Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung.
331.15
Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967[1] über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung), beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 * Anrechnung und Rückerstattung
Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Valuta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die Anrechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.
Art. 3 Belastung von Kanton und Gemeinden
Der dem Bund gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belastende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.
Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen.
Art. 4 * Organisation und Verfahren
Die Bestimmungen des Dekrets vom 13. März 1967[2] zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 finden im übrigen sinngemäss Anwendung.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.[3]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 28.11.1967 | 07.12.1967 | Erlass | Erstfassung | GS 23.0539 |
| 21.09.2004 | 01.01.2005 | § 2 | totalrevidiert | GS 35.246 |
| 21.09.2004 | 01.01.2005 | § 4 | totalrevidiert | GS 35.246 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.11.1967 | 07.12.1967 | Erstfassung | GS 23.0539 |
| § 2 | 21.09.2004 | 01.01.2005 | totalrevidiert | GS 35.246 |
| § 4 | 21.09.2004 | 01.01.2005 | totalrevidiert | GS 35.246 |