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331.18

Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren

Vom 21.01.2014 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 111a Absatz 1 und § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974[1] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für einen direkten, aber beschränkten Zugriff anderer kantonaler Amtsstellen und Behörden auf bei der kantonalen Steuerverwaltung in elektronischer Form vorhandene Daten.

Art. 2 Voraussetzungen

Eine Zugriffsberechtigung wird nur basellandschaftlichen Amtsstellen und Behörden erteilt, die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der betreffenden Person haben müssen und dazu regelmässig und andauernd auf Steuerauskünfte seitens der kantonalen Steuerverwaltung angewiesen sind.

Die Zugriffsberechtigung wird soweit technisch möglich eingegrenzt auf die im Rahmen des Gesetzesvollzugs notwendigen Informationen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit.

Ein Anspruch auf eine Zugriffsberechtigung besteht nicht.

Art. 3 Erteilung der Zugriffsberechtigung

Die Kompetenz zur Erteilung der Zugriffsberechtigung obliegt der kantonalen Steuerverwaltung. Diese führt eine Liste über alle erteilten Zugriffsberechtigungen. Der technische Vollzug wird durch die kantonale Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten wahrgenommen.

Art. 4 Datenschutz

Die zugriffsberechtigten Amtsstellen und Behörden haben die Zugriffsmöglichkeit auf einen kleinen Kreis ihres Personals einzuschränken.

Die zugriffsberechtigten Personen gemäss Absatz 1 dürfen die abgefragten Daten nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwenden und unterstehen zudem dem Steuergeheimnis gemäss § 111 des Steuergesetzes. Die einzelnen Abfragen dieser Personen müssen protokolliert werden und jederzeit überprüfbar sein.

Art. 5 Entzug der Zugriffsberechtigung

Bei nicht zweckgemässem Gebrauch des Zugriffs im Sinne von § 4 dieser Verordnung kann die kantonale Steuerverwaltung jederzeit die Zugriffsberechtigung entziehen. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Zugriffsberechtigung.

Egress

GS 2014.006

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.006

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.01.2014 01.01.2014 Erstfassung GS 2014.006