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331.11

Verordnung zum Steuergesetz

Vom 13.12.2005 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974[1] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz),

beschliesst:

Art. 1 * Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27ter Abs. 2 StG)

Für die Berechnung der steuerbaren Eigenmietwerte gelten die nachfolgend aufgeführten, gemeindespezifischen Korrekturfaktoren:

Gemeinde Korrekturfaktor Gemeinde Korrekturfaktor
Aesch 1.024 Lauwil 0.697
Allschwil 1.026 Liedertswil 0.732
Anwil 0.683 Liesberg 0.717
Arboldswil 0.749 Liestal 0.949
Arisdorf 0.802 Lupsingen 0.889
Arlesheim 1.090 Maisprach 0.716
Augst 0.922 Münchenstein 0.985
Bennwil 0.735 Muttenz 1.049
Biel-Benken 1.144 Nenzlingen 0.709
Binningen 1.072 Niederdorf 0.825
Birsfelden 1.109 Nusshof 0.726
Blauen 0.745 Oberdorf 0.809
Böckten 0.838 Oberwil 1.084
Bottmingen 1.178 Oltingen 0.649
Bretzwil 0.754 Ormalingen 0.819
Brislach 0.766 Pfeffingen 1.084
Bubendorf 0.922 Pratteln 0.950
Buckten 0.788 Ramlinsburg 0.911
Burg im Leimental 0.739 Reigoldswil 0.825
Buus 0.713 Reinach 1.043
Diegten 0.746 Rickenbach 0.801
Diepflingen 0.788 Roggenburg 0.663
Dittingen 0.722 Röschenz 0.896
Duggingen 0.919 Rothenfluh 0.741
Eptingen 0.665 Rümlingen 0.699
Ettingen 1.033 Rünenberg 0.734
Frenkendorf 0.920 Schönenbuch 0.981
Füllinsdorf 0.955 Seltisberg 0.932
Gelterkinden 0.885 Sissach 0.988
Giebenach 0.910 Tecknau 0.787
Grellingen 0.758 Tenniken 0.835
Häfelfingen 0.733 Therwil 1.098
Hemmiken 0.714 Thürnen 0.825
Hersberg 0.863 Titterten 0.748
Hölstein 0.812 Wahlen 0.786
Itingen 0.923 Waldenburg 0.775
Känerkinden 0.787 Wenslingen 0.726
Kilchberg 0.634 Wintersingen 0.708
Lampenberg 0.777 Wittinsburg 0.750
Langenbruck 0.743 Zeglingen 0.640
Läufelfingen 0.746 Ziefen 0.745
Laufen 0.959 Zunzgen 0.868
Lausen 0.967 Zwingen 0.925

Art. 1a * Korrektur Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27ter Abs. 6 StG)

Der Marktmietwert des selbstgenutzten Wohneigentums richtet sich nach demjenigen Wert, der unter normalen und ortsüblichen Verhältnissen bei einer Vermietung an Dritte erzielt werden könnte.

Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich unter 60 % des Marktmietwertes, so wird er von Amtes wegen auf einen Wert von 60 % erhöht. Zur systematischen Überprüfung wird insbesondere ein Vergleich mit dem durchschnittlichen kommunalen Mietpreis (Median-Wert) je Quadratmeter Wohnfläche des betreffenden Objekts gemacht.

Art. 1b * Reduktion Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27ter Abs. 7 StG)

Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich über 60 % des Marktmietwerts, so wird er auf schriftlich und begründetes Gesuch hin auf einen Wert von 60 % reduziert. Zum individuellen Nachweis sind Liegenschaften geeignet, welche nach Lage, Beschaffenheit (Baujahr, Wohnfläche, Kubatur und Gebäudeart) und Ausstattung vergleichbar sowie an Dritte vermietet sind.

Art. 1c * Brandlagerwert (§ 27ter Abs. 1bis StG)

Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung meldet der Steuerverwaltung sowie den Einwohnergemeinden den einfachen Brandlagerwert der obligatorisch versicherten Gebäude.

Art. 2 Unternutzungsabzug (§ 27ter StG)

Ein Unternutzungsabzug kann nur für das am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Wohneigentum geltend gemacht werden, nicht jedoch für Zweitliegenschaften und Ferienheime.

Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.

