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Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer[1]

Vom 07.01.1980 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:[2]

Anhänge

1 Gegenstand der Steuer

Art. 1 I. Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegt der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche und testamentarische Erbfolge, Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).

Das bewegliche Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, wo sich die erworbenen Sachen befinden, sofern der Erblasser zur Zeit des Todes Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den Artikeln 23–26 ZGB im Kanton hatte.

Vermögensanfälle von im Kanton gelegenen Grundstücken unterliegen der Erbschaftssteuer unabhängig davon, wo der Anfall stattgefunden hat.

Art. 2 II. Schenkungssteuer – 1. Begriff der Schenkung

Als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gelten jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes (Artikel 495 ZGB) und der Stiftung (Artikel 80 ff. ZGB) sowie der schenkungsweise Erlass von Verbindlichkeiten.

Der Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft ist der Schenkung gleichgestellt.

Steht bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft die eine Leistung in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung, so wird der durch die Gegenleistung nicht gedeckte Wert einer Schenkung gleichgestellt.

Art. 3 2. Geltungsbereich

Der Schenkungssteuer unterliegt jeder schenkungsweise Erwerb von Grundstücken, die im Gebiete des Kantons gelegen sind.

Der Erwerb beweglichen Vermögens unterliegt der Schenkungssteuer, sofern der Schenker zur Zeit der Schenkung Wohnsitz oder Aufenthalt gemäss den Artikeln 23–26 ZGB im Kanton hatte.

Art. 4 III. Gemeinsame Bestimmungen

Für den Begriff des Grundstücks gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Artikel 655). *

Bei Beerbung einer im Kanton als verschollen erklärten Person gilt als letzter Wohnsitz des Erblassers der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche die Verwaltung des Vermögens der verschollen erklärten Person sicherzustellen hat. *

Art. 5 IV. Besondere Fälle – 1. Nutzniessung

Ist eine Erbschaft, ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Leistung zugunsten eines Dritten belastet, so wird der Wert dieser Belastung an der Erbschaft oder am Anteil des Beschwerten abgezogen und, wenn sie steuerpflichtig ist, beim Empfänger besteuert.

Ist jedoch der Empfänger steuerfrei, so wird der Abzug gemäss Absatz 1 nicht gemacht, wenn die Belastung in einer Nutzniessung oder einem Recht auf eine ähnliche periodische Leistung besteht, und soweit der Erbe oder Vermächtnisnehmer Eigentümer des belasteten Vermögens bleibt.

Art. 6 2. Versicherungen

Versicherungsleistungen unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sofern sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Art. 7 3. Nacherbfolge

Der Vorerbe versteuert den kapitalisierten, nötigenfalls geschätzten Ertrag des Nachlasses. Zu kapitalisieren ist entsprechend der jeweils auf den Vorerben zutreffenden Zahl der Jahre seiner weiteren Lebenserwartung nach dem am Stichtag zutreffenden Kapitalisierungszinsfuss, sofern der Erblasser nicht einen bestimmten Zeitpunkt der Herausgabe an den Nacherben verfügt hat.

Erwirbt der Vorerbe infolge Wegfalles des Nacherben den Nachlass endgültig, so entrichtet er dafür die ordentliche Erbschaftssteuer. Dabei sind ihm die bereits entrichteten Steuern für Erträge künftiger Jahre anzurechnen.

Der Nacherbe versteuert den Nachlass, wie er ihn am Tag des Übergangs

Bei Nacherbeneinsetzung auf den Überrest entrichten der Vorerbe und, sofern er zur Erbfolge gelangt, der Nacherbe die ordentliche Erbschaftssteuer, berechnet auf den zutreffenden Stichtag.

2 Steuerpflicht

Art. 8 I. Grundsatz

Steuerpflichtig ist derjenige, welcher gemäss den §§ 1, 2, 6 und 7 Vermögen erwirbt.

Der Wohnsitz und die Heimatberechtigung des Erwerbers haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.

Art. 9 * II. Ausnahmen

Von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer sind befreit:

  1. die in den §§ 15 und 16 des Steuergesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen;
  2. Ehegatten, Eltern und direkte Nachkommen sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Erblassers oder Schenkers;
  3. Genugtuungsleistungen;
  4. Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;
  5. Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.

Den direkten Nachkommen gemäss Buchstabe b sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, wenn diese vor Erreichen des fünfundzwanzigsten Altersjahres während mindestens zehn Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Art. 10 III. Haftung – 1. Erbschaftssteuer

Für die Erbschaftssteuer haften die Erben solidarisch bis zur Höhe des Empfangenen.

Die auf Vermächtnisse entfallende Steuer ist von den Erben zulasten der Vermächtnisse zu entrichten.

