Die Wehrli-Stiftung verfolgt im Sinne des Stifters Hans Jakob Wehrli – unter Berücksichtigung der seit dem Testament vom 28. März 1779 veränderten Bedürfnisse infolge der von Gesetzes wegen eingeführten staatlichen Hilfe an Waisen und Unterstützungsbedürftige – den Zweck, minderbemittelten Jugendlichen finanzielle Unterstützungen zu gewähren möglichst mit dem Ziel, dass sie dadurch nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen.
365.31
Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks
Präambel
in Ausführung von § 5 Absatz 3 des Beschlusses der birseckschen Aktivbürgerschaft vom 15. Mai 1881 gemäss Abänderung vom 26. Juli 1930,
1 Zweck und Sitz
Art. 1 Zweck
Art. 2 Sitz
Die Stiftung hat ihren Sitz am Wohnort der jeweiligen Präsidentin bzw. des jeweiligen Präsidenten.
2 Zusammensetzung der Organe
Art. 3 Organe
Organe der Stiftung sind:
| 1. | Wehrli-Kommission, | ||
| 2. | Vorstand, | ||
| 3. | Prüfungskommission. | ||
Art. 4 Wehrli-Kommission
Die Wehrli-Kommission besteht aus den Sozialhilfepräsidentinnen und Sozialhilfepräsidenten der 9 birseckschen Gemeinden Aesch, Allschwil, Arlesheim, Ettingen, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch und Therwil, sofern sie Bürgerin bzw. Bürger einer dieser Gemeinden und katholischer Konfession sind.
In den Gemeinden, deren Sozialhilfepräsidentin bzw. Sozialhilfepräsident über kein Birsecker Bürgerrecht verfügt, bestimmt die betreffende Sozialhilfebehörde ein anderes Mitglied, das Birsecker Bürgerin bzw. Bürger und katholischer Konfession ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.
Sollte in einer Sozialhilfebehörde keine Bürgerin bzw. kein Bürger katholischer Konfession sein, kann ein anderes Mitglied gewählt werden.
Art. 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
- der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten,
- der Verwalterin bzw. dem Verwalter.
Die Verwalterin bzw. der Verwalter muss über das Bürgerrecht einer birseckschen Gemeinde verfügen. Bei einer Neuwahl wird die Stelle im Amtsblatt mit einer Anmeldefrist von 4 Wochen zur Bewerbung ausgeschrieben.
Art. 6 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern, wovon 2 durch die Wehrli-Kommission und 1 durch den Regierungsrat bestimmt werden.
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
3 Aufgaben der Organe
Art. 7 Wehrli-Kommission
Die Wehrli-Kommission ist das oberste Organ der Stiftung; sie führt die Aufsicht über die Verwaltung.
Sie wählt für eine 4-jährige Amtsdauer, welche mit der Amtsdauer der Sozialhilfebehörden zusammenfällt:
| 1. | die Präsidentin bzw. den Präsidenten, | ||
| 2. | die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, | ||
| 3. | die Verwalterin bzw. den Verwalter, | ||
| 4. | 2 Mitglieder der Prüfungskommission, | ||
| 5. | allfällige weitere Kommissionen. | ||
Sie genehmigt die Berichte über die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres und die Jahresrechnung. Jahresbericht und Jahresrechnung sind nach erfolgter Genehmigung an die Justizdirektion und an die Sozialhilfebehörden der birseckschen Gemeinden weiterzuleiten.
Sie bewilligt die Beiträge und Stipendien, kann aber den Vorstand ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe weitere Beiträge und Stipendien zuzusprechen.
Sie legt die Entschädigungen fest und kann für die Verwalterin bzw. den Verwalter ein Pflichtenheft erlassen.
Art. 8 Sitzungen und Ausstand
Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur Genehmigung der Jahresberichte.
Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es die Präsidentin bzw. der Präsident für nötig erachtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.
Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.
Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident unter sich oder in Verbindung mit der Verwalterin bzw. dem Verwalter.