Eine Liegenschaft gilt nur dann als erheblich untergenutzt, wenn 1 oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden. Eine erhebliche Unternutzung kann dann entstehen, wenn eine alleinstehende, steuerpflichtige Person über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar bzw. 2 in eingetragener Partnerschaft lebende Personen ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügen. Für halbe Räume gibt es keinen Abzug. Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen. *

... *

Der Unternutzungsabzug berechnet sich nach der Formel: Eigenmietwert des Gebäudes x Anzahl nicht genutzter Räume / Anzahl Zimmer (+ 1 [StWE] bzw. + 2 [EFH] Nebenräume)

Ein Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom reduzierten Eigenmietwert ausgegangen.

Art. 3 Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 1a StG)

Die unselbständig Erwerbenden können als Erwerbsunkosten abziehen:

  1. die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
  1. bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Autobus usw.): die tatsächlichen Kosten.
  2. * bei Benützung eines Fahrrads, eines Motorfahrrads oder eines Motorrads mit gelbem Kontrollschild bis zu CHF 700 pro Jahr. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
  3. * bei Benützung eines Motorrads oder eines Privatautos: die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z. B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2½ Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu CHF 0.40 für Motorräder mit weissem Kontrollschild und bis zu CHF 0.75 für Autos zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Bst. b (CHF 15 pro Tag, jedoch höchstens CHF 3'200 pro Jahr) geltend gemacht werden.
  4. * bei unentgeltlicher Benützung eines Geschäftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke: Die steuerpflichtige Person kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach § 29 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes eine pauschale Fahrkostenberechnung vornehmen. In diesem Fall beträgt ihr Einkommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0,9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs.
  1. die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200 pro Jahr. Wird die Hauptmahlzeit durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Kostenbeitrag in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen), so wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug gewährt. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. beim Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen; die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
  2. die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher steuerpflichtig bleiben:
  1. * für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6'400 im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, somit gesamthaft CHF 22.50 und CHF 4'800 pro Jahr. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen.
  2. für die Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft: ortsübliche Auslagen für ein Zimmer.
  3. für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
  1. die Mehrkosten bei Schicht- oder Nachtarbeit: Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause CHF 15, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit CHF 3'200 pro Jahr. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Bst. b) beansprucht werden.
  2. die Mehrkosten bei Schwerarbeit: Für den vermehrten Nahrungs- und Getränkeaufwand bei Schwerarbeit (Giesser, Teerarbeiter, Schwertransportarbeiter usw.) bis CHF 350.
  3. die Kosten für besondere Berufskleider (Überkleider, Berufsmäntel usw.), sofern diese Berufskleider nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
  4. die Kosten für das private Arbeitszimmer: Steuerpflichtige, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsorts erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen, können die Kosten des privaten Arbeitszimmers in Abzug bringen. Der Abzug bemisst sich nach der Formel: Eigenmietwert beziehungsweise Mietzins / Anzahl Zimmer + 1
  5. Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind.
  6. die für die Umschulung auf einen anderen Beruf notwendigen Kosten: Der Abzug von Umschulungskosten setzt grundsätzlich entweder eine abgeschlossene Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (Lehrabschluss, abgeschlossenes Studium) oder eine Anlehre und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im angelernten Beruf voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich bei Umschulungskosten auf eine andere berufliche Tätigkeit, die der Steuerpflichtige zufolge wirtschaftlich bedingter Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung auf sich nehmen muss. Zu den abziehbaren Umschulungskosten gehören nur Kosten, die im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden. Umschulungskosten können abgezogen werden, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind.
  7. Auslagen für Behelfsmittel zur Behebung körperlicher Schäden, wie Prothesen, Hörapparate und dergleichen, mit Ausnahme der Brillen, soweit sie für die Berufsausübung erforderlich sind.
  8. die vom Steuerpflichtigen an seinen Berufsverband einbezahlten statutarischen Mitgliederbeiträge.

Die in Abs. 1 erwähnten Abzüge sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder im Nebenberuf ausgeübt wird. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen hat.

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400 pro Jahr gewährt. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als CHF 800 pro Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, so können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug für einen Nebenerwerb gilt auch nicht für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da die damit verbundenen Auslagen in der Regel gesondert vergütet werden. *

Ist ein Steuerpflichtiger sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig, so kann er den Betrag von CHF 500 (Pauschalabzug für weitere Berufsauslagen) nur abziehen, sofern der unselbständige Erwerb höher ist als der selbständige.

