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331.16

Verordnung zur Quellensteuer

Vom 06.09.1994 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf die §§ 68a–u des Gesetzes vom 7. Februar 1974[2] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), *

beschliesst:

1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 1 Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *

Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes, welche die im Anhang wiedergegebenen Tarife beinhalten, den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:

1. Tarifcode A: für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
2. Tarifcode B: für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur eine Ehegatte erwerbstätig ist;
3. Tarifcode C: für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden. Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, wenn der andere Ehegatte im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht;
4. * Tarifcode D: für Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten;
5. Tarifcode E: für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden;
6. Tarifcode F: für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
6bis* Tarifcode G: für Personen, die Ersatzeinkünfte nach § 2 direkt von der Versicherung und nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten;
7. Tarifcode H: für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
8. * Tarifcode L: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
9. * Tarifcode M: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
10. * Tarifcode N: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
11. * Tarifcode P: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
12. * Tarifcode Q: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

Die Tarife B, C, M und N gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Die Kirchensteuerpflicht wird in den Tarifbezeichnungen wie folgt abgebildet: Y mit Kirchensteuerpflicht, N ohne Kirchensteuerpflicht

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

Für an der Quelle besteuerte Personen, die keiner Landeskirche angehören, ist der Tarif «ohne Kirchensteuer» anzuwenden.

Der Quellensteuertarif basiert auf dem Bruttomonatseinkommen, umgerechnet auf ein Jahr. *

Die Folgen der kalten Progression nach § 20 des Steuergesetzes werden bei der Quellensteuer in den Tarifen für die folgende Steuerperiode ausgeglichen. *

Art. 2 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind nach § 68b Abs. 2 Bst. b des Steuergesetzes alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. *

Nach dem entsprechenden Tarif gemäss § 1 Absatz 1 werden an der Quelle besteuert:

  1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde;
  2. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften;
  3. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, unter Vorbehalt von Absatz 3.

Zum Satz von 9% der Bruttoleistungen werden Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte an der Quelle besteuert, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können. *

Art. 3 Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Eine Person wird nach § 68h Abs. 1 des Steuergesetzes nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000 beträgt. Bei Zweiverdiener-Ehepaaren muss das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau mindestens CHF 120'000 betragen. *

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die betreffende steuerpflichtige Person der kantonalen Steuerverwaltung zu melden. *

Bei unterjähriger Steuerpflicht berechnet sich der Mindestbetrag nach dem auf 12 Monate berechneten regelmässigen Bruttoeinkommen. *

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von CHF 120'000 fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos angerechnet. *

Art. 4 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: *

  1. die Niederlassungsbewilligung erhält;
  2. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.

Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. *

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus. *

Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen. *

Art. 5 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem im Ausland ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt. *

Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn: *

  1. die Vergütung der Leistung von einer im Kanton gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;
  2. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz im Kanton als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder
  3. ein ausländischer Personalverleiher Personal an einen Einsatzbetrieb im Kanton verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

2 Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 8 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen und Referenten

Als Gewinnungskosten gelten die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Auslagen, die mit der Veranstaltung in direktem Zusammenhang stehen und vom Quellensteuerpflichtigen selber getragen werden.

… *

Der Tarif für die Staats- und Gemeindesteuer nach Berücksichtigung der Gewinnungskosten beträgt bei Tageseinkünften:

  1. bis CHF 200: 9,2 %;
  2. von CHF 201 bis CHF 1'000: 12,6 %;
  3. von CHF 1'001 bis CHF 3'000: 15 %;
  4. über CHF 3'000: 18 %.

Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte gemäss § 68l des Steuergesetzes, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage. *

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitgliedes nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Satzbestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

Art. 9 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.

Art. 10 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten

Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach § 68o bzw. § 68obis des Steuergesetzes und § 9 der Quellensteuer. Die Steuer beträgt 10,5% der Bruttoeinkünfte. *

Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 11 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen

Kapitalleistungen gemäss § 9 inklusive gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter sowie Kapitalleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 68o des Steuergesetzes unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten CHF 1'000) beträgt: *

  1. für die ersten CHF 400'000: 3,2 %;
  2. für über CHF 400'000 liegende Beträge: 9,5 %;
  3. insgesamt aber nicht mehr als 7,1 %.

Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:

  1. innerhalb von 3 Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und
  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

Art. 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeiter bei internationalen Transporten

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, die für die Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, sind hierfür quellensteuerpflichtig. *

Besitzen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer eine 120-Tage-Bewilligung, so sind sie für die in diesem Zeitraum erhaltenen Vergütungen quellensteuerpflichtig.

Art. 12bis * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig steuerpflichtig.

Die Steuer auf den geldwerten Vorteilen beträgt:

  1. 14% für die Staatssteuer;
  2. 7% für die Gemeindesteuer.

3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 Bezugsminima

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

  1. CHF 300 insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung: bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten;
  2. CHF 300 im Kalenderjahr: bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten;
  3. CHF 300 im Kalenderjahr: bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern;
  4. CHF 1'000 im Kalenderjahr: bei Renten.