Dem Vorstand obliegt im besonderen die Prüfung der eingehenden Unterstützungsgesuche. Er stellt an die Kommission die bezüglichen Anträge. Er erstattet den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
Art. 10 Verwaltung
Die Verwalterin bzw. der Verwalter besorgt die Rechnungsführung der Stiftung, führt bei allen Sitzungen der Kommission und des Vorstandes das Protokoll und erledigt alle übrigen Aktuariatsgeschäfte.
Für die Verwalterin bzw. den Verwalter ist eine Kautionsversicherung abzuschliessen.
Der Wehrli-Kommission, dem Vorstand sowie der Prüfungskommission steht jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.
Art. 11 Prüfungskommission
Der Prüfungskommission obliegt die jährliche Prüfung des Rechnungswesens und der Kassaführung.
Sie hat zuhanden der Wehrli-Kommission Bericht und Antrag zu stellen.
4 Vermögensanlage und Verwendung der Erträgnisse
Art. 12 Vermögensanlage
Sämtliche disponiblen Gelder der Stiftung sind sofort zinstragend anzulegen. Die Anlage erfolgt:
| 1. | in Hypotheken, | ||
| 2. | in sicheren Wertpapieren, | ||
| 3. | in Sachwerten (Kauf von Grundstücken). | ||
Als Höchstbelehnungsgrenze für Hypothekardarlehen gilt der von den Banken für Hypotheken im 1. Rang festgelegte Prozentsatz der Schatzung.
Die Wertschriften und Hypothekartitel sind einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben.
Der Kauf von Grundstücken, deren Erträgnisse kleiner sind als die für erste Hypotheken üblichen Zinsen, ist nur soweit gestattet, als die Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden.
Art. 13 Verwendung der Erträgnisse und des Stiftungsvermögens *
Der Kapitalertrag sowie die der Stiftung zugewendeten nicht zweckgebundenen Beiträge sind im Sinne des Stifters wie folgt zu verwenden:
- als Beiträge an minderbemittelte Jugendliche für die berufliche Ausbildung,
- als Stipendien an die in § 1 des kantonalen Stipendiengesetzes aufgeführten Personen,
- als Unterstützungsbeiträge an Waisen und Halbwaisen,
- für Verwaltung und Entschädigungen.
Für die Verwirklichung des Sitftungszwecks kann neben den Erträgnissen und den nicht zweckgebundenen Beiträgen auch das Stiftungsvermögen verwendet werden. *
Alle Destinatäre müssen in einer der 9 birseckschen Gemeinden Wohnsitz haben. *
Art. 15 Entschädigungen
Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Verwalterin bzw. der Verwalter erhalten eine jährliche Entschädigung, welche von der Wehrli-Kommission festgelegt wird.
Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inanspruchnahme den Mitgliedern der Wehrli-Kommission, des Vorstandes und der Prüfungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.
5 Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten des Reglementes
Art. 17 Änderung des Reglementes
Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis abzuändern. Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regierungsrat und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 09.02.2010 | 09.02.2010 | Erlass | Erstfassung | GS 37.0016 |
| 27.08.2018 | 16.10.2018 | § 13 | Titel geändert | GS 2018.064 |
| 27.08.2018 | 16.10.2018 | § 13 Abs. 2 | geändert | GS 2018.064 |
| 27.08.2018 | 16.10.2018 | § 13 Abs. 3 | eingefügt | GS 2018.064 |
| 27.08.2018 | 16.10.2018 | § 14 | aufgehoben | GS 2018.064 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.02.2010 | 09.02.2010 | Erstfassung | GS 37.0016 |
| § 13 | 27.08.2018 | 16.10.2018 | Titel geändert | GS 2018.064 |
| § 13 Abs. 2 | 27.08.2018 | 16.10.2018 | geändert | GS 2018.064 |
| § 13 Abs. 3 | 27.08.2018 | 16.10.2018 | eingefügt | GS 2018.064 |
| § 14 | 27.08.2018 | 16.10.2018 | aufgehoben | GS 2018.064 |