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331.15

Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

Vom 28.11.1967 (Stand 01.01.2005)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967[1] über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung), beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 2 * Anrechnung und Rückerstattung

Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Valuta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die Anrechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.

Art. 3 Belastung von Kanton und Gemeinden

Der dem Bund gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belastende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.

Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen.

Art. 4 * Organisation und Verfahren

Die Bestimmungen des Dekrets vom 13. März 1967[2] zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 finden im übrigen sinngemäss Anwendung.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.[3]

Egress

GS 23.0539

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.1967 07.12.1967 Erlass Erstfassung GS 23.0539
21.09.2004 01.01.2005 § 2 totalrevidiert GS 35.246
21.09.2004 01.01.2005 § 4 totalrevidiert GS 35.246

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.11.1967 07.12.1967 Erstfassung GS 23.0539
§ 2 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246
§ 4 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246