Als Verkehrswert eines überbauten Grundstückes gilt die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, Baunebenkosten und Landwert.
334.11
Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer *
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17 des Gesetzes vom 7. Januar 1980[1] über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (ESchStG), beschliesst:
Anhänge
1 Überbaute Grundstücke
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Zustandswert
Der Zustandswert des Gebäudes wird mit dem vom Regierungsrat festgelegten Indexstand auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes 1939 berechnet. *
Entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert des Gebäudes, so ist das Alter des Gebäudes gemäss § 5 als wertvermindernd zu berücksichtigen. Ist die Versicherungssumme mit dem Zeitwert identisch, so gilt dieser als Zustandswert.
Art. 3 Baunebenkosten
Die Nebenkosten sind als wertvermehrend zu berücksichtigen.
Die Nebenkosten umfassen die Aufwendungen für die Umgebungsarbeiten inkl. Einfriedigungen und Zufahrten, für Werkleitungen und Kanalisationen sowie für Bauzinsen und Gebühren. Sie betragen je nach Ausstattung und Lage des Grundstückes zwischen 10 und 15% des Zustandswertes des Gebäudes. *
Schwimmbäder sowie gedeckte, nicht mit dem Gebäude verbundene Sitzplätze und ähnliche bauliche Objekte sind nicht in die Nebenkosten einzubeziehen, sondern ihr Zustandswert ist separat zu bewerten. Fehlt für diese Bauten eine Versicherungssumme, ist der Zustandswert zu schätzen.
Art. 4 Landwert
Als Landwert eines überbauten Grundstückes gilt der nach § 6 ermittelte und um 30% reduzierte Verkehrswert.
Lässt sich vom Umschwung weiteres überbaubares Areal abtrennen, ist dieses zum vollen Verkehrswert zu bewerten.
Art. 5 Altersentwertung
Die Altersentwertung wird je nach Alter des Gebäudes in Prozenten des Neuwertes errechnet und richtet sich nach der als Anhang aufgeführten Tabelle.
Bei schlecht oder besonders gut unterhaltenen Gebäuden können die Prozentsätze unter- oder überschritten werden. Die Abweichung ist zu begründen.
Für Gebäude, die durchgreifend erneuert und den modernen Erfordernissen angepasst worden sind, gilt nicht das Erstellungsjahr, sondern das mittlere Alter des Gebäudes als Basis für die Berechnung der Altersentwertung.
2 Unüberbaute Grundstücke
Art. 6 Grundsatz
Der Verkehrswert von Grund und Boden richtet sich nach den durchschnittlichen Preisen, die in der betreffenden Gegend und in gleichartigen Zonen in den dem Bemessungszeitpunkt vorangegangenen 2 Jahren bezahlt worden sind.
3 Besondere Fälle
Art. 7 Handänderung von Grundstücken
Ist ein Grundstück (Grund und Boden und Gebäude oder Grund und Boden allein) innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt entgeltlich erworben worden, gilt der Kaufpreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Verkehrswert.
Dasselbe gilt für nach dem Erbfall oder der Schenkung, aber vor Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer veräusserte Grundstücke.
Ausgenommen sind Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Kaufpreis erheblich vom Marktwert abweicht. Für sie gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 1–6.
Art. 8 Neu erstellte Gebäude
Ist ein Gebäude innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt erstellt worden, gilt anstelle der Bewertung gemäss § 2 der Erstellungspreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Zustandswert des Gebäudes.
Art. 9 Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser
Als Verkehrswert für Grundstücke mit vermieteten Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gilt das Mittel aus dem dreifachen kapitalisierten Bruttomietertrag und dem nach § 1 berechneten Verkehrswert. *
Der Kapitalisierungssatz liegt je nach Alter und Zustand
- bei Mehrfamilienhäusern zwischen 1½ und 2½%
- bei Geschäftshäusern zwischen 2 und 3½%
über dem Zinssatz für 1. Hypotheken der Basellandschaftlichen Kantonalbank.
Art. 10 Landwirtschaftliche Grundstücke
Der Ertragswert für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäss § 16 Absatz 1 ESchStG wird nach dem Eidgenössischen Schätzungsreglement[2] ermittelt.
Art. 11 Wald
Der Wald wird nach den Richtlinien gemäss § 10 zum Ertragswert bewertet.
Art. 12 Ausserkantonale Grundstücke
Für ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke sind die Verkehrs- und Ertragswerte bei den zuständigen Stellen des betreffenden Kantons oder bei den Erben zu erheben.
4 Abzüge
Art. 13 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
Der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG beträgt bei unüberbauten Grundstücken bis 9% und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5% der gemäss den §§ 1–12 ermittelten Werte. *
Bei veräusserten Grundstücken gemäss § 7 Absatz 2 sind die effektiv geschuldeten Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern abzuziehen.
5 Bezug *
Art. 13bis *
Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.
E. Schlussbestimmung
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 16.06.1981 | 01.07.1981 | Erlass | Erstfassung | GS 27.729 |
| 18.12.1990 | 01.01.1991 | § 13 Abs. 1 | geändert | GS 30.469 |
| 12.04.1994 | 12.04.1994 | Erlasstitel | geändert | GS 31.621 |
| 12.04.1994 | 12.04.1994 | § 2 Abs. 1 | geändert | GS 31.621 |
| 12.04.1994 | 12.04.1994 | § 9 Abs. 1 | geändert | GS 31.621 |
| 27.10.2009 | 01.01.2010 | Titel 5 | eingefügt | GS 36.1221 |
| 27.10.2009 | 01.01.2010 | § 13bis | eingefügt | GS 36.1221 |
| 08.04.2014 | 01.05.2014 | § 3 Abs. 2 | geändert | GS 2014.037 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.06.1981 | 01.07.1981 | Erstfassung | GS 27.729 |
| Erlasstitel | 12.04.1994 | 12.04.1994 | geändert | GS 31.621 |
| § 2 Abs. 1 | 12.04.1994 | 12.04.1994 | geändert | GS 31.621 |
| § 3 Abs. 2 | 08.04.2014 | 01.05.2014 | geändert | GS 2014.037 |
| § 9 Abs. 1 | 12.04.1994 | 12.04.1994 | geändert | GS 31.621 |
| § 13 Abs. 1 | 18.12.1990 | 01.01.1991 | geändert | GS 30.469 |
| Titel 5 | 27.10.2009 | 01.01.2010 | eingefügt | GS 36.1221 |
| § 13bis | 27.10.2009 | 01.01.2010 | eingefügt | GS 36.1221 |