine von den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grundsätzen abweichende Steuerteilung vereinbaren.
Eine Gemeinde kann den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung im Sinne von § 187 Absatz 2 des Steuergesetzes erst verlangen, wenn aktenmässig feststeht, dass beide Gemeinden auf ihrem Standpunkt beharren und dadurch eine Doppelbesteuerung entstünde.
Die steuerpflichtige Person kann sich innert 30 Tagen nach der Zustellung der Steuerrechnung durch die später veranlagende Gemeinde bei der kantonalen Steuerverwaltung beschweren, sofern eine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt.