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Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer

Vom 17.10.2013 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 131 Abs. 1 Bst. g der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton erhebt eine Motorfahrzeugsteuer für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton ihren Standort haben und nach Bundesrecht mit Fahrzeug- beziehungsweise Anhängerausweis versehen sein müssen.

Der Kanton erhebt Aufwandgebühren für:

  1. die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen;
  2. Motorfahrräder und Motorhandwagen;
  3. den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.

Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel erhebt Gebühren für die amtliche Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung.

Art. 2 Steuer- und Gebührenpflicht

Steuer- oder gebührenpflichtig ist:

  1. der Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin;
  2. die Unternehmung, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördert.

Art. 3 Steuer- und Gebührenfreiheit

Keine Motorfahrzeugsteuer und Aufwandgebühren werden für Fahrzeuge des Kantons erhoben.

Der Regierungsrat kann Feuerwehr-, Instruktoren- und Zivilschutzfahrzeuge sowie Fahrzeuge des vom Bund konzessionierten öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten ganz oder teilweise von der Steuerpflicht befreien.

Art. 4 Steuer- und Gebührenrahmen

Der Gesamtertrag der Motorfahrzeugsteuern zuzüglich weiterer anrechenbarer Erträge darf die über einen mehrjährigen Zeitraum gerechneten durchschnittlichen Aufwendungen des Kantons für Strassenbau, einschliesslich Zinsen und Abschreibungen, Strassenunterhalt, Verkehrspolizei und weitere, in Zusammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr stehende Dienste, nicht übersteigen.

Der Landrat gleicht allfällige Ertragsüberschüsse durch Herabsetzung der Motorfahrzeugsteuer einzelner oder aller Fahrzeugkategorien aus.

Der Gesamtertrag der Gebühren darf den Aufwand nicht übersteigen.

Art. 5 Fälligkeit und Steuerperiode

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ausgabetag und endet mit dem Rückgabetag der Kontrollschilder.

Die Motorfahrzeugsteuer wird mit der Ausgabe der Kontrollschilder fällig.

Sie ist in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.

Art. 6 Bemessungsgrundlagen

Die Motorfahrzeugsteuer eines Fahrzeuges wird nach seinem Gesamtgewicht in Kilogramm (kg) gemäss Fahrzeug- beziehungsweise Anhängerausweis bemessen.

Für besondere Motorfahrzeuge und motorlose Fahrzeuge wird eine Pauschalsteuer nach Fahrzeugart erhoben.

Art. 7 Steuersätze

Die jährliche Motorfahrzeugsteuer beträgt pro kg Gesamtgewicht für:

  1. Personenwagen CHF –.28018;
  2. schwere Personenwagen CHF –.118;
  3. leichte Motorwagen CHF –.28018;
  4. Kleinbusse CHF –.28018;
  5. Lastwagen, leichte und schwere Sattelmotorfahrzeuge, Gesellschaftswagen, schwere Motorwagen und Gelenkbusse CHF –.118;
  6. Sattelschlepper CHF –.186;
  7. Wohnanhänger und Sportgeräteanhänger CHF –.12931;
  8. Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Kleinmotorfahrzeuge, Motorschlitten; und 3-rädrige Motorräder CHF –.32328.

Für Anhänger, Sachentransportanhänger und Personentransportanhänger beträgt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht CHF 129.312, für jedes weitere kg CHF –.06466.

Für Lieferwagen beträgt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht CHF 269.40, für jedes weitere kg CHF –.12931.

Art. 8 Pauschalsteuer

Die jährliche Pauschalsteuer beträgt für:

  1. landwirtschaftliche Anhänger, landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht CHF 64.80;
  2. landwirtschaftliche Anhänger, landwirtschaftliche Arbeitsanhänger, Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger über 3,5 t Gesamtgewicht CHF 103.20;
  3. Arbeitskarren bis 3,5 t Gesamtgewicht CHF 123.20;
  4. Arbeitskarren über 3,5 t Gesamtgewicht CHF 245.60;
  5. Arbeitsmaschinen bis 3,5 t Gesamtgewicht CHF 207.20;
  6. Arbeitsmaschinen über 3,5 t Gesamtgewicht CHF 413.60;
  7. Händlerschilder für Motor- und Kleinmotorräder, Anhänger, Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge CHF 258.40;
  8. Händlerschilder für Motorwagen CHF 801.60;
  9. Kleinmotorräder, 3-rädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge CHF 48.80;
  10. Motoreinachser und landwirtschaftliche Motoreinachser CHF 48.80;
  11. landwirtschaftliche Traktoren, landwirtschaftliche Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Kombinationsfahrzeuge mit grünen Kontrollschildern CHF 123.20;
  12. landwirtschaftliche Traktoren, landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Arbeitskarren mit braunen Kontrollschildern (Ausnahmefahrzeuge) CHF 245.60;
  13. Motorkarren bis 3,5 t Gesamtgewicht CHF 207.20;
  14. Motorkarren über 3,5 t Gesamtgewicht CHF 413.60;
  15. Motorradanhänger CHF 25.60;
  16. Sattel-Sachentransportanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sattel-Anhänger, Sattel-Personentransportanhänger und Sattel-Sportgeräteanhänger CHF 500.–;
  17. Arbeitsanhänger, Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger, Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger, Sattel-Sachentransportanhänger, Sattel-Personentransportanhänger, Sattel-Sportgeräteanhänger, Sattel-Arbeitsanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sattel-Anhänger und Anhänger mit Fahrzeugausweis-Eintrag der besonderen Verwendung «Schaustellerfahrzeug» CHF 52.–;
  18. Traktoren CHF 592.80;
  19. Motorfahrzeuge mit Fahrzeugausweis-Eintrag «Veteranenfahrzeug» CHF 180.–;
  20. Motorräder mit Fahrzeugausweis-Eintrag «Veteranenfahrzeug» CHF 50.–.

