Das Künstleratelier des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris (kurz: Atelier) steht Künstlern und Künstlerinnen (Maler, Bildhauer, Musiker, Komponisten, Tänzer, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) – im folgenden Künstler genannt – für eine befristete Dauer zur Verfügung.
366.14
Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Ziffer 2 des Landratsbeschlusses vom 6. Mai 1985[1] betreffend die Genehmigung und den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Voraussetzungen
Der Künstler, der das Atelier benützen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- er muss zum Künstlerkreis des Kantons Basel-Landschaft oder der Region gehören;
- er muss sich über hinreichende künstlerische Leistungen ausweisen können;
- er muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.
Art. 3 Ausschreibung
Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion schreibt die Benützungsmöglichkeit des Ateliers öffentlich aus.
Die Ausschreibung gibt die Benützungsvoraussetzungen, die erforderlichen Beilagen zur Anmeldung sowie den Anmeldetermin an.
Art. 4 Anmeldung
Der Anmeldung für die Benützung des Ateliers sind in der Regel drei Werke (Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) oder Unterlagen von drei Konzerten bzw. Vorstellungen (Musiker, Tänzer u.a.) beizulegen.
Art. 5 Auswahl
Die Kulturpreiskommission wählt aufgrund der Anmeldungen denjenigen Künstler aus, der das Atelier benützen darf.
Sie legt die Dauer der Benützung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Künstlers fest.
Art. 6 Unterhaltsbeiträge
Der Regierungsrat kann dem ausgewählten Künstler Beiträge an dessen Unterhalt in Paris gewähren, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Künstlers rechtfertigen.
Das Gesuch um Unterhaltsbeiträge ist der Kulturpreiskommission zuhanden des Regierungsrates einzureichen.
Art. 7 Berichterstattung
Der ausgewählte Künstler hat nach seinem Atelieraufenthalt der Erziehungs- und Kulturdirektion in jeweils zu vereinbarender Form Bericht über seine künstlerische Tätigkeit zu erstatten.
Art. 8 Verwaltung
Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion verwaltet das Atelier.
Sie verkehrt mit der Stiftung Cité Internationale des Arts, Paris.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 16.06.1987 | 01.07.1987 | Erlass | Erstfassung | GS 29.418 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.06.1987 | 01.07.1987 | Erstfassung | GS 29.418 |