Gesuche um Beiträge an die Kosten der Errichtung, Erweiterung oder Überdeckung von Schiessanlagen sind in der Regel vor Baubeginn der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
Den Gesuchen sind beizulegen:
- Baupläne in zweifacher Ausfertigung,
- Nachweis des regionalen Charakters der Anlage (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),
- Nachweis betreffend Notwendigkeit der Scheibenzahl gemäss § 4 Absatz 1 des Gesetzes,
- Auszug aus dem Protokoll des zuständigen Gemeindeorgans über die Bewilligung des Baukredites bzw. des Beitrages.