Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Gebäude:
- die Gebäudeschätzung;
- die Einzelheiten der Gesamtabgabe;
- die Versicherungsprämien sowie die Präventions- und Feuerwehrbeiträge;
- die Schadenabwicklung.
350.111
gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022[1], das Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVD BL) vom 24. März 2022[2] und die Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) vom 10. Januar 2023[3],
Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Gebäude:
Die Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen, die mit dem Gebäude versichert oder nicht versichert sind, sind:
Die nicht versicherten Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen können von den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gegebenenfalls durch Fahrhabeversicherungen bei privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden.
Die BGV stellt über das versicherte Gebäude eine Police aus.
«Endschätzungen» sind Schätzungen von Gebäuden, die aufgrund ihrer Erstellung oder ihrer Handänderung erstmals zu versichern sind.
«Nachschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die aufgrund einer baulichen Massnahme eine Wertveränderung erfahren haben.
«Revisionsschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die ohne bauliche Massnahmen eine Wertveränderung erfahren haben oder deren Versicherungswerte zu überprüfen sind.
Die Gebäudeschätzung ist in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Meldung gemäss § 21 Abs. 1 Bst. a oder b GVG BL durchzuführen.
Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Gebäudeschätzung nicht durchführen, wenn sie mit den Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, an der Erstellung des Gebäudes beteiligt waren oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
Die BGV kann für die Gebäudeschätzung auf die Begehung des Gebäudes verzichten.
Elemente der Gebäudeschätzung sind insbesondere:
Für die Bestimmung des Neuwerts eines Gebäudes gelten die folgenden Positionen des Baukostenplans[4] inklusive Mehrwertsteuer:
Bei Eigenleistungen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer gilt Abs. 1 analog und auf der Basis von mittleren Marktpreisen.
Der Neuwert eines Gebäudes ergibt sich aus der Multiplikation des Gebäudevolumens mit den Einheitspreisen pro Kubikmeter gemäss Abs. 3.
Die Berechnung des Gebäudevolumens erfolgt nach anerkannten Methoden.
Der für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis pro Kubikmeter ist aufgrund des Ausbaustandards sowie des Bauvolumens festzulegen und richtet sich nach den Preisen für Bauten in vergleichbarer Bauart und Volumen.
Die BGV kann eine vorhandene Baukostenabrechung angemessen berücksichtigen.
Der aus der Neuwertfestlegung folgende Versicherungswert wird auf CHF 1'000.– auf- oder abgerundet.
Bei der Schätzung eines Gebäudes ist dessen Wertminderung, die seit Erstellung infolge Alters, Abnutzung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder aus anderen Gründen eingetreten ist, zu berechnen.
Die Berechnung der Wertminderung erfolgt nach den Kriterien der theoretischen Lebensdauer, des mittleren Alters sowie des Unterhaltszustands.
Die Berechnung der Wertminderung ist in Anhang 3 festgelegt.
Die Wertminderung wird in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes oder der betreffenden Gebäudeteile ausgedrückt.
Die Gesamtabgabe umfasst:
Die Höhe der P+F-Beiträge richtet sich proportional nach derjenigen der Versicherungsprämien inklusive allfälliger Risikozuschläge gemäss § 26.
Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Gebäude ergeben sich aus den Prämiensätzen aufgrund der Bauart des Gebäudes und den Prämiensätzen aufgrund der Nutzungsart des Gebäudes, jeweils pro CHF 1‘000.– des indexierten Gebäudeversicherungswerts.
Für die Gesamtabgabe während der Bauzeit gilt der Versicherungsprämiensatz der Bauart 1 und der Nutzungsart 1 gemessen am Wert des vollendeten Gebäudes («Bauzeit-Gesamtabgabe»).
Als Bauzeit gilt die Zeitdauer ab Baubeginn des Gebäudes bis zu dessen Bezugsbereitschaft.
Die BGV:
Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement[5] fest:
Die Forderung der Gesamtabgabe entsteht:
Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine fällige, ausstehende Gesamtabgabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.–.
Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.– sowie auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.
Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.
Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen möglichen Schadensausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in die Bauarten 1, 2 oder 3 eingeteilt.
