Als zuständige Direktion wird die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bezeichnet.
365.11
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 9 Abs. 7 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994[2],
Anhänge
1 Organisation
Art. 1 * Zuständige Direktion
Art. 1a * Aufgaben der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen
Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, Abteilung Ausbildungsbeiträge, hat in der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie informiert Interessierte über Möglichkeiten der Ausbildungsfinanzierung.
- Sie klärt die Anspruchsberechtigung von Antragstellenden ab.
- Sie richtet an Anspruchsberechtigte Ausbildungsbeiträge aus.
- Sie sorgt für Anpassungen der staatlichen Ausbildungsförderung durch Ausbildungsbeiträge an sich ändernde Bedingungen.
- Sie unterstützt alle Bestrebungen zur Gleichstellung der Geschlechter.
Art. 2 Kommission für Ausbildungsbeiträge
Die Kommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen interessierter Körperschaften zusammen, wobei auf eine gleichmässige Berücksichtigung der Bevölkerungsschichten nach Geschlecht, Herkunft und Stellung zu achten ist.
Die Leitung der Abteilung Ausbildungsbeiträge beruft die Kommission nach Bedarf ein. *
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist nicht zulässig.
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen.
Die Leitung der Abteilung Ausbildungsbeiträge nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Aktuariat. *
Die Kommission bezeichnet die Routinefälle, die von der Abteilung Ausbildungsbeiträge entschieden werden können. *
Art. 4 * Anmeldung
Gesuche um Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen sind mittels Formular zu stellen.
Das Formular kann bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge bezogen werden. *
Dem Gesuch sind beizulegen:
- eine Bestätigung der zu besuchenden Ausbildungsstätte über die Aufnahme;
- Schul- oder Arbeitszeugnisse;
- eine Erklärung über die in Betracht fallenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse während der Ausbildung.
Die ausgefüllten Gesuche sind der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz der Eltern oder des massgeblichen Elternteils einzureichen.
Nach Bestätigung der Angaben und Eintragung der Steuerzahlen werden die Gesuche von der Gemeindeverwaltung an die Abteilung Ausbildungsbeiträge weitergeleitet. *
Die Kommission für Ausbildungsbeiträge und die Abteilung Ausbildungsbeiträge können weitere Unterlagen verlangen. *
2 Berechnung
Art. 5 * Grundsätze
Stipendienbeiträge werden anhand der persönlichen und familiären Verhältnisse des Bewerbers oder der Bewerberin gewährt.
Ein Anspruch auf Stipendienbeiträge besteht in jedem Fall nur dann, wenn der Grundbetrag gemäss § 9 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994[3] nicht überschritten wird.
Wird der Grundbetrag gemäss § 9 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994 nicht erreicht, ist der finanzielle Bedarf anhand einer Budgetberechnung zu ermitteln.
Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft.
Für Ausserkantonale gelten die Bestimmungen von Abs. 2 sinngemäss.
Zur Ermittlung der Stipendienbeträge wird mit einem Familienbudget und einem Budget des Bewerbers oder der Bewerberin gerechnet.
Art. 6 * Anrechenbares Einkommen
Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:
- dem Zwischentotal der Einkünfte der Eltern des Bewerbers oder der Bewerberin oder des massgeblichen Elternteils (Position 399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft) abzüglich der darauf basierenden Abzüge sowie zuzüglich der darauf basierenden Zuschläge gemäss Anhang I dieser Verordnung;
- dem Einkommen des Bewerbers oder der Bewerberin aus Ergänzungsleistungen, allfälligen Alimenten, Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen;
- sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Eltern oder des massgeblichen Elternteils des Bewerbers oder der Bewerberin.
Art. 7 Verminderung des Grundbetrags
Sind beide Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um CHF 12'000.–.
Art. 7a * Familienbudget
Im Familienbudget wird das anrechenbare Einkommen gemäss § 6 (Einkünfte und Vermögensanteil) den Kosten (Grundbedarf) gegenüber gestellt.
Es können sowohl die tatsächlich erzielten wie die zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet werden.
Der Grundbedarf setzt sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten einschliesslich der medizinischen Grundversorgung, den Wohnkosten sowie aus situationsbedingten Kosten im Rahmen der in Anhang II definierten Pauschalbeträge.
Sind die Eltern verheiratet oder leben sie im gleichen Haushalt, wird ein gemeinsames Familienbudget erstellt.
Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird je ein separates Budget erstellt.
Leistet ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an den Bewerber oder die Bewerberin, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.
Ein Einnahmeüberschuss des Familienbudgets wird, geteilt durch die Anzahl Kinder der Familie, die sich in nachobligatorischer Ausbildung befinden, dem Budget der sich bewerbenden Person als Elternbeitrag angerechnet.
Art. 7b * Fehlbetrag aus Familienbudget
Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).
Der so ermittelte Betrag wird im persönlichen Budget des Bewerbers oder der Bewerberin angerechnet.
Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft lebenden Bewerbern und Bewerberinnen wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag halbiert.
Art. 7c * Persönliches Budget des Bewerbers oder der Bewerberin
Im Budget des Bewerbers oder der Bewerberin werden die Einnahmen aus Eigenleistung und ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 den Kosten (Grundbedarf) gegenüber gestellt.
Der Grundbedarf setzt sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten einschliesslich der medizinischen Grundversorgung, der Wohnkosten sowie aus situationsbedingten Kosten im Rahmen der in Anhang II definierten Pauschalbeträge.
Bei einem Einnahmeüberschuss ergibt sich keine Berechtigung für Stipendien.
Vermögenswerte des Bewerbers oder der Bewerberin sind angemessen zu berücksichtigen.
