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350.111

Reglement über die obligatorische Versicherung der Gebäude

(Gebäudeversicherungsreglement, GebVR)

Vom 21.09.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV),

gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022[1], das Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVD BL) vom 24. März 2022[2] und die Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) vom 10. Januar 2023[3],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Gebäude:

  1. die Gebäudeschätzung;
  2. die Einzelheiten der Gesamtabgabe;
  3. die Versicherungsprämien sowie die Präventions- und Feuerwehrbeiträge;
  4. die Schadenabwicklung.

Art. 2 Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen (§ 5 Abs. 2 Bst. b GVG BL, § 1 Abs. 3 und 4 GVD BL)

Die Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen, die mit dem Gebäude versichert oder nicht versichert sind, sind:

  1. im Grundsatz in Anhang 1 festgelegt;
  2. im Detail sowie abgegrenzt in Anhang 2 festgelegt.

Die nicht versicherten Bestandteile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen können von den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern gegebenenfalls durch Fahrhabeversicherungen bei privaten Versicherungsgesellschaften versichert werden.

Art. 3 Police (§ 3 GVV BL)

Die BGV stellt über das versicherte Gebäude eine Police aus.

2 Gebäudeschätzung

Art. 4 Schätzungsarten (§ 22 Abs. 1 GVG BL, § 17 GVV BL)

«Endschätzungen» sind Schätzungen von Gebäuden, die aufgrund ihrer Erstellung oder ihrer Handänderung erstmals zu versichern sind.

«Nachschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die aufgrund einer baulichen Massnahme eine Wertveränderung erfahren haben.

«Revisionsschätzungen» sind Schätzungen von versicherten Gebäuden, die ohne bauliche Massnahmen eine Wertveränderung erfahren haben oder deren Versicherungswerte zu überprüfen sind.

Art. 5 Durchführung der Gebäudeschätzung (§ 22 Abs. 3 GVG BL)

Die Gebäudeschätzung ist in der Regel innert 3 Monaten nach erfolgter Meldung gemäss § 21 Abs. 1 Bst. a oder b GVG BL durchzuführen.

Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Gebäudeschätzung nicht durchführen, wenn sie mit den Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, an der Erstellung des Gebäudes beteiligt waren oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.

Die BGV kann für die Gebäudeschätzung auf die Begehung des Gebäudes verzichten.

Art. 6 Elemente der Gebäudeschätzung

Elemente der Gebäudeschätzung sind insbesondere:

  1. Adresse und Parzellennummer des Gebäudes;
  2. Baujahr;
  3. Monat und Jahr des Baubeginns sowie der Bezugsbereitschaft;
  4. Schätzungsgrund;
  5. Index zum Zeitpunkt der Schätzung (Index-Basis 1. Oktober 1988 = 100 Punkte);
  6. Bau- und Nutzungsart des Gebäudes;
  7. Gebäudebeschreibung mit Angaben bezüglich Bauart der Fassaden, Bedachung, der Tragkonstruktion sowie über den Gebäudeausbau;
  8. Raumprogramm, aufgegliedert nach Gebäudeteilen mit ihren Volumen und deren Werten;
  9. Neuwert, Wertminderung und Zeitwert;
  10. Investitionsmehrwert;
  11. besondere Gefährdungen;
  12. Deckungsausschlüsse gemäss § 25 Abs. 1 Bst. a und c GVG BL;
  13. die Situation des Gebäudes in einer massstäblichen Darstellung.

Art. 7 Positionen des Neuwerts (§ 23 Abs. 1 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV BL)

Für die Bestimmung des Neuwerts eines Gebäudes gelten die folgenden Positionen des Baukostenplans[4] inklusive Mehrwertsteuer:

  1. BKP Nr. 2: Gebäude inkl. Architekten- und Ingenieurhonorare;
  2. BKP Nr. 511: Bewilligungen (Gebühren);
  3. BKP Nr. 52: Muster, Modelle, Vervielfältigungen;
  4. BKP Nr. 531: Bauzeitversicherungen;
  5. BKP Nr. 542: Baukreditzinse, Bankspesen.

Bei Eigenleistungen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer gilt Abs. 1 analog und auf der Basis von mittleren Marktpreisen.

Art. 8 Berechnung des Neuwerts (§ 23 GVG BL, § 18 Abs. 1 GVV BL)

Der Neuwert eines Gebäudes ergibt sich aus der Multiplikation des Gebäudevolumens mit den Einheitspreisen pro Kubikmeter gemäss Abs. 3.

Die Berechnung des Gebäudevolumens erfolgt nach anerkannten Methoden.

Der für die einzelnen Gebäudeteile massgebliche Einheitspreis pro Kubikmeter ist aufgrund des Ausbaustandards sowie des Bauvolumens festzulegen und richtet sich nach den Preisen für Bauten in vergleichbarer Bauart und Volumen.

