Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Übernahme der Forderungen der Krankenversicherer im Namen des Kantons.
362.13
Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 6c und 6d des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996[1] zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG), beschliesst:
Art. 1 Zuständige kantonale Behörde
Art. 2 Revisionsstelle
Die externe Revisionsstelle des Krankenversicherers gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)[2] überprüft und bestätigt die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen.
Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen eine andere Revisionsstelle beiziehen. Der Kanton übernimmt die Kosten.
Art. 3 Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und Bearbeitung von Personendaten
Die Finanzverwaltung nimmt die vom Bundesrecht vorgesehenen Meldungen der Krankenversicherer über Verlustscheine aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen entgegen.
Sie erfasst die von den Krankenversicherern bekanntgegebenen Personendaten über die betroffenen versicherten Personen sowie über die Schuldnerinnen und Schuldner.
Die Personendaten nach Absatz 2 können zum Zweck der Bewirtschaftung der Verlustscheine bearbeitet, dem kantonalen Sozialamt sowie den zuständigen kommunalen Sozialhilfebehörden bekanntgegeben und für statistische Zwecke verwendet werden.
Art. 4 Zahlungsverkehr mit den Krankenversicherern
Die Finanzverwaltung veranlasst die vom Bundesrecht vorgesehenen Zahlungen an die Krankenversicherer, wenn die vorgeschriebenen Angaben vorliegen und deren Richtigkeit von der Revisionsstelle bestätigt worden ist.
Sie nimmt die dem Kanton zustehenden Rückerstattungen entgegen, wenn die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat.
Art. 5 Bewirtschaftung der Verlustscheine
Die Finanzverwaltung kann mit den Krankenversicherern Verträge über die Abtretung von Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln an den Kanton gegen Entschädigung abschliessen.
Die dem Kanton abgetretenen Verlustscheine oder gleichwertigen Rechtstitel sowie die dazugehörenden Unterlagen und Personendaten werden der zentralen Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz übergeben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 14.02.2012 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | GS 37.0829 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.02.2012 | 01.01.2012 | Erstfassung | GS 37.0829 |