Die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung beträgt für Berechnungseinheiten gemäss § 9 Absatz 4 EG KVG mit: *
- 1 erwachsenen Person ohne Kinder CHF 31'000;
- 1 erwachsenen Person und mit 1 Kind CHF 52'000;
- 1 erwachsenen Person und mit 2 Kindern CHF 68'000;
- 1 erwachsenen Person und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind je CHF 11'000;
- 2 erwachsenen Personen ohne Kinder CHF 51'000;
- 2 erwachsenen Personen und mit 1 Kind CHF 72'000;
- 2 erwachsenen Personen und mit 2 Kindern CHF 88'000;
- 2 erwachsenen Personen und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind je CHF 11'000.
Erwachsene Person im Sinne von Absatz 1 umfasst auch junge Erwachsene bis 25 Jahre.