Art. 4 Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen und Betriebs-umstrukturierungen (§§ 31bis und 55 StG)

Selbständigerwerbende sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können steuerfreie Rücklagen für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für die mutmasslichen Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen bilden.

Die Bildung von steuerfreien Rücklagen setzt eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung voraus. Die Rücklagen für Forschung und die Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen sind in der Bilanz offen und gesondert unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermögen oder Eigenkapital.

Rücklagen für Forschung sind zulässig, wenn tatsächlich Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung und angewandte Forschung) betrieben werden. Im einzelnen Geschäftsjahr können Forschungsrücklagen bis höchstens 20 % des steuerbaren Geschäftseinkommens bzw. Reingewinns (ohne Bildung von Rücklagen und Verluste aus den Vorjahren) gebildet werden. Die Forschungsrücklagen dürfen insgesamt 1/3 des Forschungsaufwands der letzten 5 Jahre nicht übersteigen. *

Die Höhe der steuerfreien Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen richtet sich nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage. Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben dürfen während höchstens 5 Jahren gebildet werden.

Die steuerfrei gebildeten Rücklagen für Forschung sind aufzulösen und zu versteuern, wenn sie nicht mehr begründet sind, diejenigen für Betriebsumstellung und Betriebsumstrukturierung, wenn die vorgesehenen Massnahmen innert 7 Jahren nicht durchgeführt werden. Desgleichen sind steuerfrei gebildete Rücklagen zu versteuern, wenn sie aus irgendeinem anderen Grunde aufgelöst werden oder wenn die Unternehmung liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird.

In begründeten Fällen können höhere oder zeitlich länger dauernde als die in den Abs. 3, 4 und 5 begrenzten Rücklagen gewährt werden.

Art. 5 * Privilegierte Besteuerung des Liquidations- bzw. Grundstückgewinnes (§§ 36bis und 80bis StG)

Für die privilegierte Besteuerung des Liquidations- resp. Grundstückgewinns gemäss den §§ 36bis und 80bis des Steuergesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung.

Art. 6 Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Nutzung (§ 43 StG)

Ein erheblicher Teil des Einkommens aus Landwirtschaft im Sinne von § 10 Abs. 2 des Dekrets ist in der Regel dort anzunehmen, wo der Steuerpflichtige mindestens 1/3 seines Erwerbseinkommens aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung erzielt.

Art. 7 Ertragswert von Grund und Boden, Bemessungsperiode (§ 43 StG)

Als längere Wirtschaftsperiode im Sinne von § 11 Abs. 2 des Dekrets gelten die ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Katasterneuschätzung.

Art. 8 Ertragswert von Gebäuden, Kapitalisierungssätze (§ 43 StG)

Der Ertragswert von Gebäuden, die weder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen noch gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, ist nach folgenden Kapitalisierungssätzen zu bestimmen:

Zustand, Ausbau Altersgruppe 1 (bis 20 Jahre) Altersgruppe 2 (20–50 Jahre) Altersgruppe 3 (über 50 Jahre)
sehr gut 6% 6,5% 7%
mittelmässig 6,5% 7% 7,5%
schlecht 7% 7,5% 8%

Art. 9 Ertragswert landwirtschaftlicher Gebäude (§ 43 StG)

Die Ertragswertlimiten der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gebäude mit Einschluss der Ökonomiegebäude werden in Prozenten des Brandlagers (100 %) wie folgt festgesetzt:

  1. Altersgruppe 1 (bis 40 Jahre) 110–135 %;
  2. Altersgruppe 2 (40–80 Jahre) 95–120 %;
  3. Altersgruppe 3 (über 80 Jahre) 80–95 %.

Für die nach dem 1. Januar 1983 erstellten Neubauten gelten in allen Gemeinden die Höchstsätze.

Art. 9a * Berechnung des Verkehrswerts vor 20 Jahren (§ 77 Abs. 3 StG)

In Fällen, in denen der Notar bzw. die Notarin als Zahl- und Treuhandstelle zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer eingesetzt wird, können basellandschaftliche Notare und Notarinnen den Verkehrswert von Liegenschaften vor 20 Jahren von der kantonalen Steuerverwaltung berechnen lassen.