Bei Bewerbern oder Bewerberinnen ohne anerkannten eigenen Haushalt legt die Kommission für Ausbildungsbeiträge die Berücksichtigung eigener Einnahmen am Stipendium fest.
Art. 7d * Bedingungen für das Anerkennen des eigenen Haushalts bei der Stipendienberechnung
Kosten eines eigenen Haushalts werden nur berücksichtigt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin:
- nach Abschluss einer berufsbefähigenden Erstausbildung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit während mindestens 2 Jahren finanziell unabhängig war oder
- mindestens 6 Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war oder
- während mindestens 4 Jahren einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen geführt hat.
Es müssen zwingende Gründe vorliegen, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht bei den Eltern wohnen kann. Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von über 1½ Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines eigenen Haushalts mit eigenen Kindern.
Art. 8 * Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang
Als Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang gelten alle nicht verheirateten und sich nicht in einer gefestigten Partnerschaft befindenden Personen, die noch über keinen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder die nach einem anerkannten Berufsabschluss bis zum Beginn der Weiter- oder Zweitausbildung noch keine 2 Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren oder gleichwertige Familienarbeit leisteten.
Art. 9 * Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft sich befindende Bewerber und Bewerberinnen
Bei verheirateten sowie in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft sich befindenden Bewerber und Bewerberinnen wird ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 zu 35 % berücksichtigt.
Bei einer Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der gefestigten Lebensgemeinschaft gilt ab dem Auflösungszeitpunkt der vorherige Status.
Art. 10 * Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung
Für Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens 2-jähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder gleichwertige Familientätigkeit wird ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 zu 35 % berücksichtigt.
3 Anerkennung
Art. 11 Anerkennung von Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und im Ausland
Als beitragsberechtigt anerkannt werden Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland, wenn sie öffentlich-rechtlichen Status besitzen.
Private Ausbildungstätten werden als beitragsberechtigt anerkannt, wenn Lehrplan und Lehrkörper nachweislich eine qualifizierte Ausbildung gewährleisten und wenn zudem
- der Bund oder ein Kanton die Ausbildung durch die Ausrichtung von Bundes- beziehungsweise Staatsbeiträgen unterstützen,
- die Ausbildung zu einem vom Bund oder dem Kanton Basel-Landschaft anerkannten Abschluss führt oder
- die Ausbildung sich eignet, die gesuchstellende Person zu einem bestimmten Berufsziel zu führen.
4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 12 Massgeblicher Indexstand
Massgeblich ist der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Juli 1995 (Basis Mai 1993 = 100).
Art. 12a * Teuerungsanpassung
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Sie gilt für Ausbildungsjahre, die zu oder nach diesem Zeitpunkt beginnen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 23.05.1995 | 01.07.1995 | Erlass | Erstfassung | GS 32.180 |
| 17.11.2009 | 01.01.2010 | § 12a | eingefügt | GS 36.1252 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 1 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 2 Abs. 2 | geändert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 2 Abs. 5 | geändert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 2 Abs. 6 | eingefügt | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 3 | aufgehoben | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 4 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 5 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 6 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 7a | eingefügt | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 7b | eingefügt | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 7c | eingefügt | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 7d | eingefügt | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 8 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 9 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| 08.07.2014 | 01.08.2014 | § 10 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | § 1a | eingefügt | GS 2021.065 |
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | § 2 Abs. 2 | geändert | GS 2021.065 |
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | § 2 Abs. 5 | geändert | GS 2021.065 |
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | § 2 Abs. 6 | geändert | GS 2021.065 |
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | § 4 Abs. 2 | geändert | GS 2021.065 |
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | § 4 Abs. 5 | geändert | GS 2021.065 |
| 29.06.2021 | 01.07.2021 | § 4 Abs. 6 | geändert | GS 2021.065 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.05.1995 | 01.07.1995 | Erstfassung | GS 32.180 |
| § 1 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| § 1a | 29.06.2021 | 01.07.2021 | eingefügt | GS 2021.065 |
| § 2 Abs. 2 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | geändert | GS 2014.074 |
| § 2 Abs. 2 | 29.06.2021 | 01.07.2021 | geändert | GS 2021.065 |
| § 2 Abs. 5 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | geändert | GS 2014.074 |
| § 2 Abs. 5 | 29.06.2021 | 01.07.2021 | geändert | GS 2021.065 |
| § 2 Abs. 6 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | eingefügt | GS 2014.074 |
| § 2 Abs. 6 | 29.06.2021 | 01.07.2021 | geändert | GS 2021.065 |
| § 3 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | aufgehoben | GS 2014.074 |
| § 4 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| § 4 Abs. 2 | 29.06.2021 | 01.07.2021 | geändert | GS 2021.065 |
| § 4 Abs. 5 | 29.06.2021 | 01.07.2021 | geändert | GS 2021.065 |
| § 4 Abs. 6 | 29.06.2021 | 01.07.2021 | geändert | GS 2021.065 |
| § 5 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| § 6 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| § 7a | 08.07.2014 | 01.08.2014 | eingefügt | GS 2014.074 |
| § 7b | 08.07.2014 | 01.08.2014 | eingefügt | GS 2014.074 |
| § 7c | 08.07.2014 | 01.08.2014 | eingefügt | GS 2014.074 |
| § 7d | 08.07.2014 | 01.08.2014 | eingefügt | GS 2014.074 |
| § 8 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| § 9 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| § 10 | 08.07.2014 | 01.08.2014 | totalrevidiert | GS 2014.074 |
| § 12a | 17.11.2009 | 01.01.2010 | eingefügt | GS 36.1252 |