Lexipedia

365.31

Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks

Vom 09.02.2010 (Stand 16.10.2018)

Präambel

Die Wehrli-Kommission,

in Ausführung von § 5 Absatz 3 des Beschlusses der birseckschen Aktivbürgerschaft vom 15. Mai 1881 gemäss Abänderung vom 26. Juli 1930,

erlässt für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung folgendes Reglement:[1]

1 Zweck und Sitz

Art. 1 Zweck

Die Wehrli-Stiftung verfolgt im Sinne des Stifters Hans Jakob Wehrli – unter Berücksichtigung der seit dem Testament vom 28. März 1779 veränderten Bedürfnisse infolge der von Gesetzes wegen eingeführten staatlichen Hilfe an Waisen und Unterstützungsbedürftige – den Zweck, minderbemittelten Jugendlichen finanzielle Unterstützungen zu gewähren möglichst mit dem Ziel, dass sie dadurch nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen.

Art. 2 Sitz

Die Stiftung hat ihren Sitz am Wohnort der jeweiligen Präsidentin bzw. des jeweiligen Präsidenten.

2 Zusammensetzung der Organe

Art. 3 Organe

Organe der Stiftung sind:

1. Wehrli-Kommission,
2. Vorstand,
3. Prüfungskommission.

Art. 4 Wehrli-Kommission

Die Wehrli-Kommission besteht aus den Sozialhilfepräsidentinnen und Sozialhilfepräsidenten der 9 birseckschen Gemeinden Aesch, Allschwil, Arlesheim, Ettingen, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch und Therwil, sofern sie Bürgerin bzw. Bürger einer dieser Gemeinden und katholischer Konfession sind.

In den Gemeinden, deren Sozialhilfepräsidentin bzw. Sozialhilfepräsident über kein Birsecker Bürgerrecht verfügt, bestimmt die betreffende Sozialhilfebehörde ein anderes Mitglied, das Birsecker Bürgerin bzw. Bürger und katholischer Konfession ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.

Sollte in einer Sozialhilfebehörde keine Bürgerin bzw. kein Bürger katholischer Konfession sein, kann ein anderes Mitglied gewählt werden.

Art. 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
  2. der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten,
  3. der Verwalterin bzw. dem Verwalter.

Die Verwalterin bzw. der Verwalter muss über das Bürgerrecht einer birseckschen Gemeinde verfügen. Bei einer Neuwahl wird die Stelle im Amtsblatt mit einer Anmeldefrist von 4 Wochen zur Bewerbung ausgeschrieben.

Art. 6 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern, wovon 2 durch die Wehrli-Kommission und 1 durch den Regierungsrat bestimmt werden.

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

3 Aufgaben der Organe

Art. 7 Wehrli-Kommission

Die Wehrli-Kommission ist das oberste Organ der Stiftung; sie führt die Aufsicht über die Verwaltung.

Sie wählt für eine 4-jährige Amtsdauer, welche mit der Amtsdauer der Sozialhilfebehörden zusammenfällt:

1. die Präsidentin bzw. den Präsidenten,
2. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten,
3. die Verwalterin bzw. den Verwalter,
4. 2 Mitglieder der Prüfungskommission,
5. allfällige weitere Kommissionen.

Sie genehmigt die Berichte über die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres und die Jahresrechnung. Jahresbericht und Jahresrechnung sind nach erfolgter Genehmigung an die Justizdirektion und an die Sozialhilfebehörden der birseckschen Gemeinden weiterzuleiten.

Sie bewilligt die Beiträge und Stipendien, kann aber den Vorstand ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe weitere Beiträge und Stipendien zuzusprechen.

Sie legt die Entschädigungen fest und kann für die Verwalterin bzw. den Verwalter ein Pflichtenheft erlassen.

Art. 8 Sitzungen und Ausstand

Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur Genehmigung der Jahresberichte.

Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es die Präsidentin bzw. der Präsident für nötig erachtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.

Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.

Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident unter sich oder in Verbindung mit der Verwalterin bzw. dem Verwalter.

Dem Vorstand obliegt im besonderen die Prüfung der eingehenden Unterstützungsgesuche. Er stellt an die Kommission die bezüglichen Anträge. Er erstattet den Jahresbericht und die Jahresrechnung.

Art. 10 Verwaltung

Die Verwalterin bzw. der Verwalter besorgt die Rechnungsführung der Stiftung, führt bei allen Sitzungen der Kommission und des Vorstandes das Protokoll und erledigt alle übrigen Aktuariatsgeschäfte.

Für die Verwalterin bzw. den Verwalter ist eine Kautionsversicherung abzuschliessen.

Der Wehrli-Kommission, dem Vorstand sowie der Prüfungskommission steht jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.

Art. 11 Prüfungskommission

Der Prüfungskommission obliegt die jährliche Prüfung des Rechnungswesens und der Kassaführung.

Sie hat zuhanden der Wehrli-Kommission Bericht und Antrag zu stellen.

4 Vermögensanlage und Verwendung der Erträgnisse

Art. 12 Vermögensanlage

Sämtliche disponiblen Gelder der Stiftung sind sofort zinstragend anzulegen. Die Anlage erfolgt:

1. in Hypotheken,
2. in sicheren Wertpapieren,
3. in Sachwerten (Kauf von Grundstücken).

Als Höchstbelehnungsgrenze für Hypothekardarlehen gilt der von den Banken für Hypotheken im 1. Rang festgelegte Prozentsatz der Schatzung.

Die Wertschriften und Hypothekartitel sind einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben.

Der Kauf von Grundstücken, deren Erträgnisse kleiner sind als die für erste Hypotheken üblichen Zinsen, ist nur soweit gestattet, als die Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden.

Art. 13 Verwendung der Erträgnisse und des Stiftungsvermögens *

Der Kapitalertrag sowie die der Stiftung zugewendeten nicht zweckgebundenen Beiträge sind im Sinne des Stifters wie folgt zu verwenden:

  1. als Beiträge an minderbemittelte Jugendliche für die berufliche Ausbildung,
  2. als Stipendien an die in § 1 des kantonalen Stipendiengesetzes aufgeführten Personen,
  3. als Unterstützungsbeiträge an Waisen und Halbwaisen,
  4. für Verwaltung und Entschädigungen.

Für die Verwirklichung des Sitftungszwecks kann neben den Erträgnissen und den nicht zweckgebundenen Beiträgen auch das Stiftungsvermögen verwendet werden. *

Alle Destinatäre müssen in einer der 9 birseckschen Gemeinden Wohnsitz haben. *

Art. 15 Entschädigungen

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Verwalterin bzw. der Verwalter erhalten eine jährliche Entschädigung, welche von der Wehrli-Kommission festgelegt wird.

Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inanspruchnahme den Mitgliedern der Wehrli-Kommission, des Vorstandes und der Prüfungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.

5 Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten des Reglementes

Dieses Reglement, durch welches dasjenige vom 24. Februar 1978[2] sowie alle ihm widersprechenden Beschlüsse aufgehoben werden, tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.[3]

Art. 17 Änderung des Reglementes

Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis abzuändern. Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regierungsrat und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.

Egress

GS 37.0016

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.2010 09.02.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0016
27.08.2018 16.10.2018 § 13 Titel geändert GS 2018.064
27.08.2018 16.10.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2018.064
27.08.2018 16.10.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt GS 2018.064
27.08.2018 16.10.2018 § 14 aufgehoben GS 2018.064

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.02.2010 09.02.2010 Erstfassung GS 37.0016
§ 13 27.08.2018 16.10.2018 Titel geändert GS 2018.064
§ 13 Abs. 2 27.08.2018 16.10.2018 geändert GS 2018.064
§ 13 Abs. 3 27.08.2018 16.10.2018 eingefügt GS 2018.064
§ 14 27.08.2018 16.10.2018 aufgehoben GS 2018.064