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Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen

(Zusatzversicherungsreglement, ZVR)

Vom 21.09.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV),

gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022[1], das Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVD BL) vom 24. März 2022[2] und die Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) vom 10. Januar 2023[3],

beschliesst:

Art. 1 Regelungsbereich (§§ 10 und 11 Abs. 2 GVG BL)

Dieses Reglement regelt die freiwilligen Zusatzversicherungen für:

  1. die Gebäude gegen Wasserschäden;
  2. die weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden;
  3. die weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden.

Die weiteren Aspekte der freiwilligen Zusatzversicherungen regelt der Verwaltungsrat der BGV separat in allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorbehalten bleibt § 5.

Art. 2 Police (§ 3 GVV BL)

Die BGV stellt über eine freiwillige Zusatzversicherung eine Police aus.

Art. 3 Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL)

Als weitere bauliche Objekte gelten:

  1. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen;
  2. Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.– ist;
  3. Leitungstunnels und -brücken;
  4. Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.

Die weiteren baulichen Objekte müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.

Sie werden gesondert geschätzt und sind in der Regel zum Neuwert versichert. Sie können im gegenseitigen Einverständnis zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.

Art. 4 Wasserschadenversicherungen

Für die freiwillige Zusatzversicherung der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden bestehen die Versicherungsprodukte «Wasser Basis» und «Wasser Plus».

Weitere bauliche Objekte werden nur dann in eine der Wasserschadensversicherungen aufgenommen, wenn das zugehörende Gebäude in derselben Wasserschadensversicherung versichert ist.

Art. 5 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement[4] die Sätze der Versicherungsprämien fest.

Egress

GS 2023.021

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.021

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.021