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336.3

Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Vom 10.02.2011 (Stand 01.07.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[1] und in Ausführung von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965[2] (VStG), beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung

Der kantonalen Steuerverwaltung (Artikel 35 Absatz 3 VStG) obliegt insbesondere:

  1. die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;
  2. die Prüfung und Behandlung der eingereichten Rückerstattungsanträge in speziellen Fällen;
  3. die Behandlung der Einsprachen gemäss § 8, die Weiterleitung von Beschwerden gemäss § 9 sowie die Vertretung im Beschwerdeverfahren (Artikel 54 und 56 VStG);
  4. die Führung der Verrechnungssteuerverzeichnisse gemäss § 13 Absatz 2;
  5. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss § 14 sowie die allfällige Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die vorsorgliche Kürzung durch Klage gemäss Artikel 58 Absatz 4 VStG anzufechten.

Die Veranlagungsbereiche der kantonalen Steuerverwaltung prüfen und behandeln die Rückerstattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen Personen.

Art. 2 Zuständigkeit der Gemeindesteuerämter

Den Gemeindesteuerämtern obliegt die Prüfung und Behandlung der Rückerstattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen Personen, mit Ausnahme der Spezialfälle gemäss § 1 Buchstabe b.

Art. 3 Rekursbehörde

Rekursbehörde ist das kantonale Steuergericht.

Art. 4 Verrechnung und Barrückerstattung

Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Artikel 21 ff. VStG, Artikel 51 ff. der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966[3], VStV) in Form der Verrechnung mit den nächst fälligen Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet.

Bei Beendigung der Steuerpflicht wird ein allfälliger Überschuss in bar bzw. durch Bank- oder Postüberweisung zurückerstattet.

Art. 5 Formular für Rückerstattungsantrag

Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wertschriftenverzeichnis dient, wird den Personen, die sich über Wertschriftenertrag auszuweisen haben, von Amtes wegen durch die Steuerverwaltung zugestellt. Zudem kann das Formular bei der Kanzlei der Wohnsitzgemeinde kostenlos bezogen werden.

Art. 6 Einreichung des Rückerstattungsantrags

Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerverwaltung bzw. Gemeindesteueramt) gilt als Rückerstattungsantrag.

Besteht keine Pflicht zur Selbsteinschätzung, so ist bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres auf amtlichem Formular bei der gemäss § 1 Absatz 1 zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen.

Art. 7 Prüfung und Entscheid

Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden prüfen die Anträge und entscheiden darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG.

Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich zu eröffnen; er ist kurz zu begründen, wenn dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird.

Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerabrechnung, die dem Berechtigten ausgehändigt wird, klar ersichtlich sein.

Art. 8 Einsprache

Einsprachen gegen Entscheide der in § 7 Absatz 1 erwähnten Behörden sind innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Die Steuerverwaltung überprüft die Einsprache und trifft einen Einspracheentscheid. Dieser ist dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin unter Hinweis auf das Beschwerderecht schriftlich zu eröffnen.

Art. 9 Beschwerde an das Steuergericht

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich dem kantonalen Steuergericht einzureichen.

Die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 54 Absätze 2 - 6 VStG finden im Übrigen die Vorschriften der §§ 124 ff. des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974[4] sinngemäss Anwendung.

Art. 10 Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung

Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden bewilligen auf Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere:

  1. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird;
  2. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;
  3. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin sonst eine besondere Härte darstellen würde.

Art. 11 Antrag und Verfahren für vorzeitige Rückerstattung

Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die mit Verrechnungssteuer belastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur einmal im Jahr bei der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörde eingereicht werden.

Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten:

  1. ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand der Verrechnungssteuer bildet;
  2. den Betrag der Verrechnungssteuer;
  3. den Grund der vorzeitigen Rückerstattung.

Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Beginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf hinzuweisen.

Im Übrigen finden §§ 4 und 7 Absätze 1 und 2 sowie §§ 8 und 9 Anwendung.

Art. 12 Aufsichtsbehörde

Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine gesetzeskonforme und einheitliche Handhabung der Rückerstattungspraxis in den Gemeinden. Sie erlässt die entsprechenden Weisungen über die Prüfung der Anträge. Sie instruiert die Gemeindesteuerämter. Ihr steht das Überprüfungsrecht der behandelten Rückerstattungsanträge zu.

Art. 13 Akten und Verzeichnisse

Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den Steuererklärungen aufbewahrt.

Die kantonale Steuerverwaltung führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen elektronische Verzeichnisse (Verarbeitungsjournal und Auszahlungsjournal), welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden.

Art. 14 Abrechnung mit dem Bund

Die kantonale Steuerverwaltung erstellt in Verbindung mit der kantonalen Finanzverwaltung die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Art. 15 Widerhandlungen und Bussen

Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der kantonalen Steuerverwaltung anzuzeigen. Diese leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.

Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Fr. für Ordnungswidrigkeiten (Artikel 67 Absatz 3 VStG) ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret vom 13. März 1967[5] zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten[6]. Das Dekret ist nach Genehmigung durch den Bundesrat[7] im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

GS 37.0512

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.02.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0512

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.02.2011 01.07.2011 Erstfassung GS 37.0512