Der kantonalen Steuerverwaltung (Artikel 35 Absatz 3 VStG) obliegt insbesondere:
- die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;
- die Prüfung und Behandlung der eingereichten Rückerstattungsanträge in speziellen Fällen;
- die Behandlung der Einsprachen gemäss § 8, die Weiterleitung von Beschwerden gemäss § 9 sowie die Vertretung im Beschwerdeverfahren (Artikel 54 und 56 VStG);
- die Führung der Verrechnungssteuerverzeichnisse gemäss § 13 Absatz 2;
- die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss § 14 sowie die allfällige Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die vorsorgliche Kürzung durch Klage gemäss Artikel 58 Absatz 4 VStG anzufechten.
Die Veranlagungsbereiche der kantonalen Steuerverwaltung prüfen und behandeln die Rückerstattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen Personen.