Art. 10 Zusätzliche Beilagen zur Steuererklärung (§ 103 Abs. 2 StG)

Der Steuererklärung haben ferner beizufügen und wahrheitsgetreu zu beantworten:

  1. Steuerpflichtige, die ausserhalb ihres Wohnsitzkantons Grundstücke besitzen oder Inhaber bzw. Teilhaber auswärtiger Geschäftsbetriebe (Einzelunternehmungen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) sind, das amtliche Ausscheidungsformular oder eine vergleichbare Aufstellung;
  2. Steuerpflichtige, die an einer Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von § 7 des Steuergesetzes beteiligt sind, das amtliche Formular oder eine vergleichbare Aufstellung;
  3. Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15);
  4. Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15a);
  5. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den amtlichen Fragebogen (Formular 10) mit Einlageblatt;
  6. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die notwendigen Einlageblätter, insbesondere das Einlageblatt 1004 bezüglich Angaben über Leistungen an beteiligte Personen sowie das Einlageblatt 1005 bezüglich Details der transitorischen Passiven und der verbuchten Steuern sowie der Buchgewinne aus Grundstückverkauf, ferner die Aktiengesellschaften bezüglich Forderungen und Schulden gegenüber den Aktionären;
  7. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Bescheinigungen über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung (Formular 12 und 12a);
  8. Immobiliengesellschaften und -genossenschaften das Einlageblatt 1010 betreffend verdecktes Eigenkapital;
  9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die notwendigen Einlageblätter;
  10. Landwirte den amtlichen Fragebogen (Formular 18 K 1) betreffend Angaben über den Landwirtschaftsbetrieb, Einschätzung der Viehhabe und Berechnung des Einkommens aus der Landwirtschaft.

Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften, die den Abzug der effektiven Kosten im Sinne von § 29 Abs. 2 des Steuergesetzes geltend machen, haben der Steuererklärung eine detaillierte Zusammenstellung über die Unterhaltskosten von Gebäuden beizulegen.

Art. 11 Gebühren (§§ 102 Abs. 2; 106 Abs. 1 und 139a Abs. 1 StG) *

Für jede Fristverlängerung, die dem Steuerpflichtigen auf Gesuch hin für die Einreichung der Steuerklärung gewährt wird, wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Die selbstveranlagenden Gemeinden werden an den Gebühren angemessen beteiligt. Das Nähere regelt die Finanz- und Kirchendirektion. *

Für jede Mahnung, die dem Steuerpflichtigen wegen Überschreitung der Einreichungs- oder Zahlungsfrist zugestellt werden muss, wird eine Gebühr von CHF 50.– erhoben.

Für jede Erstreckung der Zahlungsfrist oder Bewilligung einer Ratenzahlung wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. *

Art. 12 Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung (§ 107 StG)

Die Veranlagung der unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen durch die Gemeinden gemäss § 107 Abs. 3 des Steuergesetzes umfasst die in § 23 des Dekrets aufgeführten Aufgaben.

Von der kantonalen Steuerverwaltung werden unselbständig erwerbende oder nicht erwerbstätige Steuerpflichtige veranlagt:

  1. die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung besitzen oder deren Vermögenswerte in anderen neuartigen Finanzierungsinstrumenten verbrieft sind;
  2. deren Veranlagung regelmässig der kantonalen Taxationskommission zu unterbreiten ist;
  3. deren Veranlagung wegen besonderer Fragen auf Gesuch des Steuerpflichtigen regelmässig von der kantonalen Steuerverwaltung bearbeitet wird (gemäss Weisung der kantonalen Steuerverwaltung);
  4. die als Haupt- oder Mehrheitsaktionäre von Aktiengesellschaften bzw. Haupt- oder Mehrheitsbeteiligte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelmässig verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten;
  5. die aufgrund eines begründeten Gesuches einer selbstveranlagenden Gemeinde der kantonalen Steuerverwaltung zugewiesen werden;
  6. die mit den Steuerveranlagungsarbeiten beauftragt sind oder dem Gemeinderat angehören;
  7. die über erhebliches Einkommen oder Vermögen verfügen (gemäss Weisung der Steuerverwaltung).

Die Nichterwerbstätigen sind als Unselbständigerwerbende und die Unselbständigerwerbenden mit einem selbständigen Nebenerwerb von CHF 5'000 und mehr als Selbständigerwerbende einzuschätzen.

