Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für einen direkten, aber beschränkten Zugriff anderer kantonaler Amtsstellen und Behörden auf bei der kantonalen Steuerverwaltung in elektronischer Form vorhandene Daten.
331.18
Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 111a Absatz 1 und § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974[1] über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Voraussetzungen
Eine Zugriffsberechtigung wird nur basellandschaftlichen Amtsstellen und Behörden erteilt, die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der betreffenden Person haben müssen und dazu regelmässig und andauernd auf Steuerauskünfte seitens der kantonalen Steuerverwaltung angewiesen sind.
Die Zugriffsberechtigung wird soweit technisch möglich eingegrenzt auf die im Rahmen des Gesetzesvollzugs notwendigen Informationen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Ein Anspruch auf eine Zugriffsberechtigung besteht nicht.
Art. 3 Erteilung der Zugriffsberechtigung
Die Kompetenz zur Erteilung der Zugriffsberechtigung obliegt der kantonalen Steuerverwaltung. Diese führt eine Liste über alle erteilten Zugriffsberechtigungen. Der technische Vollzug wird durch die kantonale Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten wahrgenommen.
Art. 4 Datenschutz
Die zugriffsberechtigten Amtsstellen und Behörden haben die Zugriffsmöglichkeit auf einen kleinen Kreis ihres Personals einzuschränken.
Die zugriffsberechtigten Personen gemäss Absatz 1 dürfen die abgefragten Daten nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwenden und unterstehen zudem dem Steuergeheimnis gemäss § 111 des Steuergesetzes. Die einzelnen Abfragen dieser Personen müssen protokolliert werden und jederzeit überprüfbar sein.
Art. 5 Entzug der Zugriffsberechtigung
Bei nicht zweckgemässem Gebrauch des Zugriffs im Sinne von § 4 dieser Verordnung kann die kantonale Steuerverwaltung jederzeit die Zugriffsberechtigung entziehen. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Zugriffsberechtigung.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 21.01.2014 | 01.01.2014 | Erlass | Erstfassung | GS 2014.006 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.01.2014 | 01.01.2014 | Erstfassung | GS 2014.006 |