Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes, welche die im Anhang wiedergegebenen Tarife beinhalten, den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen:
| 1. | Tarifcode A: für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; | ||
| 2. | Tarifcode B: für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur eine Ehegatte erwerbstätig ist; | ||
| 3. | Tarifcode C: für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden. Der Tarif C gelangt auch zur Anwendung, wenn der andere Ehegatte im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht; | ||
| 4. * | Tarifcode D: für Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten; | ||
| 5. | Tarifcode E: für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden; | ||
| 6. | Tarifcode F: für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; | ||
| 6bis. * | Tarifcode G: für Personen, die Ersatzeinkünfte nach § 2 direkt von der Versicherung und nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten; | ||
| 7. | Tarifcode H: für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; | ||
| 8. * | Tarifcode L: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen; | ||
| 9. * | Tarifcode M: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen; | ||
| 10. * | Tarifcode N: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen; | ||
| 11. * | Tarifcode P: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen; | ||
| 12. * | Tarifcode Q: für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen. | ||
Die Tarife B, C, M und N gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Die Kirchensteuerpflicht wird in den Tarifbezeichnungen wie folgt abgebildet: Y mit Kirchensteuerpflicht, N ohne Kirchensteuerpflicht
Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.
Für an der Quelle besteuerte Personen, die keiner Landeskirche angehören, ist der Tarif «ohne Kirchensteuer» anzuwenden.
Der Quellensteuertarif basiert auf dem Bruttomonatseinkommen, umgerechnet auf ein Jahr. *
Die Folgen der kalten Progression nach § 20 des Steuergesetzes werden bei der Quellensteuer in den Tarifen für die folgende Steuerperiode ausgeglichen. *