Die gesamthaft zu besteuernden Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit sind gemäss § 7 Abs. 3 des Steuergesetzes von der kantonalen Steuerverwaltung zu veranlagen.

Das Personal der Schiffahrt, welches gemäss Doppelbesteuerungsabkommen im Kanton der Steuerpflicht unterliegt, ist im Zusammenhang mit der Schiffahrtsunternehmung durch die kantonale Steuerverwaltung zu veranlagen. Die Veranlagung von Mitgliedern des diplomatischen Corps sowie von im Ausland wohnhaften Personen, die im Dienste eines Bundesbetriebes sind, erfolgt in Verbindung mit den eidgenössischen Instanzen durch die kantonale Steuerverwaltung.

Gesuche um Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung sind von derjenigen Behörde zu bearbeiten, welche die Veranlagung vornimmt. Fristerstreckungen über den 31. Dezember hinaus sollen nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen triftiger Gründe gewährt werden.

Gemeinden, die die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden vornehmen bzw. der kantonalen Steuerverwaltung wieder überlassen wollen, haben dies 6 Monate vor Beginn der Veranlagungsperiode der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.

Die Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse werden dort archiviert, wo die Veranlagung vorgenommen wird.

Art. 13 Selbstveranlagende Gemeinden (§ 107 Abs. 3 StG)

Für Gemeinden, die die Unselbständigerwerbenden selbst einschätzen, gelten zusätzlich folgende Regelungen:

  1. Strittige interkantonale und internationale Doppelbesteuerungsfälle sind von der Steuerverwaltung zu behandeln.
  2. Bei Härtefällen im Sinne von § 183 des Steuergesetzes sind die Steuererklärungen mit den Vorakten und einer kurzen Stellungnahme der kantonalen Taxationskommission zum Entscheid zu übergeben.
  3. Schenkungen, die den Gemeinden mit der Steuererklärung oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, sind der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

Für die selbstveranlagenden Gemeinden nimmt die kantonale Steuerverwaltung folgende Aufgaben wahr:

  1. Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis.
  2. Überwachung der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Zielvorgaben.
  3. Aus- und Weiterbildung des Veranlagungspersonals.
  4. Bearbeitung von Einsprachen unter Anhörung des Veranlagungspersonals.

Art. 14 * Vergütung für Veranlagung (§ 107a StG)

Die Vergütung gemäss § 107a des Steuergesetzes[2] für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen beträgt CHF 35.– pro veranlagte steuerpflichtige Person und Veranlagungsperiode und gilt für die Bearbeitung der Steuererklärungen in den Kalenderjahren 2026 und 2027. *

… *

Art. 15 Katasterschätzung, Zonenkategorien, Ertragswertlimiten (§ 121 Abs. 4 StG)

Die aufgrund des statistischen Zahlenmaterials der Jahre 1946–1965 ermittelten Ertragswertlimiten für landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden werden in folgende Zonenkategorien eingeteilt:

  1. Zone 1 (Markzone); umfassend die Gemeinden Allschwil, Aesch, Arisdorf, Arlesheim, Augst, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Böckten, Bottmingen, Ettingen, Frenkendorf, Füllinsdorf, Gelterkinden, Itingen, Lausen, Liestal, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach, Schönenbuch, Sissach und Therwil;
  2. Zone 2 (Übergangszone); umfassend die Gemeinden Bubendorf, Buckten, Buus, Diegten, Diepflingen, Giebenach, Hersberg, Hölstein, Läufelfingen, Maisprach, Niederdorf, Nusshof, Oberdorf, Ormalingen, Rickenbach, Rümlingen, Seltisberg, Tecknau, Tenniken, Thürnen, Waldenburg, Wintersingen, Ziefen und Zunzgen;
  3. Zone 3 (Landzone); umfassend die Gemeinden Anwil, Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Eptingen, Häfelfingen, Hemmiken, Känerkinden, Kilchberg, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Lupsingen, Oltingen, Ramlinsburg, Reigoldswil, Rothenfluh, Rünenberg, Titterten, Wenslingen, Wittinsburg und Zeglingen.

