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334.11

Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer *

Vom 16.06.1981 (Stand 01.05.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17 des Gesetzes vom 7. Januar 1980[1] über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (ESchStG), beschliesst:

Anhänge

1 Überbaute Grundstücke

Art. 1 Grundsatz

Als Verkehrswert eines überbauten Grundstückes gilt die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, Baunebenkosten und Landwert.

Art. 2 Zustandswert

Der Zustandswert des Gebäudes wird mit dem vom Regierungsrat festgelegten Indexstand auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes 1939 berechnet. *

Entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert des Gebäudes, so ist das Alter des Gebäudes gemäss § 5 als wertvermindernd zu berücksichtigen. Ist die Versicherungssumme mit dem Zeitwert identisch, so gilt dieser als Zustandswert.

Art. 3 Baunebenkosten

Die Nebenkosten sind als wertvermehrend zu berücksichtigen.

Die Nebenkosten umfassen die Aufwendungen für die Umgebungsarbeiten inkl. Einfriedigungen und Zufahrten, für Werkleitungen und Kanalisationen sowie für Bauzinsen und Gebühren. Sie betragen je nach Ausstattung und Lage des Grundstückes zwischen 10 und 15% des Zustandswertes des Gebäudes. *

Schwimmbäder sowie gedeckte, nicht mit dem Gebäude verbundene Sitzplätze und ähnliche bauliche Objekte sind nicht in die Nebenkosten einzubeziehen, sondern ihr Zustandswert ist separat zu bewerten. Fehlt für diese Bauten eine Versicherungssumme, ist der Zustandswert zu schätzen.

Art. 4 Landwert

Als Landwert eines überbauten Grundstückes gilt der nach § 6 ermittelte und um 30% reduzierte Verkehrswert.

Lässt sich vom Umschwung weiteres überbaubares Areal abtrennen, ist dieses zum vollen Verkehrswert zu bewerten.

Art. 5 Altersentwertung

Die Altersentwertung wird je nach Alter des Gebäudes in Prozenten des Neuwertes errechnet und richtet sich nach der als Anhang aufgeführten Tabelle.

Bei schlecht oder besonders gut unterhaltenen Gebäuden können die Prozentsätze unter- oder überschritten werden. Die Abweichung ist zu begründen.

Für Gebäude, die durchgreifend erneuert und den modernen Erfordernissen angepasst worden sind, gilt nicht das Erstellungsjahr, sondern das mittlere Alter des Gebäudes als Basis für die Berechnung der Altersentwertung.

2 Unüberbaute Grundstücke

Art. 6 Grundsatz

Der Verkehrswert von Grund und Boden richtet sich nach den durchschnittlichen Preisen, die in der betreffenden Gegend und in gleichartigen Zonen in den dem Bemessungszeitpunkt vorangegangenen 2 Jahren bezahlt worden sind.

3 Besondere Fälle

Art. 7 Handänderung von Grundstücken

Ist ein Grundstück (Grund und Boden und Gebäude oder Grund und Boden allein) innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt entgeltlich erworben worden, gilt der Kaufpreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Verkehrswert.

Dasselbe gilt für nach dem Erbfall oder der Schenkung, aber vor Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer veräusserte Grundstücke.

Ausgenommen sind Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Kaufpreis erheblich vom Marktwert abweicht. Für sie gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 1–6.

Art. 8 Neu erstellte Gebäude

Ist ein Gebäude innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt erstellt worden, gilt anstelle der Bewertung gemäss § 2 der Erstellungspreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Zustandswert des Gebäudes.

Art. 9 Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser

Als Verkehrswert für Grundstücke mit vermieteten Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gilt das Mittel aus dem dreifachen kapitalisierten Bruttomietertrag und dem nach § 1 berechneten Verkehrswert. *

Der Kapitalisierungssatz liegt je nach Alter und Zustand

  1. bei Mehrfamilienhäusern zwischen 1½ und 2½%
  2. bei Geschäftshäusern zwischen 2 und 3½%

über dem Zinssatz für 1. Hypotheken der Basellandschaftlichen Kantonalbank.

Art. 10 Landwirtschaftliche Grundstücke

Der Ertragswert für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäss § 16 Absatz 1 ESchStG wird nach dem Eidgenössischen Schätzungsreglement[2] ermittelt.

Art. 11 Wald

Der Wald wird nach den Richtlinien gemäss § 10 zum Ertragswert bewertet.

Art. 12 Ausserkantonale Grundstücke

Für ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke sind die Verkehrs- und Ertragswerte bei den zuständigen Stellen des betreffenden Kantons oder bei den Erben zu erheben.

4 Abzüge

Art. 13 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

Der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG beträgt bei unüberbauten Grundstücken bis 9% und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5% der gemäss den §§ 1–12 ermittelten Werte. *

Bei veräusserten Grundstücken gemäss § 7 Absatz 2 sind die effektiv geschuldeten Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern abzuziehen.

5 Bezug *

Art. 13bis *

Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.

E. Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

Egress

GS 27.729

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1981 01.07.1981 Erlass Erstfassung GS 27.729
18.12.1990 01.01.1991 § 13 Abs. 1 geändert GS 30.469
12.04.1994 12.04.1994 Erlasstitel geändert GS 31.621
12.04.1994 12.04.1994 § 2 Abs. 1 geändert GS 31.621
12.04.1994 12.04.1994 § 9 Abs. 1 geändert GS 31.621
27.10.2009 01.01.2010 Titel 5 eingefügt GS 36.1221
27.10.2009 01.01.2010 § 13bis eingefügt GS 36.1221
08.04.2014 01.05.2014 § 3 Abs. 2 geändert GS 2014.037

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.1981 01.07.1981 Erstfassung GS 27.729
Erlasstitel 12.04.1994 12.04.1994 geändert GS 31.621
§ 2 Abs. 1 12.04.1994 12.04.1994 geändert GS 31.621
§ 3 Abs. 2 08.04.2014 01.05.2014 geändert GS 2014.037
§ 9 Abs. 1 12.04.1994 12.04.1994 geändert GS 31.621
§ 13 Abs. 1 18.12.1990 01.01.1991 geändert GS 30.469
Titel 5 27.10.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1221
§ 13bis 27.10.2009 01.01.2010 eingefügt GS 36.1221