Der einheitliche Zuschlag von 50 % zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 1981[2] der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
331.13
Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983
Präambel
gestützt auf § 31 Abs. 3 in der Fassung vom 19. Oktober 1981[1] der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz,
Art. 1 Grundlage
1 Katasteranzeigen
Art. 2 Grundsatz
Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.
Art. 3 Ausnahmen
Keine Katasteranzeigen sind nötig für:
- Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974[3] befreiten Institutionen,
- reine Waldparzellen,
- Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Art. 4 Eröffnung
Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentümer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustellen.
Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin, dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.
Art. 5 Rundung
Die Katasterwerte sind auf die nächsten CHF 100.– abzurunden.
2 Steuerveranlagung 1983/84
Art. 6 Übertragung der Katasterwerte
Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steuerpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.
Art. 7 Kontrolle
Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwerte sind von den Gemeinden zu kontrollieren.
3 Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt geändert: ...[4]
Art. 9 Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung
Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Katasterneuschätzung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausgenommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 09.02.1982 | 01.02.1982 | Erlass | Erstfassung | GS 28.20 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.02.1982 | 01.02.1982 | Erstfassung | GS 28.20 |