In den genannten Zonen gelten folgende Ertragswertlimiten:

Zone Land im Dorfgebiet Parzellierter entfernter Besitz Hofgebiet Weiden
1 60–75 Rp. 40–50 Rp. 45–55 Rp.
2 55 Rp. 30–40 Rp. 40 Rp. 10–15 Rp.
3 50 Rp. 20–25 Rp. 30–35 Rp. 5–10 Rp.

Art. 16 Katasterschätzung, Wertschriften (§ 121 Abs. 4 StG)

Verkehrswert und Ertragswert von Grund und Boden sind wie folgt zu gewichten:

  1. 6/7 Verkehrswert und 1/7 Ertragswert: Sehr gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an bevorzugter Lage, sehr hohe Nutzungsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
  2. 5/7 Verkehrswert und 2/7 Ertragswert: Gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an guter Lage, hohe Nutzungsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
  3. 4/7 Verkehrswert und 3/7 Ertragswert: Teilweise erschlossenes Land an guter Lage, durchschnittliche Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
  4. 3/7 Verkehrswert und 4/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land im Baugebiet, schlechte Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten (Fabrikation sperriger Güter, grosse Deponieflächen und dergleichen).
  5. 2/7 Verkehrswert und 5/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des engeren Baugebietes, aber innerhalb des generellen Kanalisationsprojektes, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienendes Land mit sehr schlechter Ertragsintensität wie z. B. Reserveland.
  6. 1/7 Verkehrswert und 6/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des generellen Kanalisationsprojektes, mit Bauverbot belegtes Land, Sonderfälle gewerblich oder industriell genutzten Landes mit extrem niedriger Ertragsintensität.

Art. 17 Katasterschätzung; Limiten der gewerblich oder industriell genutzten Gebäude (§ 121 Abs. 4 StG)

Bei der Festsetzung des Mittelwertes der gewerblich oder industriell genutzten Gebäude ist von einem Grundansatz von 225 % des Brandlagers auszugehen. Sodann ist folgenden Faktoren, soweit sie für den Betrieb, welchem das Schätzungsobjekt dient, von Bedeutung sind, durch entsprechende Zuschläge oder Abzüge von höchstens je 15 % Rechnung zu tragen:

  1. Bauzustand;
  2. betriebsbedingter Abnützungsgrad;
  3. Verwertungsmöglichkeit;
  4. Lage;
  5. Nutzungsintensität des Schätzungsobjekts.

Dies ergibt eine Spanne von 150–300 % des Brandlagers.

Bei gewerblichen und industriellen Bauten mit Wohnungen ist ein diesen Umstand in angemessener Weise berücksichtigender Zuschlag zum ordentlichen Mittelwert hinzuzurechnen.

Art. 18 Mittelwert nichtgewerblicher oder nichtindustrieller Gebäude (§ 121 Abs. 4 StG)

Für die Berechnung des Mittelwertes der nichtgewerblich oder nichtindustriell genutzten Gebäude gelten folgende Limiten in Prozenten des Brandlagers (100 %):

Bst. Gebäudearten Altersklasse 1 (bis 20 Jahre) Altersklasse 2 (20–50 Jahre) Altersklasse 3 (über 50 Jahre)
a. Weekendhäuser, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser bis 5 Wohnungen, freistehende Privatgaragen, Eigentumswohnungen 270–345 % 225–300 % 180–255 %
b. Wohnblöcke mit mindestens 6 Wohnungen 315–450 % 270–405 %
c. Hochhäuser 375–450 % 360–420 % 330–375 %
d. Bankgebäude 285–345 % 240–300 % 225–285 %
e. Wirtschaften 240–300 % 195–270 % 150–225 %
f. Nebengebäude 240–300 % 195–270 % 150–225 %
g. Transformatorenhäuschen und Kraftstationen, öffentlichen Zwecken dienende Gebäude 225 % 225 % 225 %

Für die nach dem 1. Januar 1983 erstellten Neubauten gelten in allen Gemeinden die Höchstsätze.

Art. 19 * Vergütungs- und Verzugszins (§§ 135a und 135b StG)

Der Vergütungszins beträgt: *

  1. für das Kalenderjahr 2021 0,20 %;
  2. für das Kalenderjahr 2022 0,20 %;
  3. für das Kalenderjahr 2023 0,20 %;
  4. für das Kalenderjahr 2024 0,80 %;
  5. für das Kalenderjahr 2025 0,20 %;
  6. für das Kalenderjahr 2026 0,10 %.