Art. 14 * Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 1 % des abgezogenen Steuerbetrages. *

Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens CHF 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *

Art. 14a * Meldepflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach § 68a oder § 68k des Steuergesetzes quellensteuerpflichtig sind, der kantonalen Steuerverwaltung innert 8 Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.

Wenn die Quellensteuerabrechnungen neu über den Lohnstandard CH (ELM Quellensteuer) übermittelt werden, so kann der Arbeitgeber diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.

Art. 15 Örtliche Zuständigkeit

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuer für Arbeitnehmer gemäss § 68a Abs. 1 des Steuergesetzes nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *

Für Personen gemäss den §§ 68k, 68m, 68n, 68o, 68obis, 68oter und 68p des Steuergesetzes ist die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung oder eine Betriebsstätte hat, welche die steuerbare Leistung trägt. *

Für Personen gemäss § 68l des Steuergesetzes ist die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons abzurechnen, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt. *

Dem Steuerpflichtigen werden zuviel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet; zuwenig bezogene Steuern werden von diesem zinslos nachgefordert.

Die Zuständigkeit für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellenbesteuerten Personen richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. *

Art. 16 * Fälligkeit der Steuer

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (§ 121b des Steuergesetzes) oder Lohnpfändungen zu erheben und mit der kantonalen Steuerverwaltung in der Regel vierteljährlich abzurechnen.

Für verspätet eingereichte Abrechnungen durch den Schuldner der steuerbaren Leistung wird mit der Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung ein Verzugszins für die verspätete Anzahl Tage erhoben.

Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen erhoben. Der Zinsenlauf beginnt 30 Tage nach Ablauf der Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung.

Art. 17 * Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen (§ 121c Absatz 2 des Steuergesetzes) und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zur Quellensteuer vom 2. Juni 1992[3] wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Egress

GS 31.699

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 31.699
05.11.1996 01.01.1997 § 2 Abs. 3 geändert GS 32.615
05.11.1996 01.01.1997 § 6 Abs. 1 geändert GS 32.615
19.12.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 35.1105
21.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 4 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 5 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 4 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 16 totalrevidiert GS 36.790
21.10.2008 01.01.2009 § 17 totalrevidiert GS 36.790
30.11.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 37.273
29.11.2011 01.01.2012 § 14 totalrevidiert GS 37.719
17.12.2013 01.01.2014 § 1 Titel geändert GS 38.341
17.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 38.341
17.12.2013 01.01.2014 § 11 Abs. 1 geändert GS 38.341
17.12.2013 01.01.2014 § 14a totalrevidiert GS 38.341
19.08.2014 01.01.2015 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014.085
06.12.2016 01.01.2017 § 12bis eingefügt GS 2016.068
24.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, Bst. 4. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, Bst. 6bis. eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, Bst. 8. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, Bst. 9. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, Bst. 10. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, Bst. 11. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1, Bst. 12. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 2 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 6 aufgehoben GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 7 aufgehoben GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 3, Bst. d. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 13 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 14 Abs. 2 eingefügt GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 2 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020.096
24.11.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 5 geändert GS 2020.096

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 31.699
Ingress 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
Ingress 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 1 17.12.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 38.341
§ 1 Abs. 1, Bst. 4. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 1 Abs. 1, Bst. 6bis. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 1 Abs. 1, Bst. 8. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 1 Abs. 1, Bst. 9. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 1 Abs. 1, Bst. 10. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 1 Abs. 1, Bst. 11. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 1 Abs. 1, Bst. 12. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 1 Abs. 4 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
§ 1 Abs. 5 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
§ 2 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
§ 2 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 2 Abs. 3 05.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.615
§ 3 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
§ 3 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 3 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 3 Abs. 3 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 3 Abs. 4 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 4 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 4 Abs. 1, Bst. a. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 4 Abs. 1, Bst. b. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 4 Abs. 2 19.12.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.1105
§ 4 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 4 Abs. 3 19.12.2006 01.01.2007 eingefügt GS 35.1105
§ 4 Abs. 3 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 4 Abs. 4 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 4 Abs. 5 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 5 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 5 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 6 24.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.096
§ 6 Abs. 1 05.11.1996 01.01.1997 geändert GS 32.615
§ 6 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.341
§ 7 21.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.790
§ 7 24.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.096
§ 7 Abs. 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert GS 37.273
§ 8 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.096
§ 8 Abs. 3, Bst. a. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 8 Abs. 3, Bst. b. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 8 Abs. 3, Bst. c. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 8 Abs. 3, Bst. d. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 8 Abs. 4 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
§ 10 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
§ 11 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert GS 38.341
§ 11 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 11 Abs. 1, Bst. a. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 11 Abs. 1, Bst. b. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 11 Abs. 1, Bst. c. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 12 Abs. 1 21.10.2008 01.01.2009 geändert GS 36.790
§ 12bis 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016.068
§ 13 Abs. 1, Bst. a. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 13 Abs. 1, Bst. b. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 13 Abs. 1, Bst. c. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 13 Abs. 1, Bst. d. 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 14 29.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.719
§ 14 Abs. 1 19.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.085
§ 14 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 14 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.096
§ 14a 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.341
§ 15 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 15 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 15 Abs. 3 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 15 Abs. 5 24.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.096
§ 16 21.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.790
§ 17 21.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.790