Die BGV kann eine vorhandene Baukostenabrechung angemessen berücksichtigen.

Art. 9 Versicherungswert

Der aus der Neuwertfestlegung folgende Versicherungswert wird auf CHF 1'000.– auf- oder abgerundet.

Art. 10 Berechnung der Wertminderung

Bei der Schätzung eines Gebäudes ist dessen Wertminderung, die seit Erstellung infolge Alters, Abnutzung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder aus anderen Gründen eingetreten ist, zu berechnen.

Die Berechnung der Wertminderung erfolgt nach den Kriterien der theoretischen Lebensdauer, des mittleren Alters sowie des Unterhaltszustands.

Die Berechnung der Wertminderung ist in Anhang 3 festgelegt.

Die Wertminderung wird in Prozenten des Neuwerts des Gebäudes oder der betreffenden Gebäudeteile ausgedrückt.

3 Gesamtabgabe

Art. 11 Umfang (§ 27 GVG BL)

Die Gesamtabgabe umfasst:

  1. den Präventions- und Feuerwehrbeitrag («P+F-Beitrag»);
  2. die Versicherungsprämien;
  3. die eidgenössische Stempelsteuer.

Art. 12 P+F-Beiträge (§ 28 Abs. 1, § 25 Abs. 3 GVG BL)

Die Höhe der P+F-Beiträge richtet sich proportional nach derjenigen der Versicherungsprämien inklusive allfälliger Risikozuschläge gemäss § 26.

Art. 13 Versicherungsprämien (§ 29 Abs. 2 GVG BL)

Die Versicherungsprämien für die Versicherung der Gebäude ergeben sich aus den Prämiensätzen aufgrund der Bauart des Gebäudes und den Prämiensätzen aufgrund der Nutzungsart des Gebäudes, jeweils pro CHF 1‘000.– des indexierten Gebäudeversicherungswerts.

Art. 14 Bauzeit (§ 15 GVV BL)

Für die Gesamtabgabe während der Bauzeit gilt der Versicherungsprämiensatz der Bauart 1 und der Nutzungsart 1 gemessen am Wert des vollendeten Gebäudes («Bauzeit-Gesamtabgabe»).

Als Bauzeit gilt die Zeitdauer ab Baubeginn des Gebäudes bis zu dessen Bezugsbereitschaft.

Die BGV:

  1. erhebt die Bauzeit-Gesamtabgabe rückwirkend auf den Baubeginn hin;
  2. kann Teilzahlungen für die Bauzeit-Gesamtabgabe während der Bauzeit verlangen;
  3. verrechnet Teilzahlungen gemäss Bst. b nach Abschluss des Bauvorhabens mit der Gesamtabgabe für das vollendete Gebäude.

Art. 15 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement[5] fest:

  1. den Index für die Versicherungswerte;
  2. die Sätze der Versicherungsprämien und der P+F-Beiträge;
  3. die Rabatte auf den Versicherungsprämien und den P+F-Beiträgen;
  4. die maximalen Risikozuschläge für besonders gefährdete Gebäude;
  5. die Selbstbehalte.

Art. 16 Forderung, Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)

Die Forderung der Gesamtabgabe entsteht:

  1. ab Bezugsbereitschaft des erstmals versicherten Gebäudes zur Zahlung;
  2. ab Änderung des Versicherungswerts, der Bauart, der Nutzungsart oder des Risikos zur Zahlung oder zur Rückerstattung.

Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine fällige, ausstehende Gesamtabgabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.–.

Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.– sowie auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.

Art. 17 Handänderung

Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.

4 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge

4.1 Bauart

Art. 18 Bauarten 1, 2 und

Die Gebäude werden aufgrund ihrer Bauart und des damit verbundenen möglichen Schadensausmasses bei Feuer- und Elementarschadenereignissen in die Bauarten 1, 2 oder 3 eingeteilt.

Jedes Gebäude wird als Ganzes nur in 1 Bauart eingeteilt.

Art. 19 Einteilung

Gebäude, bei denen:

  1. kein Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 1 eingeteilt;
  2. 1 Bauteil gefährdet ist, sind in die Bauart 2 eingeteilt;
  3. 2 oder 3 Bauteile gefährdet sind, sind in die Bauart 3 eingeteilt.

Gebäude, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, werden in die Bauart 1 oder 2 eingeteilt.

Art. 20 Gefährdete Bauteile

Die massgebenden gefährdeten Bauteile sind «Tragkonstruktion», «Fassade» und «Dach».

Als gefährdete Tragkonstruktionen gelten solche aus Holz, Metall oder Kunststoff:

  1. die zu weniger als 50 % feuerbeständig verkleidet sind; oder
  2. die zu mehr als 50 % einen Feuerwiderstand von weniger als 60 Minuten aufweisen.

Als gefährdete Fassaden gelten solche:

  1. die zu weniger als 50 % aus Beton oder Mauerwerk bestehen;
  2. die zu mehr als 50 % eine Aussendämmung aufweisen; oder
  3. die zu mehr als 50 % vorgehängt sind.