Jedes Gebäude wird als Ganzes nur in 1 Bauart eingeteilt.
Gebäude, bei denen:
Gebäude, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, werden in die Bauart 1 oder 2 eingeteilt.
Die massgebenden gefährdeten Bauteile sind «Tragkonstruktion», «Fassade» und «Dach».
Als gefährdete Tragkonstruktionen gelten solche aus Holz, Metall oder Kunststoff:
Als gefährdete Fassaden gelten solche:
Als gefährdete Dächer gelten solche:
Als Schutzschicht gilt eine Begrünung oder ein Belag aus Kies, Zementplatten oder ähnlichem Material.
Die Sätze für die Versicherungsprämien und die P+F-Beiträge für die Bauarten 1, 2 und 3 sind Promille-Beträge des Versicherungswerts und sind im Tarifreglement[6] festgelegt.
Für jedes Gebäude wird ein Mindestbetrag für die Versicherungsprämie für die Bauart sowie ein Mindestbetrag für den P+F-Beitrag gemäss Tarifreglement erhoben.
Die Sätze und die Mindestbeträge gemäss Abs. 1 bzw. 2 gelten auch für die dem Gebäude zugehörenden, freiwillig versicherten weiteren baulichen Objekte.
Die Gebäude werden aufgrund ihrer Nutzungsart und des damit verbundenen möglichen Schadenausmasses bei Feuerschadenereignissen in die Nutzungsarten 1–9 eingeteilt.
Die Nutzungsarten 1–9 sind in Anhang 4 festgelegt.
Die Nutzungsart wird für jedes Gebäude als Ganzes festgesetzt.
Besteht ein Gebäude aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Nutzung, wird in der Regel eine mittlere Nutzungsart für das gesamte Gebäude festgesetzt.
Fehlt eine Unterteilung des Gebäudes in tragende und raumabschliessende Bauteile mit einem Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten, ist für die Festsetzung der Nutzungsart diejenige Nutzungsart für das gesamte Gebäude massgebend, die für den Gebäudeteil mit dem höchsten Risiko gilt.
Die Sätze für die Versicherungsprämien und für die P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsarten sind Promille-Beträge des Versicherungswerts.
Diese Sätze:
Die BGV gewährt Rabatte gemäss Tarifreglement auf den Sätzen der Versicherungsprämien und der P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsart für zweckmässige schadensverhütende Massnahmen bei den Nutzungsarten 2–8.
Die Rabatte sind kumulierbar. Sie dürfen jedoch nicht höher als 70 % der Sätze der Versicherungsprämie und des P+F-Beitrags aufgrund der Nutzungsart sein und nicht tiefer als die Sätze für die Nutzungsart 2.
Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprämie und auf dem P+F-Beitrag («Risikozuschlag»).
Die Risikozuschläge werden im konkreten Einzelfall von der BGV festgesetzt, höchstens bis zu den Maximalbeträgen gemäss Tarifreglement.
Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV jede Gefahrenerhöhung und Gefahrenverminderung von Gebäuden mitzuteilen.
Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.
Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
Die betroffene Versicherungsnehmerin oder der betroffene Versicherungsnehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.
Das Ergebnis der Schadenschätzung ist der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.
Die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer haben der BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoranschlag einzureichen.
Die BGV berücksichtigt bei der Schadenschätzung Kostenvoranschläge angemessen.
Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden kleiner als 20 % des Versicherungswerts ist, gelten die effektiven Wiederherstellungskosten als massgebliche Schadenhöhe.
Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden grösser als 20 % des Versicherungswerts ist, gilt die Differenz zwischen dem Versicherungswert des Gebäudes und dem geschätzten Versicherungswert der noch verwendbaren Gebäudeteile als massgebliche Schadenhöhe (Volumenabschätzungsmethode).
Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haftungsumfangs erforderlichen Unterlagen erhalten hat, in der Regel innert 30 Tagen aus.
Sie kann Teilzahlungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.
Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüglich des Selbstbehalts.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 21.09.2022 | 01.01.2023 | Erlass | Erstfassung | GS 2023.019 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.09.2022 | 01.01.2023 | Erstfassung | GS 2023.019 |