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360.11

Staatsbeitragsverordnung

(SBV)

Vom 17.12.2019 (Stand 01.02.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung vollzieht das Staatsbeitragsgesetz (SBG) vom 27. Juni 2019[2].

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Direktionen sorgen für eine angemessene Steuerung und Bewirtschaftung der Staatsbeiträge in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 3 Leistungsvereinbarungen und Verfügungen (§ 3 Abs. 3 SBG)

Die Leistungsvereinbarungen und Verfügungen enthalten insbesondere:

  1. die Beschreibung der Leistungen sowie der Pflichten der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers;
  2. die Beschreibung der Leistungen des Kantons sowie die zugehörigen Rechtsgrundlagen;
  3. die Geltungsdauer;
  4. die Details der Kommunikation gemäss § 16 Abs. 1 Bst. d SBG unter Anwendung des Corporate Designs des Kantons.

Art. 4 Aushandlung von Leistungsvereinbarungen (§ 3 Abs. 3 SBG)

Für die Aushandlung neuer oder zu erneuernder Leistungsvereinbarungen bedarf es des Auftrags des Regierungsrats, sofern die damit zusammenhängende Ausgabe in dessen Bewilligungszuständigkeit oder in diejenige des Landrats fällt.

Der Regierungsrat legt im Auftrag den kantonsseitigen Verhandlungsspielraum fest.

Bei der Erneuerung eines Staatsbeitrags kann auf das Einholen eines Auftrags des Regierungsrats verzichtet werden, wenn: *

  1. der massgebliche Ausgabenbetrag CHF 1 Mio. nicht übersteigt;
  2. die Ausgabe spätestens 4 Monate vor Inkrafttreten dem Regierungsrat beantragt wird;
  3. im Vergleich zur ablaufenden Leistungsperiode der Umfang der Leistungen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers unverändert bleibt oder mit einer entsprechenden Anpassung des Staatsbeitrags gesenkt wird und
  4. sich der Staatsbeitrag des Kantons nicht erhöht.

Auf das Einholen eines Auftrags des Regierungsrats kann ebenso verzichtet werden, wenn die Höhe des Beitrags aufgrund der vorliegenden Rechtsgrundlagen nicht verhandelbar ist. *

Art. 5 Anschubfinanzierungen (§ 6 Abs. 2 SBG)

Anschubfinanzierungen werden einmalig oder mehrmalig ausgerichtet.

Bei mehrmaliger Ausrichtung sind sie in der Regel abnehmend auszugestalten.

Art. 6 Vorbereitungs- bzw. Behandlungsdauer (§ 8 Abs. 1 und 2 SBG)

Die Vorbereitung für beabsichtigte Abgeltungen beginnt in der Regel:

  1. 24 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Landrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
  2. 18 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Regierungsrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
  3. 9 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Abgeltungen über CHF 20‘000.– jährlich, wenn die Direktion für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
  4. 3 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Abgeltungen bis CHF 20‘000.– jährlich.

Gesuche um Finanzhilfen werden in den Zeitdauern gemäss Abs. 1 behandelt.

Art. 7 Mehrfachbeiträge (§ 8 Abs. 3 SBG)

Die Sicherstellung des Informationsflusses bei mehreren beim Kanton nachgesuchten oder laufenden Finanzhilfen zugunsten derselben Organisation obliegt in der Regel derjenigen Verwaltungsstelle, die für die Gewährung des voraussichtlich höchsten Staatsbeitrags zuständig ist.

Art. 8 Abklärungen (§ 9 SBG)

Folgende Aspekte sind vor der Gewährung von Staatsbeiträgen abzuklären:

  1. die Art des Staatsbeitrags;
  2. die Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit, die Wirksamkeit und die Finanzierbarkeit des nachgesuchten Staatsbeitrags;
  3. die finanziellen Verhältnisse der möglichen Beitragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers anhand von Revisionsberichten, Jahresberichten und dgl.;
  4. die organisatorische und strategische Ausrichtung der möglichen Beitragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers insbesondere hinsichtlich effektiver und effizienter Leistungserbringung;
  5. die mögliche Entwicklung der Nachfrage für die Leistungen der möglichen Beitragsempfängerin oder des möglichen Beitragsempfängers aufgrund der gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen.

Art. 9 Rücklagen (§ 17 Abs. 2 SBG)

Bei Staatsbeiträgen von jährlich über CHF 100‘000.– sind Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen.

Die Höhe der Rücklagen gemäss Abs. 1 darf am Jahresende 25 % des jährlichen ordentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rücklagen nicht übersteigen.

Bei Vorliegen von besonderen betrieblichen Gründen können höhere Rücklagen vereinbart oder verfügt werden, jedoch höchstens 50 % des jährlichen ordentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rücklagen.

Die Höhe der Rücklagen kann im Einzelfall auch tiefer vereinbart oder verfügt respektive wegbedungen werden.

Für den Fall einer Überschreitung der Obergrenzen gemäss den Abs. 2 oder 3 sind in den Leistungsvereinbarungen und Verfügungen über Betriebsbeiträge Korrekturfolgen zu verankern. Mögliche Korrekturfolgen sind:

  1. die Rückzahlung der Betriebsbeiträge;
  2. die Anpassung der Betriebsbeiträge;
  3. die Anpassung der Leistung oder der Aufgabe.

Art. 10 Nichterfüllung durch Auflösung des Betriebs (§ 20 SBG)

Bei der Auflösung eines Betriebs vor Vertragsablauf sind die noch vorhandenen Beiträge und aus kantonalen Beiträgen entstandene Rücklagen dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 11 Weisungen und Handbuch

Die Finanz- und Kirchendirektion kann Weisungen und Handbücher über die verwaltungsinterne Umsetzung dieser Verordnung erlassen.

Art. 12 Transfer-Datenbank

Die Finanz- und Kirchendirektion stellt eine Applikation zur Erfassung und Auswertung von Staatsbeiträgen sowie den übrigen Transferaufwänden und -erträgen zur Verfügung («Transfer-Datenbank»).

Transferaufwände und -erträge sind definiert gemäss dem jeweils geltenden Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

Die Direktionen aktualisieren die von ihnen verwalteten Transferleistungen in der Transferdatenbank mindestens 1-mal pro Jahr. *

Egress

GS 2019.082

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019.082
25.01.2022 01.02.2022 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2022.016
25.01.2022 01.02.2022 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2022.016
25.01.2022 01.02.2022 § 12 Abs. 3 geändert GS 2022.016

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019.082
§ 4 Abs. 3 25.01.2022 01.02.2022 eingefügt GS 2022.016
§ 4 Abs. 4 25.01.2022 01.02.2022 eingefügt GS 2022.016
§ 12 Abs. 3 25.01.2022 01.02.2022 geändert GS 2022.016