Der Verzugszins beträgt: *

  1. für das Kalenderjahr 2021 5,00 %;
  2. für das Kalenderjahr 2022 5,00 %;
  3. für das Kalenderjahr 2023 5,00 %;
  4. für das Kalenderjahr 2024 4,75 %;
  5. für das Kalenderjahr 2025 5,50 %;
  6. für das Kalenderjahr 2026 5,00 %.

Die Berechnung der Zinsen gemäss den Abs. 1 und 2 wird auf der Basis eines Kalenderjahres mit 365 bzw. 366 Tagen vorgenommen. *

Art. 20 * Aufteilung von Steuerzahlungen bei Trennung, Scheidung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 137 und 141 Abs. 4 StG)

Bei einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann jeder Ehegatte bzw. jeder eingetragene Partner oder jede eingetragene Partnerin verlangen, dass Teilzahlungen, die für das Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsjahr oder für noch nicht vollständig beglichene Steuerforderungen vergangener, gemeinsam veranlagter Steuerjahre geleistet wurden, auf die Ehegatten bzw. auf die eingetragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen aufgeteilt werden. Können sich die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen nicht über eine Aufteilung einigen, so wird die Aufteilung von Amtes wegen je zur Hälfte vorgenommen.

Art. 21 Vergütung für Bezug (§ 138 Abs. 2 StG)

Die Vergütung gemäss § 138 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Bezug der Gemeindesteuer durch die kantonale Steuerverwaltung beträgt CHF 20.– pro veranlagtem Steuerpflichtigen und Steuerjahr.

Art. 22 Weisungen (§ 197 StG)

Die Finanzdirektion bzw. mit deren Einverständnis die kantonale Steuerverwaltung erlässt die näheren mit dem Vollzug und der Anwendung des Steuergesetzes erforderlichen materiellen und organisatorischen Weisungen.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974[3] zum Steuer- und Finanzgesetz wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

GS 35.0784

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0784
28.11.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert GS 35.1043
19.12.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 geändert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 20 totalrevidiert GS 35.1105
25.09.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 36.292
25.09.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 36.292
25.09.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 36.292
25.09.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 36.292
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, Bst. a., 2. geändert GS 36.779
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, Bst. a., 3. geändert GS 36.779
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 3 geändert GS 36.779
20.10.2009 21.10.2009 § 3 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.1214
20.10.2009 21.10.2009 § 3 Abs. 1, Bst. c., 1. geändert GS 36.1214
14.12.2010 01.01.2011 § 5 totalrevidiert GS 37.344
29.11.2011 01.01.2012 § 11 Titel geändert GS 37.718
29.11.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 3 eingefügt GS 37.718
29.10.2013 01.01.2014 § 14 totalrevidiert GS 38.292
12.11.2013 01.01.2014 § 19 totalrevidiert GS 38.297
24.06.2014 01.07.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014.062
18.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 1 geändert GS 2014.108
18.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 2 geändert GS 2014.108
17.11.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 1 geändert GS 2015.069
17.11.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 2 geändert GS 2015.069
08.12.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1 geändert GS 2015.084
26.04.2016 01.05.2016 § 19 Abs. 3 eingefügt GS 2016.010
08.11.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 1 geändert GS 2016.059
08.11.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 2 geändert GS 2016.059
07.11.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017.062
28.11.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert GS 2017.070
28.11.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 2 geändert GS 2017.070
17.04.2018 01.05.2018 § 11 Abs. 1 geändert GS 2018.028
27.11.2018 01.12.2018 § 1a eingefügt GS 2018.074
27.11.2018 01.12.2018 § 1b eingefügt GS 2018.074
27.11.2018 01.12.2018 § 9a eingefügt GS 2018.074
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 geändert GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2018.081
03.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2019.070
03.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2019.070
10.12.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019.076
24.11.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2020.095
24.11.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2020.095
22.06.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1, Bst. a., 4. eingefügt GS 2021.052
16.11.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert GS 2021.092
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2021.105
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2022.099
10.01.2023 01.01.2023 § 1c eingefügt GS 2023.003
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2023.078
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2023.078
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2023.078
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2023.078
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2023.078
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2023.078
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2023.078
21.11.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2023.078
12.12.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1 geändert GS 2023.085
12.12.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 2 eingefügt GS 2023.085
17.12.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2024.073
17.12.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2024.073
17.12.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2024.073
17.12.2024 01.01.2025 § 19 Abs. 2, Bst. e. eingefügt GS 2024.073
11.11.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1, Bst. a., 3. geändert GS 2025.057
18.11.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert GS 2025.059
18.11.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 2 aufgehoben GS 2025.059
02.12.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2025.066
02.12.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2025.066
02.12.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2025.066
02.12.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 2025.066

