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331.19

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

Vom 11.04.1983 (Stand 18.12.1986)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die steuerliche Behandlung der Vergütungen von Grenzgängern in angemessener Weise zu regeln, haben folgendes vereinbart:[1]

Art. 1

Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern bezogen werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese ansässig sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen Staates.

Art. 2

Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem anderen Staat zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.

Art. 3

Der Ausdruck «Grenzgänger», bedeutet jede in einem Staat ansässige Person, die im anderen Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in diesem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der Regel jeden Tag in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.

Art. 4

Die Einzelheiten des in Art. 2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten geregelt.

Art. 5

Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach seinem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.

Art. 6

Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteuerung der Grenzgänger vom 18. Oktober 1935 sowie die Brief- und Notenwechsel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984 bezogenen Vergütungen Anwendung.

Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1. Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar.

Art. 7

Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.

Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.

Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergütungen, die im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.[3]

Egress

GS 28.494

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.04.1983 18.12.1986 Erlass Erstfassung GS 28.494

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.04.1983 18.12.1986 Erstfassung GS 28.494