Empfängerinnen und Empfänger eines Staatsbeitrags haben Zweckentfremdungen oder Veräusserungen von staatsbeitraglich geförderten Objekten unverzüglich dem Kanton mitzuteilen.
Wird ein gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute, ein Werk oder eine bewegliche Sache, zweckentfremdet oder veräussert, verfügt der Kanton die anteilsmässige Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
Der Umfang der Rückzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.
Der Kanton kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückzahlungspflicht verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der veräusserten Sache die Voraussetzung für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Vereinbarungsverpflichtungen übernimmt.