Art. 11 2. Schenkungssteuer

Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit dem Beschenkten.

Erfolgt eine Schenkung an mehrere Personen gemeinsam, so haftet jede nur für die Steuer des auf sie entfallenden Anteils.

3 Steuersatz

Art. 12 * Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge

Der Steuersatz der Erbschafts- und der Schenkungssteuer beträgt in Prozenten:

  1. 7,5% nach Abzug eines Freibetrages von 50'000 Fr. für Stief- und Pflegekinder;
  2. 15% nach Abzug eines Freibetrages von 30'000 Fr. für voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Urgrosseltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder sowie für Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit der zuwendenden Person ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben;
  3. 22,5% nach Abzug eines Freibetrages von 20'000 Fr. für Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und Grossneffen, Cousinen und Cousins;
  4. 30% nach Abzug eines Freibetrages von 10'000 Fr. für alle übrigen Empfänger.

Bei Personen, die nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton steuerpflichtig sind, wird der Freibetrag anteilsmässig gewährt.

Bei mehreren Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren wird der Freibetrag insgesamt nur einmal vollständig gewährt.

4 Steuerberechnung

Art. 13 I. Grundsatz

Die Steuer wird auf dem vom Steuerpflichtigen erworbenen reinen Vermögen erhoben.

Bei Erwerb von Todes wegen durch Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ist der von diesen Personen übernommene Hausrat steuerfrei. *

... *

Art. 14 * II. Unternehmensnachfolge

Die gemäss § 12 berechnete Steuer ermässigt sich um 50% bei der Übertragung von Vermögen, welches der Empfänger als Geschäftsvermögen einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz erhält und das der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.

Die gleiche Ermässigung wird gewährt, wenn dem Empfänger eine Beteiligung von mindestens 50% an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb mit Sitz in der Schweiz führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, und der Empfänger als Arbeitnehmer in leitender Stellung im Geschäftsbetrieb tätig ist.

Die gleiche Ermässigung wird gewährt für die Zuwendung einer Beteiligung von mindestens 50% an einer Holdinggesellschaft, sofern diese mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebsgesellschaft in leitender Funktion tätig ist.

Die Ermässigung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert fünf Jahren seit der Zuwendung:

  1. das übertragene Geschäftsvermögen, das zu einer Ermässigung geführt hat, ganz oder teilweise veräussert, liquidiert oder in das Privatvermögen überführt wird;
  2. die übertragene Beteiligung, die zu einer Ermässigung geführt hat, ganz oder teilweise veräussert, liquidiert oder die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbetrieb aufgegeben wird.

Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben.

Art. 15 III. Bewertung – 1. Grundsatz

Die steuerbaren Zuwendungen werden, sofern die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bewertet.

Art. 16 * 2. Landwirtschaftliche Grundstücke

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einschliesslich der erforderlichen Gebäude werden zum Ertragswert bewertet, wenn diese Nutzung nach dem Vermögensübergang fortbesteht.

Als landwirtschaftlich genutzt gelten Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind und deren Übernahmepreis im wesentlichen im Hinblick auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung bemessen ist.

Wird ein Grundstück, dessen Übertragung nach Absatz 1 zum Ertragswert besteuert wurde, innert zwanzig Jahren veräussert, oder wird innert dieser Frist die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben, so erfolgt eine Nachbesteuerung der Differenz zum damaligen Verkehrswert.

Art. 17 * 3. Richtlinien

Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Verkehrswertes der Grundstücke. Dabei sind insbesondere die sich bei einer späteren Veräusserung ergebenden Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu berücksichtigen und bei der Bewertung in Abzug zu bringen.

5 Veranlagung

Art. 18 I. Grundsatz

Veranlagungsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.

Grundlage der Veranlagung sind die amtlichen Erbschaftsinventare und die Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden. Wo Steuerfälle nicht amtlich zur Kenntnis der Steuerverwaltung gelangen, sind sie dieser vom Empfänger der Zuwendung, bei Schenkung auch vom Schenker, innerhalb von 30 Tagen seit dem Vermögensanfall zu melden.

Die Steuerverwaltung ist befugt, von allen Beteiligten die für die Veranlagung erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Die Steuerverwaltung ist weder an den Bestand noch an die Bewertung der in den Akten verzeichneten Aktiven und Passiven gebunden.

Art. 19 * II. Eröffnung, Rechtsmittel

Die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen gemäss § 119 des Steuergesetzes[3] zu eröffnen.

Gegen die Veranlagung können die Rechtsmittel gemäss §§ 122-132 des Steuergesetzes ergriffen werden.

