Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (im folgenden: Stiftung) einen jährlichen Beitrag von 35 Rp. pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.
361.12
Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 22 der Staatsverfassung, und die Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal vereinbaren:[1]
Art. 1
Art. 2
Als Aufenthaltstage werden betrachtet:
- die Untersuchungshaft (Artikel 110 Ziffer 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB))
- die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Artikel 35, 36 und 37bis StGB),
- die Haftstrafen (Artikel 39 StGB),
- die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch),
- die Umwandlung einer Busse in Haft (Artikel 49 Ziffer 3 StGB),
- die Massnahmen gemäss den Artikeln 42, 43, 44 und 100bis StGB,
- die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt befinden.
Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten vollzogen werden, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.
Art. 3
Der Beitrag wird gemäss den Aufenthaltstagen des Vorjahres berechnet.
Art. 4
Der Beitrag ist in 3 Raten zu entrichten, und zwar vor dem 31. Januar, 30. April und 31. August.
Art. 5
Die Justiz- und Polizeidirektoren-Konferenz wird ermächtigt, auf Vorschlag des Schulrates den Beitrag gemäss § 1 herabzusetzen oder auf höchstens 50 Rp. zu erhöhen.
Der Maximalbeitrag gemäss Absatz 1 wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom November des Vorjahres angepasst.
Art. 6
Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1983.
Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Wenn sie nicht gekündigt wird, ist sie weitere 5 Jahre gültig.
Art. 7
Schwierigkeiten beim Vollzug dieser Vereinbarung können unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Ist ein Schiedsgerichtsentscheid verlangt, hat jede Partei innert 30 Tagen einen Schiedsrichter zu bestimmen. Diese Schiedsrichter ernennen eine neutrale Person als Oberschiedsrichter.
Wenn die Parteien nicht innert 30 Tagen einen Schiedsrichter bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerichtes die Wahl treffen.
Sitz des Schiedsgerichtes ist Bern.
Die Parteien unterziehen sich dem Schiedsrichterentscheid, der auch die Höhe der Kosten festlegt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 18.12.1980 | 18.12.1980 | Erlass | Erstfassung | GS 27.789 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.12.1980 | 18.12.1980 | Erstfassung | GS 27.789 |