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0784
§ 1 28.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1043
§ 1a 27.11.2018 01.12.2018 eingefügt GS 2018.074
§ 1b 27.11.2018 01.12.2018 eingefügt GS 2018.074
§ 1c 10.01.2023 01.01.2023 eingefügt GS 2023.003
§ 2 Abs. 3 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105
§ 2 Abs. 4 25.09.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.292
§ 3 Abs. 1, Bst. a., 2. 23.09.2008 01.01.2009 geändert GS 36.779
§ 3 Abs. 1, Bst. a., 3. 23.09.2008 01.01.2009 geändert GS 36.779
§ 3 Abs. 1, Bst. a., 3. 11.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.057
§ 3 Abs. 1, Bst. a., 4. 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.052
§ 3 Abs. 1, Bst. b. 20.10.2009 21.10.2009 geändert GS 36.1214
§ 3 Abs. 1, Bst. c., 1. 20.10.2009 21.10.2009 geändert GS 36.1214
§ 3 Abs. 1, Bst. d. 25.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.292
§ 3 Abs. 3 23.09.2008 01.01.2009 geändert GS 36.779
§ 4 Abs. 3 24.06.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.062
§ 5 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.344
§ 9a 27.11.2018 01.12.2018 eingefügt GS 2018.074
§ 11 29.11.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.718
§ 11 Abs. 1 17.04.2018 01.05.2018 geändert GS 2018.028
§ 11 Abs. 3 29.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.718
§ 12 Abs. 2, Bst. f. 25.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.292
§ 12 Abs. 2, Bst. g. 25.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.292
§ 14 29.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.292
§ 14 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.084
§ 14 Abs. 1 07.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.062
§ 14 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.076
§ 14 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.092
§ 14 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.085
§ 14 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.059
§ 14 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.085
§ 14 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.059
§ 19 12.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.297
§ 19 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.108
§ 19 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.069
§ 19 Abs. 1 08.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.059
§ 19 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.070
§ 19 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.081
§ 19 Abs. 1, Bst. a. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081
§ 19 Abs. 1, Bst. a. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 1, Bst. a. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 1, Bst. a. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 1, Bst. b. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081
§ 19 Abs. 1, Bst. b. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 1, Bst. b. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 1, Bst. b. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 1, Bst. c. 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.070
§ 19 Abs. 1, Bst. c. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 1, Bst. c. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 1, Bst. c. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 1, Bst. d. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.095
§ 19 Abs. 1, Bst. d. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 1, Bst. d. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 1, Bst. d. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 1, Bst. d. 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.073
§ 19 Abs. 1, Bst. e. 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.073
§ 19 Abs. 1, Bst. e. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.066
§ 19 Abs. 1, Bst. f. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.066
§ 19 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.108
§ 19 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.069
§ 19 Abs. 2 08.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.059
§ 19 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.070
§ 19 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.081
§ 19 Abs. 2, Bst. a. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081
§ 19 Abs. 2, Bst. a. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 2, Bst. a. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 2, Bst. a. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 2, Bst. b. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081
§ 19 Abs. 2, Bst. b. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 2, Bst. b. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 2, Bst. b. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 2, Bst. c. 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.070
§ 19 Abs. 2, Bst. c. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 2, Bst. c. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 2, Bst. c. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 2, Bst. d. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.095
§ 19 Abs. 2, Bst. d. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105
§ 19 Abs. 2, Bst. d. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099
§ 19 Abs. 2, Bst. d. 21.11.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.078
§ 19 Abs. 2, Bst. d. 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.073
§ 19 Abs. 2, Bst. e. 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.073
§ 19 Abs. 2, Bst. e. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.066
§ 19 Abs. 2, Bst. f. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.066
§ 19 Abs. 3 26.04.2016 01.05.2016 eingefügt GS 2016.010
§ 20 19.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1105