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331.17

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36bis und § 80bis sowie § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974[1] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Liquidationsgewinnen einer steuerpflichtigen Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

  1. nach dem vollendeten 55. Altersjahr; oder
  2. infolge Invalidität.

Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959[2] über die Invalidenversicherung.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und andere Einkünfte, die nicht aus der Liquidation stammen;
  2. Liquidationsgewinne, welche die steuerpflichtige Person nach Absatz 1 (steuerpflichtige Person) nach der Wiederaufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

Art. 2 Liquidationsjahr

Als Liquidationsjahr gilt das Geschäftsjahr, in dem die Liquidation abgeschlossen wird.

Art. 3 Verhältnis zu § 25 des Steuergesetzes

Wird die Besteuerung von stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 25 Absatz 4 des Steuergesetzes bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, so findet diese Verordnung auf die realisierten stillen Reserven keine Anwendung.

Wird eine Liegenschaft jedoch während des Liquidationsjahrs oder des Vorjahrs aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sowohl überführt als auch veräussert, so sind die realisierten stillen Reserven Bestandteil des Liquidationsgewinns.

2 Effektiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung

Art. 4 Abzug

Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen.

Sie kann diese Einkaufsbeträge von den Einkünften abziehen.

Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn.

3 Fiktiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung

Art. 5 Grundsätze

Die steuerpflichtige Person kann bei der Steuerbehörde Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs nach § 8 stellen.

Sie muss die notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs nach § 6 selbst beibringen.

Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird zuerst bei der Einkommenssteuer berücksichtigt, erst danach bei einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer gemäss § 80bis des Steuergesetzes.

Art. 6 Berechnung des fiktiven Einkaufs

Der Betrag des fiktiven Einkaufs einer steuerpflichtigen Person berechnet sich aus dem Altersgutschriftensatz von 15 Prozent, multipliziert mit der Anzahl Jahre nach Absatz 2 und dem Einkommen nach den Absätzen 3 - 5, reduziert um die Abzüge nach Absatz 6. Er darf die Höhe des Liquidationsgewinns jedoch nicht übersteigen.

Massgebend ist die Anzahl Jahre vom vollendeten 25. Altersjahr bis zum Alter im Liquidationsjahr, höchstens jedoch dem ordentlichen AHV-Rentenalter.

Das Einkommen entspricht dem Durchschnitt aus der Summe der AHV-pflichtigen Erwerbseinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der letzten fünf Geschäftsjahre vor dem Liquidationsjahr, abzüglich der im Vorjahr realisierten stillen Reserven.

Weist die steuerpflichtige Person nach, dass sie bis zum Liquidationsjahr weniger als fünf Jahre selbstständig erwerbstätig war, so wird das Einkommen gestützt auf die tatsächliche Anzahl Jahre der selbstständigen Erwerbstätigkeit berechnet.

Das Einkommen darf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[3] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht überschreiten.

Abgezogen werden:

  1. Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge, insbesondere:
  1. Guthaben bei Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen;
  2. Guthaben der Säule 3a nach Artikel 60a Absatz 2 der Verordnung vom 18. April 1984[4] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
  1. Vorbezüge nach Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 1985[5] über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen;
  2. Vorbezüge nach Artikel 30c BVG und Artikel 331e des Obligationenrechts[6] sowie Pfandverwertungen nach Artikel 331d Absatz 6 des Obligationenrechts;
  3. Barauszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule-3a-Einrichtungen sowie von Wohlfahrtsfonds;
  4. Invaliden- und Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule-3a-Einrichtungen sowie von Wohlfahrtsfonds.

Art. 7 Nachträglicher Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

Der geltend gemachte fiktive Einkauf wird steuerrechtlich an einen späteren Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung angerechnet.

Art. 8 Besteuerung des fiktiven Einkaufs

Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird nach § 36 des Steuergesetzes besteuert.

4 Übriger Liquidationsgewinn

Art. 9 Bemessung

Der übrige Liquidationsgewinn umfasst die im Liquidationsjahr und im Vorjahr realisierten stillen Reserven, abzüglich:

  1. der Beitragsüberhänge (§ 4 Absatz 3);
  2. des fiktiven Einkaufs;
  3. des durch die Realisierung der stillen Reserven verursachten Aufwandes;
  4. des Verlustvortrags und des Verlusts des laufenden Geschäftsjahres, die nicht mit dem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit verrechnet werden konnten.

Art. 10 Besteuerung

Für den anwendbaren Steuersatz nach § 34 Absatz 1 bzw. § 80 des Steuergesetzes ist ein Fünftel des Liquidationsgewinns massgebend.

Der Steuersatz beträgt in allen Fällen jedoch mindestens 5 Prozent.

5 Erbgang

Art. 11 Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer

Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Einzelunternehmen innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers, so bestimmt sich der Steuersatz nach § 10. Dasselbe gilt, wenn die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person in einer Personengesellschaft durch die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht fortgeführt wird und innert derselben Frist die Personengesellschaft liquidiert oder der Gesellschaftsanteil veräussert wird.

Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Unternehmen nicht innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers, so erfolgt nach Ablauf dieser Frist eine steuersystematische Abrechnung nach Absatz 1.

Die blosse Erfüllung von im Zeitpunkt des Erbgangs bestehenden Verpflichtungen gilt nicht als Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Ein fiktiver Einkauf nach § 5 kann von den Erben oder den Vermächtnisnehmern nicht geltend gemacht werden.

Art. 12 Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer

Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit fort, so findet diese Verordnung nur Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen nach § 36bis bzw. § 80bis des Steuergesetzes selbst erfüllen.

6 Inkrafttreten

Art. 13 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0339

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0339

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0339