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Vereinbarung über die Abgeltung der unterrichtsbezogenen Dienstleistungen zugunsten der Schulen des Kantons Basel-Landschaft

Vom 24.06.1994 (Stand 01.01.1994)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Erziehungs- und Kulturdirektion, und die Stiftung Papiermühle, vertreten durch den Stiftungsrat, vereinbaren:

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Abgeltung für die Nutzung der museumspädagogischen Dienstleistungen der Stiftung Basler Papiermühle zugunsten von Schulklassen des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 2 Beteiligte Stellen

Ansprech- und Verhandlungspartner bezüglich der in dieser Vereinbarung festgehaltenen Bestimmungen und deren Anpassung sind das Amt für Museen und Archäologie der Erziehungs- und Kulturdirektion einerseits sowie der Stiftungsrat der Basler Papiermühle andererseits.

Art. 3 Leistungen

Die Stiftung Basler Papiermühle verpflichtet sich zu folgenden Leistungen:

Art. 4 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft

Für die von der Stiftung Basler Papiermühle zugunsten der Schulen des Kantons Basel-Landschaft erbrachten unterrichtsbezogenen Leistungen bezahlt der Kanton Basel-Landschaft einen Pauschalbeitrag von jährlich 15'000 Fr. (Stand November 1993: 138.9 Punkte).

Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird jährlich der Teuerung angepasst. Massgebend ist der Stand des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise vom November. Er ist jährlich dem Stand des Landesindexes von Ende November des jeweils vorangehenden Jahres anzupassen.

Die Zahlungen erfolgen jährlich auf 30. Juni aufgrund der Rechnungsstellung der Stiftung Basler Papiermühle an das Amt für Museen und Archäologie des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 5 Nutzergebühren und Eintrittsgelder

Neben dem durch den Kanton Basel-Landschaft gewährten Pauschalbeitrag gemäss Ziffer 4 Absatz 1 kann die Stiftung Basler Papiermühle von den Schulklassen zusätzlich Gebühren und Eintrittsgelder erheben.

Die Gebühren und Eintrittsgelder für Schulklassen aus dem Kanton Basel-Landschaft dürfen nicht höher sein, als sie in der Vereinbarung vom 5. Januar 1994 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den schulbezogenen museumspädagogischen Leistungen des Kantons Basel-Stadt vorgesehen sind.

Art. 6 Geltungsdauer/Kündigung

Die Vereinbarung wird bis 31. Dezember 1994 abgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt wird sie jeweils unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Landrat stillschweigend um ein Jahr verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr jeweils auf Jahresende.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf 1. Januar 1994 in Kraft.

Egress

GS 31.690

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.06.1994 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.690

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.06.1994 01.01.1994 Erstfassung GS 31.690