Diese Verordnung gilt nur für diejenigen Bausparkonti, deren Verwendungsfrist gemäss § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes[3] im Jahr 2012 noch nicht abgelaufen ist und welche bis zu diesem Datum auch nicht zweckwidrig verwendet wurden.
331.14
Verordnung über die Nachbesteuerung von Bausparkapital
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 29bis Absatz 9 und § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974[1] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), sowie Art. 72 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[2] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz), beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Letztmaliger Bausparabzug 2012
Im Steuerjahr 2012 können zum letzten Mal Bauspareinlagen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Ebenso werden Zinserträge des Jahres 2012 auf Bausparkonti zum letzten Mal nicht als Einkommen besteuert und das Bausparkapital per 31. Dezember 2012 bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahr 2012 ist zum letzten Mal vermögenssteuerfrei.
Art. 3 Besteuerung ab 2013
Ab Steuerjahr 2013 können Bauspareinlagen nicht mehr vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Ebenso werden Zinserträge auf Bausparkonti ab dem Jahr 2013 als Einkommen besteuert und das Bausparkapital per 31. Dezember 2013 bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahr 2013 unterliegt der Vermögenssteuer.
Art. 4 Bescheinigung
Steuerpflichtige Personen, welche im Jahr 2012 über Bausparkonti verfügen, haben der Steuererklärung 2012 entsprechende Saldobestätigungen per 31. Dezember 2012 bzw. per Beendigung der Steuerpflicht im Jahr 2012 beizulegen.
Art. 5 Nachbesteuerung
Eine Nachbesteuerung des Bausparkapitals gemäss § 29bis des Steuergesetzes erfolgt im Jahr der zweckwidrigen Verwendung, bei Wegzug ins Ausland oder bei unbenutztem Ablauf der Frist zur zweckgemässen Verwendung.
Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2006 oder später Bauspareinlagen getätigt und diese steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital bis spätestens 2017 zweckgemäss im Sinne von § 29bis Absatz 1 des Steuergesetzes zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung.
Für steuerpflichtige Personen, welche erstmals im Jahre 2005 oder früher Bauspareinlagen getätigt und steuerlich zum Abzug gebracht haben, ist das per 31. Dezember 2012 vorhandene Bausparkapital innert der in § 29bis Absatz 6 des Steuergesetzes genannten Frist zweckgemäss zu verwenden, sonst erfolgt eine Nachbesteuerung.
Art. 6 Fristwahrung
Die Frist zur zweckgemässen Verwendung des Bausparkapitals gilt mit der Kaufanmeldung beim Grundbuchamt bzw. mit der Unterzeichnung eines Vertrages für den Kauf von Wohneigentum ab Plan als gewahrt.
Eine Fristverlängerung über das Jahr 2017 hinaus ist ausgeschlossen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 25.09.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | GS 37.1047 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.09.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | GS 37.1047 |