Als gefährdete Dächer gelten solche:

  1. die zu mehr als 50 % mit Glas, Kunststoff oder dergleichen eingedeckt sind; oder
  2. die zu mehr als 50 % mit Folien, Bitumen und dergleichen ohne Schutzschicht belegt sind.

Als Schutzschicht gilt eine Begrünung oder ein Belag aus Kies, Zementplatten oder ähnlichem Material.

Art. 21 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge

Die Sätze für die Versicherungsprämien und die P+F-Beiträge für die Bauarten 1, 2 und 3 sind Promille-Beträge des Versicherungswerts und sind im Tarifreglement[6] festgelegt.

Für jedes Gebäude wird ein Mindestbetrag für die Versicherungsprämie für die Bauart sowie ein Mindestbetrag für den P+F-Beitrag gemäss Tarifreglement erhoben.

Die Sätze und die Mindestbeträge gemäss Abs. 1 bzw. 2 gelten auch für die dem Gebäude zugehörenden, freiwillig versicherten weiteren baulichen Objekte.

4.2 Nutzungsart

Art. 22 Gebäudeeinteilung

Die Gebäude werden aufgrund ihrer Nutzungsart und des damit verbundenen möglichen Schadenausmasses bei Feuerschadenereignissen in die Nutzungsarten 1–9 eingeteilt.

Die Nutzungsarten 1–9 sind in Anhang 4 festgelegt.

Art. 23 Festsetzung der Nutzungsarten

Die Nutzungsart wird für jedes Gebäude als Ganzes festgesetzt.

Besteht ein Gebäude aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Nutzung, wird in der Regel eine mittlere Nutzungsart für das gesamte Gebäude festgesetzt.

Fehlt eine Unterteilung des Gebäudes in tragende und raumabschliessende Bauteile mit einem Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten, ist für die Festsetzung der Nutzungsart diejenige Nutzungsart für das gesamte Gebäude massgebend, die für den Gebäudeteil mit dem höchsten Risiko gilt.

Art. 24 Versicherungsprämien und P+F-Beiträge

Die Sätze für die Versicherungsprämien und für die P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsarten sind Promille-Beträge des Versicherungswerts.

Diese Sätze:

  1. sind für die Nutzungsarten 1–8 im Tarifreglement festgelegt;
  2. werden für die Nutzungsart 9 nach der Methode der Einzelrisikobewertung gemäss Tarifreglement festgelegt.

Art. 25 Rabatte

Die BGV gewährt Rabatte gemäss Tarifreglement auf den Sätzen der Versicherungsprämien und der P+F-Beiträge aufgrund der Nutzungsart für zweckmässige schadensverhütende Massnahmen bei den Nutzungsarten 2–8.

Die Rabatte sind kumulierbar. Sie dürfen jedoch nicht höher als 70 % der Sätze der Versicherungsprämie und des P+F-Beitrags aufgrund der Nutzungsart sein und nicht tiefer als die Sätze für die Nutzungsart 2.

4.3 Gemeinsame Bestimmung

Art. 26 Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Bst. b GVG BL)

Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Gebäuden, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprämie und auf dem P+F-Beitrag («Risikozuschlag»).

Die Risikozuschläge werden im konkreten Einzelfall von der BGV festgesetzt, höchstens bis zu den Maximalbeträgen gemäss Tarifreglement.

Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV jede Gefahrenerhöhung und Gefahrenverminderung von Gebäuden mitzuteilen.

5 Schadenabwicklung

Art. 27 Ablauf

Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.

Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.

Die betroffene Versicherungsnehmerin oder der betroffene Versicherungsnehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen.

Das Ergebnis der Schadenschätzung ist der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.

Art. 28 Kostenvoranschlag

Die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer haben der BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoranschlag einzureichen.

Art. 29 Schadenschätzung (§ 45 GVG BL)

Die BGV berücksichtigt bei der Schadenschätzung Kostenvoranschläge angemessen.

Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden kleiner als 20 % des Versicherungswerts ist, gelten die effektiven Wiederherstellungskosten als massgebliche Schadenhöhe.

Bei der Schadenschätzung eines teilbeschädigten Gebäudes, dessen Schaden grösser als 20 % des Versicherungswerts ist, gilt die Differenz zwischen dem Versicherungswert des Gebäudes und dem geschätzten Versicherungswert der noch verwendbaren Gebäudeteile als massgebliche Schadenhöhe (Volumenabschätzungsmethode).

Art. 30 Ausrichtung (§ 41, § 56 GVG BL)

Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haftungsumfangs erforderlichen Unterlagen erhalten hat, in der Regel innert 30 Tagen aus.

Sie kann Teilzahlungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.

Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.

Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüglich des Selbstbehalts.

Egress

GS 2023.019

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.019

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.019