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331.13

Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983

Vom 09.02.1982 (Stand 01.02.1982)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 31 Abs. 3 in der Fassung vom 19. Oktober 1981[1] der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz,

beschliesst:

Art. 1 Grundlage

Der einheitliche Zuschlag von 50 % zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 1981[2] der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

1 Katasteranzeigen

Art. 2 Grundsatz

Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.

Art. 3 Ausnahmen

Keine Katasteranzeigen sind nötig für:

  1. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974[3] befreiten Institutionen,
  2. reine Waldparzellen,
  3. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Art. 4 Eröffnung

Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentümer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustellen.

Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

Art. 5 Rundung

Die Katasterwerte sind auf die nächsten CHF 100.– abzurunden.

2 Steuerveranlagung 1983/84

Art. 6 Übertragung der Katasterwerte

Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steuerpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.

Art. 7 Kontrolle

Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwerte sind von den Gemeinden zu kontrollieren.

3 Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt geändert: ...[4]

Art. 9 Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Katasterneuschätzung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausgenommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.

Egress

GS 28.20

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.1982 01.02.1982 Erlass Erstfassung GS 28.20

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.02.1982 01.02.1982 Erstfassung GS 28.20