Art. 9 Steuerermässigungen und Steuerzuschläge für Personenwagen

Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes mit weniger als 120 g CO₂-Ausstoss je km wird für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung und für die folgenden 3 Jahre eine Steuerermässigung gewährt.

Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes mit mehr als 139 g CO₂-Ausstoss je km wird ein Steuerzuschlag erhoben.

Die Steuerermässigungen betragen pro Steuerjahr bis CHF 300.–.

Die Steuerzuschläge betragen pro Steuerjahr bis CHF 300.–.

Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Steuerermässigungen und Steuerzuschläge. Er kann die CO₂-Emissionsgrenzwerte gemäss den Abs. 1 und 2 aufgrund der technologischen Entwicklung senken.

Art. 10 Beweislast betreffend CO₂-Ausstoss

Ist die Menge an CO₂, welche ein Personenwagen je km ausstösst, nicht nachweisbar, wird der maximale Steuerzuschlag erhoben.

Die Beweislast betreffend den CO₂-Ausstoss je km trägt der Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin.

Art. 11 Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper

Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO- Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren EURO-Emissionsgrenzwert erfüllen, wird für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung und für die folgenden 3 Jahre eine Steuerermässigung von bis zu 25 % gewährt.

Für Lastwagen und Sattelschlepper, die ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft erstmals in Verkehr gesetzt wurden, wird die Steuerermässigung ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft für die restliche Zeitspanne nach Abs. 1 gewährt. Ist das Jahr der 1. Inverkehrsetzung nicht feststellbar, wird keine Ermässigung gewährt.

Der Regierungsrat regelt die Höhe der Steuerermässigung.

Art. 12 Steuerzuschlag für Lastwagen und Sattelschlepper

Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach § 11 Abs. 1 nicht erfüllen, wird ein Steuerzuschlag von bis zu 25 % erhoben.

Der Regierungsrat regelt die Höhe des Steuerzuschlages.

Art. 13 Wechselschilder

Bei Wechselschildern wird die Motorfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit der höchsten Besteuerung erhoben.

Für jedes weitere Fahrzeug beträgt die Motorfahrzeugsteuer pro Fall CHF 53.60.

Die höchste Besteuerung im Sinne von Abs. 1 errechnet sich unter anteilsmässiger Berücksichtigung von 50 % der Steuerermässigungen beziehungsweise der Steuerzuschläge der beiden Fahrzeuge. Davon ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge.

Art. 14 Teuerung

Die Motorfahrzeugsteuer wird der jährlichen Teuerung angepasst.

Die Teuerung wird nach dem Landesindex der Konsumentenpreise zur Hälfte ausgeglichen.

Massgebend ist jeweils der Indexstand im August des Vorjahres.

Art. 15 Verjährung

Die Steuer verjährt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.

Art. 16 Meldepflicht, Ermessensveranlagung, Busse

Der Fahrzeughalter hat die für den Eintritt der Steuerpflicht oder für eine Änderung der Veranlagung erheblichen Tatsachen der Motorfahrzeugkontrolle zu melden.

Unterlässt der Fahrzeughalter die vorgeschriebene Meldung, so wird die Motorfahrzeugsteuer von der Motorfahrzeugkontrolle nach Ermessen veranlagt.

Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Unterlassen der Meldepflicht kann eine Busse durch die Motorfahrzeugkontrolle erhoben werden.

Die Busse beträgt höchstens das Doppelte der Steuer, mindestens aber ein Steuerbetreffnis für 60 Tage.

Vorbehalten bleibt Art. 99 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958[3] über den Strassenverkehr.

Art. 17 Steuererlass

Menschen mit einer Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, kann die Motorfahrzeugsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sie in bedrängten finanziellen Verhältnissen sind und die Bezahlung der Motorfahrzeugsteuer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Die Sicherheitsdirektion entscheidet über Steuererlassgesuche.

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den endgültigen Abschluss von Vereinbarungen mit dem Kanton Basel-Stadt über die Festsetzung der Gebühren für die amtliche Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung;
  2. die Festsetzung der Gebühren für die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, die Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen;
  3. die Festsetzung der Gebühren für Motorfahrräder und Motorhandwagen;
  4. die Festsetzung der Gebühren für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Kanton Basel-Landschaft eingelöst worden sind und die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren EURO-Emissionsgrenzwert erfüllen, wird die Steuerermässigung für 3 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.

Fahrzeugen, die gemäss dem Dekret vom 27. November 2008[4] zum Gesetz über die Verkehrsabgaben teilsteuerbefreit waren, wird diese Verkehrssteuerbefreiung weiter, jedoch höchstens während 4 Jahren gewährt.

Die Frist gemäss Abs. 2 beginnt mit der 1. Inverkehrsetzung des teilsteuerbefreiten Fahrzeuges zu laufen.

Art. 21 Änderung bestehenden Rechts

Das Gesetz vom 18. Mai 2006[5] über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln und Liestal wird wie folgt geändert: ...[6]

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 25. Juni 1981[7] über die Verkehrsabgaben;
  2. das Dekret vom 27. November 2008[8] zum Gesetz über die Verkehrsabgaben;
  3. die Verordnung vom 7. Dezember 1993[9] zum Gesetz über die Verkehrsabgaben.

Art. 23 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[10]

Egress

GS 2014.003

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.003
11.06.2020 01.11.2020 § 19 aufgehoben GS 2020.077
11.06.2020 01.11.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.077

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.10.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 2014.003
§ 19 11.06.2020 01.11.2020 aufgehoben GS 2020.077
Anhang 1 11.06.2020 01.11.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.077