In begründeten Fällen kann die Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer für Fahrzeuge gemäss § 7 Abs. 1 Bst. e und f des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer und deren Anhänger ausnahmsweise in halbjährlichen Raten bewilligt werden.
Pro Rate ist ein Zuschlag von CHF 15.– zu entrichten.
Gesuche um halbjährliche Ratenzahlung werden in der Regel bewilligt, wenn den bisherigen Verpflichtungen ohne Verzug nachgekommen wurde.
Für den Zeitraum vom 27. Dezember bis einschliesslich 5. Januar wird die Motorfahrzeugsteuer bei Ausserverkehrssetzungen von Fahrzeugen weder erhoben noch zurückerstattet.