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331.21

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen

Vom 29.11.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974[2],

beschliesst:

Art. 1 Elektronische Steuerdeklarationslösung

Die kantonale Steuerverwaltung stellt den im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtigen natürlichen Personen ab der Steuerperiode 2022 eine webbasierte Applikation für das Erfassen und die elektronische Einreichung der Steuererklärung zur Verfügung (E-Tax BL).

Mit dieser Steuerdeklarationslösung kann die Steuererklärung rechtsgültig elektronisch und unterschriftsfrei eingereicht werden.

Art. 2 Authentisierung

Die steuerpflichtigen Personen erhalten einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, die gemeinsam besteuert werden, erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.

Für den Zugang zu E-Tax BL muss sich die steuerpflichtige Person mit einer Mobiltelefonnummer und einer persönlichen E-Mail-Adresse registrieren.

Jede Anmeldung in E-Tax BL durch die steuerpflichtige Person erfolgt mittels 2-Faktoren-Authentisierung.

Mit dem Zugangscode gemäss Abs. 1 kann sich die steuerpflichtige Person für das Erfassen der Steuererklärungsdaten und die elektronische Einreichung der Steuererklärung authentisieren.

Das Verwenden des Zugangscodes ersetzt die persönliche Unterschrift und ermöglicht die persönliche Freigabe durch die steuerpflichtige Person.

Art. 3 Erfassen der Steuererklärungsdaten

Nach erfolgter Authentifizierung können die Steuererklärungsdaten in E-Tax BL erfasst werden.

Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten können diese in E-Tax BL jederzeit geändert oder gelöscht werden.

Art. 4 Einreichung der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist in der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgegebenen Frist einzureichen.

Die Steuererklärung gilt als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt und eine entsprechende Übermittlungsbestätigung erhalten hat.

Art. 5 Berichtigung der Steuererklärung

Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden während 72 Stunden nach der 1. Übermittlung auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können von der kantonalen Steuerverwaltung noch nicht eingesehen und verarbeitet werden.

Während dieser Frist können die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten von der steuerpflichtigen Person noch korrigiert oder ergänzt werden.

Nach Ablauf dieser Frist werden die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten zur Bearbeitung an die kantonale Steuerverwaltung weitergeleitet.

Art. 6 Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann einer bevollmächtigten Drittperson durch Übergabe des persönlichen Zugangscodes gemäss § 2 Abs. 1 ermöglichen, ihre Steuererklärungsdaten über E-Tax BL zu erfassen und elektronisch einzureichen

Die Weitergabe des persönlichen Zugangscodes liegt in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person.

Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht durch schriftliche Anzeige an die kantonale Steuerverwaltung jederzeit widerrufen.

Art. 7 Datenschutz und Informationssicherheit

Die kantonale Steuerverwaltung speichert die mit E-Tax BL erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten verschlüsselt auf einem vom Kanton betriebenen Server.

Die kantonale Steuerverwaltung trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit:

  1. das Amts- bzw. Steuergeheimnis gewährleistet ist und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt sind;
  2. die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können;
  3. nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.

Art. 8 Nutzungsbestimmungen

Für die Benutzung der Steuerdeklarationslösung E-Tax BL erlässt die kantonale Steuerverwaltung die dafür erforderlichen Bestimmungen.

Egress

GS 2022.091

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.091

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.11.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.091