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366.14

Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris

Vom 16.06.1987 (Stand 01.07.1987)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Ziffer 2 des Landratsbeschlusses vom 6. Mai 1985[1] betreffend die Genehmigung und den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Das Künstleratelier des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris (kurz: Atelier) steht Künstlern und Künstlerinnen (Maler, Bildhauer, Musiker, Komponisten, Tänzer, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) – im folgenden Künstler genannt – für eine befristete Dauer zur Verfügung.

Art. 2 Voraussetzungen

Der Künstler, der das Atelier benützen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. er muss zum Künstlerkreis des Kantons Basel-Landschaft oder der Region gehören;
  2. er muss sich über hinreichende künstlerische Leistungen ausweisen können;
  3. er muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.

Art. 3 Ausschreibung

Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion schreibt die Benützungsmöglichkeit des Ateliers öffentlich aus.

Die Ausschreibung gibt die Benützungsvoraussetzungen, die erforderlichen Beilagen zur Anmeldung sowie den Anmeldetermin an.

Art. 4 Anmeldung

Der Anmeldung für die Benützung des Ateliers sind in der Regel drei Werke (Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) oder Unterlagen von drei Konzerten bzw. Vorstellungen (Musiker, Tänzer u.a.) beizulegen.

Art. 5 Auswahl

Die Kulturpreiskommission wählt aufgrund der Anmeldungen denjenigen Künstler aus, der das Atelier benützen darf.

Sie legt die Dauer der Benützung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Künstlers fest.

Art. 6 Unterhaltsbeiträge

Der Regierungsrat kann dem ausgewählten Künstler Beiträge an dessen Unterhalt in Paris gewähren, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Künstlers rechtfertigen.

Das Gesuch um Unterhaltsbeiträge ist der Kulturpreiskommission zuhanden des Regierungsrates einzureichen.

Art. 7 Berichterstattung

Der ausgewählte Künstler hat nach seinem Atelieraufenthalt der Erziehungs- und Kulturdirektion in jeweils zu vereinbarender Form Bericht über seine künstlerische Tätigkeit zu erstatten.

Art. 8 Verwaltung

Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion verwaltet das Atelier.

Sie verkehrt mit der Stiftung Cité Internationale des Arts, Paris.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Egress

GS 29.418

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung GS 29.418

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.1987 01.07.1987 Erstfassung GS 29.418