Bestehen auf dem Schadensobjekt Grundpfandrechte, richtet die BGV die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen gemäss der Vereinbarung zwischen der Grundpfandgläubigerschaft und der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer aus (Art. 822 Abs. 1 ZGB).
Ändert die Eigentümerschaft eines grundpfandbelasteten Schadensobjekts bevor die Schadenabwicklung abgeschlossen ist, richtet die BGV die Versicherungsleistung, die Entschädigung oder die Zusatzleistungen gemäss der Vereinbarung zwischen der vorherigen Eigentümerschaft, der jetzigen Eigentümerschaft, der vorherigen Grundpfandgläubigerschaft und der jetzigen Grundpfandgläubigerschaft aus.
Solange die Vereinbarung gemäss Abs. 1 bzw. 2 nicht zustande kommt, ist die BGV nicht zur Ausrichtung der Versicherungsleistung, der Entschädigung oder der Zusatzleistungen verpflichtet.