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366.15

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen

(Kulturvertrag)

Vom 20.08.2019 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt
schliessen den folgenden Vertrag ab:

Anhänge

Art. 1 Grundlagen

Die Vertragskantone sind sich einig, dass der Kanton Basel-Stadt kulturelle Zentrumsleistungen erbringt oder durch Staatsbeiträge ermöglicht, von denen auch die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft profitieren.

Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an der Finanzierung der kulturellen Zentrumsleistungen durch den Kanton Basel-Stadt in Form einer jährlichen Abgeltung.

Art. 2 Abgeltung

Die vom Kanton Basel-Landschaft zu leistende Abgeltung beträgt ab 2022 mindestens CHF 9,6 Mio. pro Jahr.

Der Betrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Die Anpassung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, wobei der Betrag von CHF 9,6 Mio. dem Indexstand per Januar 2019 entspricht. Für die Anpassung ist der Indexstand vom Januar des Vorjahres relevant. Für den Betrag des Jahres 2022 ist somit der Indexstand vom Januar 2021 massgebend.

Eine negativ ausfallende Teuerung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dies nicht zu einer Unterschreitung der jährlichen Mindestabgeltung von CHF 9,6 Mio. führt.

Die Vertragskantone prüfen alle 4 Jahre eine Erhöhung der Abgeltung. Eine Überprüfung wird erstmals im Jahr 2028 vorgenommen.

Art. 3 Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung der jährlichen Abgeltung wird jeweils am 15. Januar fällig, erstmals am 15. Januar 2022.

Art. 4 Zweckbestimmung

Die Mittel sind zweckgebunden für kulturelle Zentrumsleistungen.

Es werden ausschliesslich Institutionen begünstigt, die:

  1. im Bereich des professionellen, zeitgenössischen Kunstschaffens tätig sind,
  2. einen regulären Betriebsbeitrag des Kantons Basel-Stadt erhalten,
  3. ein eigenes Ensemble oder Orchester beschäftigen bzw. per Leistungsauftrag Koproduktionspartner und Spielstätten für regionale Ensembles und Compagnies sind, sowie
  4. nachweislich eine regionale Ausstrahlung besitzen.

In der Regel werden die 3 Institutionen mit den meisten Besucherinnen und Besuchern aus dem Kanton Basel-Landschaft berücksichtigt.

Art. 5 Abgrenzung

Eine Verwendung der zur Abgeltung von Zentrumsleistungen erhaltenen Mittel für die Tätigkeit der staatlichen und privaten Museen, für Ausbildungsstätten, für Bibliotheken sowie für den Zoo Basel ist ausgeschlossen.

Nicht von diesem Vertrag berührt wird die Zusammenarbeit der beiden Kantone hinsichtlich der projektorientierten Förderung regionalen Kulturschaffens.

Art. 6 Mittelverteilung und Mitwirkung

Die Verteilung der Mittel an die gemäss § 4 Abs. 2 und 3 bestimmten Institutionen basiert auf einer periodischen Erhebung des Publikumsaufkommens aus dem Kanton Basel-Landschaft. Die Erhebung erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt. Dieser spricht sich bezüglich Ausgestaltung und Periodizität der Erhebungen mit dem Kanton Basel-Landschaft ab.

Der Kanton Basel-Landschaft hat Anspruch auf einen nicht stimmberechtigten Beisitz in Steuerungsgremien der begünstigten Institutionen. Bei Institutionen, bei denen ein stimmberechtigter Einsitz des Kantons Basel-Stadt besteht, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls Anspruch auf einen stimmberechtigten Einsitz.

Art. 7 Information über die Verwendung der Mittel

Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt informiert die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft jährlich über die Verwendung der Mittel an die begünstigten Institutionen.

Art. 8 Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag dauert auf unbestimmte Zeit.

Er kann von jeder der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Jahren auf Ende des Jahres oder auf Inkrafttreten einer nationalen Regelung im Bereich der Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen gekündigt werden. Eine einvernehmlich beschlossene Anpassung des Vertrags kann jederzeit erfolgen.

Art. 9 Verbindlichkeit

Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden der beiden Vertragskantone.[1]

Art. 10 Übergangsbestimmung

Aufgrund des Vertrages vom 28. Januar 1997 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die partnerschaftliche Finanzierung von im Kanton Basel-Stadt domizilierten Kulturinstitutionen mit regionalem Angebot (Kulturvertrag) gebildete Mittel sind nach dessen Regelungen zu verwenden, auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags.

Ausserdem werden die in Abs. 1 genannten Mittel zur Finanzierung der Besucherbefragungen gemäss § 6 Abs. 1 verwendet.

Egress

GS 2020.045

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.08.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2020.045

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.08.2019 01.01.2022 Erstfassung GS 2020.045