6 Steuerbezug

Art. 20 I. Fälligkeit, Zinsen

Die Erbschafts- und die Schenkungssteuer sind 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung, spätestens aber, sofern eine provisorische Steuerrechnung ergeht, nach 12 Monaten seit dem Tode des Erblassers oder seit der Schenkung zur Zahlung fällig. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins gemäss § 135a Absatz 3 des Steuergesetzes[4] erhoben. *

Ist die Veranlagung der Steuer innert 11 Monaten seit dem Tode des Erblassers oder seit der Schenkung nicht möglich, so hat die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen mit einer provisorischen Steuerrechnung zur Bezahlung des mutmasslichen Steuerbetrages aufzufordern und ihn auf die Folgen des Verzuges im Falle der Nichtbezahlung aufmerksam zu machen.

Ergibt die Veranlagung einen niedrigeren Betrag als die provisorische Rechnung, so wird der zuviel bezahlte Betrag mit Zins zurückvergütet. Ergibt sie einen höheren Steuerbetrag, so ist der noch geschuldete Betrag mit Zins vom Fälligkeitstermin an nachzubezahlen.

Art. 20bis * Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung

Werden durch Änderung der Nutzungsplanung Parzellen aus der Bauzone entlassen, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen zuviel bezahlten Steuer.

Als zuviel bezahlte Steuer gilt die Differenz zwischen der veranlagten Steuer und der Steuer, die sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle zum damaligen Ertragswert bewertet wird.

Der Rückerstattungsanspruch kann rückwirkend auf zehn Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden.

Ist die Planungsmassnahme vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig geworden, kann die Rückerstattung beansprucht werden, sofern die Steuer innerhalb von zehn Jahren vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig veranlagt wurde.

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme (Absatz 3) bzw. ab Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[5].

Art. 21 II. Steuereinzug

Die Bezirksschreibereien besorgen den Einzug der Erbschafts- und der Schenkungssteuer.

Der Regierungsrat kann aus administrativen Gründen den Steuereinzug ändern.

Art. 23 IV. Gesetzliches Pfandrecht

Befinden sich unter den Nachlassaktiven oder den geschenkten Vermögenswerten im Kanton gelegene Grundstücke, so steht dem Kanton für den Steuerbetrag ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen andern Pfandrechten vorgeht.

7 Schlussbestimmungen

Art. 24 * I. Anwendung des Steuergesetzes

Im Weiteren finden die Bestimmungen des Steuergesetzes[6] mit Ausnahme von § 20 unmittelbar oder sinngemäss Anwendung.

Art. 25 II. Übergangsbestimmungen

Für den Vermögenserwerb von Todes wegen und für die Schenkung, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gilt materiell und verfahrensmässig das bisherige Recht.

Adoptionen, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden sind und gemäss Artikel 12 b des Schlusstitels zum ZGB dem neuen Adoptionsrecht nicht unterstellt worden sind, werden in bezug auf die Erbschafts- und die Schenkungssteuer gleichwohl wie neurechtliche Adoptionen behandelt.

Art. 26 III. Änderung bisherigen Rechts

Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974 wird wie folgt geändert: ...[7]

Art. 27 IV. Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 16. Februar 1920[8] über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird aufgehoben.

Art. 28 V. Inkrafttreten

Der Landrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[9]

Egress

GS 27.476

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.01.1980 01.07.1980 Erlass Erstfassung GS 27.476
25.06.1986 01.01.1987 § 16 totalrevidiert GS 29.325
08.01.1998 01.01.1999 § 20bis eingefügt GS 33.335
05.06.2003 01.08.2003 § 22 aufgehoben GS 34.1130
07.05.2009 01.07.2010 § 17 totalrevidiert GS 35.59
07.05.2009 01.07.2010 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 9 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 12 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 13 Abs. 2 geändert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 13 Abs. 3 aufgehoben GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 14 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 19 totalrevidiert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 20 Abs. 1 geändert GS 37.59
07.05.2009 01.07.2010 § 24 totalrevidiert GS 37.59
08.03.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.01.1980 01.07.1980 Erstfassung GS 27.476
§ 4 Abs. 1 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59
§ 4 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 9 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 12 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 13 Abs. 2 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59
§ 13 Abs. 3 07.05.2009 01.07.2010 aufgehoben GS 37.59
§ 14 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 16 25.06.1986 01.01.1987 totalrevidiert GS 29.325
§ 17 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 35.59
§ 19 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59
§ 20 Abs. 1 07.05.2009 01.07.2010 geändert GS 37.59
§ 20bis 08.01.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.335
§ 22 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1130
§ 24 07.05.2009 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.59