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365

Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Vom 05.12.1994 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 100 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung (kurz: Ausbildung).

Die Beiträge, die dem Empfänger oder der Empfängerin die Ausbildung, deren Fortsetzung oder Abschluss ermöglichen sollen, werden in Form von Stipendien und Ausbildungsdarlehen (kurz: Darlehen) gewährt.

Art. 2 Stipendien

Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge (weitere Angaben siehe § 17).

Art. 3 Darlehen

Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen.

Sie können zur Ergänzung oder als Ersatz von Stipendien gewährt werden.

Weitere Angaben siehe §§ 18–20.

Art. 4 * Bezugsberechtigte Personen

Bezugsberechtigt für Stipendien und Darlehen sind, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft stipendienrechtlichen Wohnsitz haben:

  1. Personen mit Schweizer Bürgerrecht unter Vorbehalt von Buchstabe d;
  2. Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, die über eine kantonale Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit 5 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
  3. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen[3] bzw. dem EFTA-Übereinkommen[4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Ausbildungsdarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden;
  4. Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind.

Bezugsberechtigt sind Staatenlose und Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die durch Asylentscheid des Bundes dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden.

Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 5 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt als stipendienrechtlicher Wohnsitz: *

  1. der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;
  2. der Kanton Basel-Landschaft für Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen;
  3. der Kanton Basel-Landschaft für volljährige Staatenlose und Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die durch Asylentscheid des Bundes dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden.

Volljährige Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung während 2 Jahre im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft waren, begründen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn sie vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren. *

Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen *

  1. ist der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, der bisher oder zuletzt die elterliche Sorge inne hatte;
  2. ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Volljährigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig, wenn sich die gesuchstellende Person hauptsächlich bei demjenigen Elternteil aufhält, der seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat.

Bei mehreren Heimatkantonen liegt der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn das Baselbieter Bürgerrecht als letztes erworben wurde. *

Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.

Art. 6 * Subsidiarität

Staatliche Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter nicht ausreichen.

Als sonstige Leistung Dritter gilt insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.

Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn sie seit mindestens 2 Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind.

Art. 7 * Massgebende finanzielle Verhältnisse

Für die Beitragsgewährung sind die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter sowie die Ausbildungskosten massgebend.

Art. 8 Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen

Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen, sind:

  1. als Vorbildung Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen Schulzeit, die auf eine nachfolgende Hauptausbildung vorbereiten;
  2. die Erstausbildung, die Vorbildung miteingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels;
  3. die Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann;
  4. die Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung gemäss Buchstabe b;
  5. die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt und die Umschulung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann.

Für Lehrgänge, deren Dauer weniger als 1 Jahr beträgt, werden keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet. *

Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Tätigkeit zumutbar ist.

Art. 9 Grundlagen der Berechnung der Stipendien

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, anderer gesetzlich verpflichteter Personen oder sonstige Leistungen Dritter bilden die Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge. *

Das anrechenbare Einkommen der Eltern bildet den Grundbetrag. Dieser darf

  1. im ersten Bildungsgang: 70'000 Fr.
  2. in Weiterbildung, in Zweitausbildung oder in Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit: 120'000 Fr.
  3. bei gesuchstellenden Personen, die verheiratet sind, sich in eingetragener Partnerschaft befinden oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft leben: 150'000 Fr.

Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder ledigen Eltern kommt der Grundbetrag desjenigen Teils in Betracht, der die elterliche Sorge innehat oder innehatte, vermehrt um die für den Bewerber oder die Bewerberin vereinbarten Kindesalimente. Bestand nie eine Regelung der elterlichen Sorge, so bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten in die Berechnung einbezogen werden. *

Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um 5'000 Fr. vermindert. *

Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich 5'500 Fr. vermindert. *

Sind beide Elternteile berufstätig, so wird der Grundbetrag angemessen vermindert.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 10 * Höhe der Stipendien

Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 1'100 Fr. für ein Ausbildungsjahr.

Die Höchstbeträge für Stipendien für ein Ausbildungsjahr im ersten Bildungsgang betragen:

  1. für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungsanstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Erzieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungsschulen 8'400 Fr.
  2. für Ausbildungen an Maturitätsschulen, Vollzeitberufsschulen, Schulen für Allgemeinbildung, Fachschulen und paramedizinischen Berufsschulen, Berufslehren und Anlehren 4'400 Fr.

Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei Bewerbern und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit 14'400 Fr.

Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei verheirateten Bewerbern und Bewerberinnen für das Ehepaar und bei in eingetragener Partnerschaft sich befindenden Bewerbern und Bewerberinnen für das Partnerpaar 20'000 Fr.

Wenn der Schulbesuch Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Wohnsitzes bedingt, weil keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit in der Region besteht, können im Rahmen der dadurch verursachten Mehrkosten zusätzliche Beiträge bis höchstens 6'000 Fr. für jedes Ausbildungsjahr ausgerichtet werden.

Hohe Schulgelder von über 1'300 Fr. im Ausbildungsjahr werden bis höchstens 5'500 Fr. für 1 Jahr in Anrechnung gebracht.

Für jedes unterstützungsberechtigte Kind der Bewerberin oder des Bewerbers werden weitere 4'000 Fr. ausgerichtet. *

Art. 11 Höhe der Darlehen

Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt 1000 Fr. für jedes Ausbildungsjahr.

Der Höchstbetrag für ein Darlehen beträgt für jedes Ausbildungsjahr:

  1. für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungsanstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Erzieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungsschulen: 7'000 Fr.
  2. für Ausbildungen an Vollzeitberufsschulen, Fachschulen und paramedizinischen Berufsschulen: 7'000 Fr.

Art. 12 Indexierung

Wenn sich der Indexstand um mehr als 10 Punkte verändert, kann der Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.

Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 13 Anerkannte Ausbildungsstätten

Die Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder dem Kanton, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet, als beitragsberechtigt anerkannt sein.

Die zuständige Direktion erteilt die Anerkennung für Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und für Ausbildungsstätten im Ausland.

Art. 14 Härtefälle

In Härtefällen können auch dann Ausbildungsbeiträge gewährt werden, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Ausrichtung eines Beitrags nicht möglich ist.

Art. 15 * Dauer der Beitragsleistung

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zu 2 Semester über die Regelausbildungsdauer hinaus.

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug gebracht werden kann.

Art. 16 Meldepflicht

Bei der Bewerbung sind der zuständigen Direktion alle für die Bemessung und Zusprechung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu bekanntzugeben.

Die zuständige Direktion legt die Einreichungstermine für Gesuche fest.

Wer Beiträge bezieht, hat der zuständigen Direktion jede Änderung der im Gesuch genannten Tatsachen innert 2 Monate schriftlich mitzuteilen.

Art. 17 Rückerstattung von Stipendien

Wer Stipendien bezieht und die Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht zu Ende führt, ist verpflichtet, die Stipendien zurückzuzahlen.

Bei ungenügenden Leistungen einer Person, die Stipendien bezieht, können weitere Beitragsleistungen verweigert und bereits gewährte Beiträge zurückgefordert werden.

Zu Unrecht bezogene Stipendien sind zurückzuerstatten.

Von Stipendiaten und Stipendiatinnen wird die Rückzahlung der Stipendien erwartet, wenn sie sich später in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

Art. 18 Auszahlung und Sicherstellung der Darlehen

Die Darlehen werden durch die Basellandschaftliche Kantonalbank ausbezahlt und durch den Kanton Basel-Landschaft garantiert.

Mündige Empfänger und Empfängerinnen von Darlehen müssen das Darlehen in der Regel durch Bürgschaft oder Pfandrecht sicherstellen.

Art. 19 Verzinsung der Darlehen

Der Darlehenszins geht während der Ausbildung zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.

Der Darlehenszins geht nach Abschluss der Ausbildung zu Lasten des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin.

Der Beginn der Verzinsung eines Darlehens kann aufgeschoben werden.

Der Darlehenszins beträgt für die Darlehensempfänger und Darlehensempfängerinnen 5% pro Jahr.

Art. 20 Rückzahlung der Darlehen

Spätestens 4 Jahre nach abgeschlossenem Studium beginnt die Rückzahlungspflicht des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin. Das Darlehen soll innert weiterer 8 Jahre zurückbezahlt sein.

Die Rückzahlung eines Darlehens kann gestundet werden.

In Ausnahmefällen kann auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet werden.

Art. 21 Kommission für Ausbildungsbeiträge

Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Kommission für Ausbildungsbeiträge.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheide über die Gewährung von Stipendien und Darlehen;
  2. Entscheide in Härtefällen gemäss § 14;
  3. Entscheide über die Rückerstattung von Stipendien gemäss § 17;
  4. Entscheide über die Aufschiebung der Verzinsung von Darlehen gemäss § 19;
  5. Entscheide über die Rückzahlung von Darlehen gemäss § 20;
  6. Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder Beschränkung von Ausbildungsbeiträgen bei Wechsel der Ausbildungsrichtung und bei Zweitausbildung;
  7. Vernehmlassung an den Regierungsrat in Beschwerdesachen.

Der Regierungsrat kann der Kommission für Ausbildungsbeiträge weitere Aufgaben übertragen.

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann Entscheide in Routinefällen an die zuständige Direktion übertragen.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Die nach altem Recht zugesprochenen Beiträge bleiben gewährleistet.

Für Personen, die sich in einem ununterbrochenen Bildungsgang befinden und denen nach altem Recht Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, gilt bis zum Abschluss des Ausbildungsganges altes Recht, sofern sie durch die Anwendung des neuen Rechtes schlechter gestellt würden.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 21. Dezember 1964[5] über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird aufgehoben.

Das Dekret vom 13. März 1975[6] über Stipendien und Studiendarlehen zum Gesetz vom 21. Dezember 1964 über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes[7].

Egress

GS 32.99

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.12.1994 01.07.1995 Erlass Erstfassung GS 32.99
17.11.2009 01.01.2010 § 9 Abs. 5 geändert GS 36.1252
17.11.2009 01.01.2010 § 10 totalrevidiert GS 36.1252
28.02.2013 01.08.2014 § 4 totalrevidiert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 3 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 5 Abs. 4 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 8 Abs. 1bis eingefügt GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 10 Abs. 7 geändert GS 2014.071
28.02.2013 01.08.2014 § 15 totalrevidiert GS 2014.071
31.10.2013 01.08.2014 § 6 totalrevidiert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 7 totalrevidiert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 9 Abs. 2 geändert GS 2014.072
31.10.2013 01.08.2014 § 9 Abs. 4 geändert GS 2014.072
13.02.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 3 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.12.1994 01.07.1995 Erstfassung GS 32.99
§ 4 28.02.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.071
§ 5 Abs. 1 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071
§ 5 Abs. 2 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071
§ 5 Abs. 3 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071
§ 5 Abs. 4 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071
§ 6 31.10.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.072
§ 7 31.10.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.072
§ 8 Abs. 1bis 28.02.2013 01.08.2014 eingefügt GS 2014.071
§ 9 Abs. 1 31.10.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.072
§ 9 Abs. 2 31.10.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.072
§ 9 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 9 Abs. 4 31.10.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.072
§ 9 Abs. 5 17.11.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1252
§ 10 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1252
§ 10 Abs. 7 28.02.2013 01.08.2014 geändert GS 2014.071
§ 15 28.02.2013 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.071
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067