Lexipedia

369.11

Verordnung über den Swisslos Sportfonds

Vom 21.01.2020 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017[2],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Ziel

Der Swisslos Sportfonds hat die Förderung sportlicher Tätigkeiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten zum Ziel.

Art. 2 Mittel

Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fallweise anderweitige Zuwendungen zugewiesen.

In Abweichung zum in Abs. 1 festgelegten Prozentsatz werden dem Swisslos Sportfonds in den Jahren 2021 bis und mit 2028 30 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen. *

Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.

Art. 3 Beiträge

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds.

Beiträge, die aufgrund falscher oder irreführender Angaben zu Unrecht ausgerichtet oder zweckentfremdet verwendet wurden, können vom Regierungsrat zurückgefordert werden.

Bei einem Verstoss gegen die Ethik-Charta des Schweizer Sports können zugesprochene Beiträge vom Regierungsrat gekürzt oder zurückgefordert werden. *

Art. 4 Verwaltung

Das Sportamt verwaltet den Swisslos Sportfonds.

Es veröffentlicht regelmässig im Amtsblatt und auf der Homepage www.sport-bl.ch, in der Regel im 1. Quartal, eine Zusammenstellung sämtlicher gesprochener Beiträge und informiert umfassend und transparent über die Beitragszuweisungen.

Art. 5 Kompetenzen

Der Regierungsrat legt im Rahmen des Aufgaben und Finanzplans jährliche Gesamtbeiträge für die einzelnen Unterstützungsbereiche fest.

Das Sportamt beziehungsweise der Regierungsrat richten im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge und in Anlehnung an die Ausgabenkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz die einzelnen Beiträge aus.

Der Regierungsrat kann, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsgesuchen, beratend die Sportkommission beiziehen. Diese unterbreitet dem Regierungsrat jeweils einen Vorschlag.

Art. 6 Beitragsberechtigung

Beiträge können geleistet werden an:

  1. kantonale Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, sofern sie der Swiss Olympic Association angeschlossen sind;
  2. regionale Sportverbände oder Sportorganisationen, sofern aus der Namensgebung der Bezug zum Kanton Basel-Landschaft klar hervorgeht;
  3. Einzelpersonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft;
  4. Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 7 Beitragsleistungen

Beiträge können geleistet werden für:

  1. Jahresbeiträge;
  2. Sportlager;
  3. Talent- und Leistungssport;
  4. vom nationalen Verband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte der Region Nordwestschweiz;
  5. Ausbildung von Leitenden und Kader;
  6. Beschaffung von Sportmaterial;
  7. Organisation und Durchführung von kantonalen, regionalen, nationalen oder internationalen Sportanlässen;
  8. Jubiläen von Verbänden und Vereinen;
  9. Teilnahme an internationalen Wettkämpfen;
  10. Sportanlagen.

Die Einzelheiten werden in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt.

Art. 8 Ausschluss von Beiträgen

Keine Beiträge werden gewährt an:

  1. Landkauf;
  2. Anlagen, die keinem sportlichen Zweck dienen;
  3. Sportanlagen, die rein kommerziell genutzt werden;
  4. Betriebskosten einer Anlage;
  5. Sportveranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter ohne gemeinnützigen Zweck.

Art. 9 Gesuche

Gesuche sind über die Online-Formulare unter sportfonds.bl.ch einzureichen.

Verbände und Vereine haben bei ihrer ersten Gesuchstellung Statuten, das Gründungsprotokoll sowie Vorstands- und Mitgliederlisten beizulegen.

Art. 10 Promotion von Swisslos Sportfonds

Es werden jährlich finanzielle Mittel, maximal CHF 50'000.–, für die Promotion und Kommunikation vom Swisslos Sportfonds vorgesehen.

Art. 11 Verwendung von Logos, Inseraten und Banden

Die Begünstigten sind verpflichtet, die Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds sichtbar zu machen.

Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Beitrag reduziert und im Wiederholungsfall gestrichen.

Art. 12 Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Mit Mitteln des Swisslos Sportfonds können zudem finanziert werden:

  1. die Beschaffung von Sportgeräten, Veranstaltungs- und Instruktionsmaterial durch das Sportamt, die den Vereinen, Gemeinden und Schulen leihweise zur Verfügung gestellt werden;
  2. der Baselbieter Sportpreis sowie die Anerkennungs- und Förderpreise gemäss der Sportpreisverordnung[3] inklusive die mit der Preisverleihung entstehenden Ausgaben;
  3. spezielle Aktionen und Pilotprojekte.

Aus dem Swisslos Sportfonds können Beiträge geleistet werden, wenn Baselbieter Sportorganisationen aufgrund von behördlichen Massnahmen wegen Ereignissen im Bereich der höheren Gewalt Mehraufwände entstehen. *

Art. 13 Mitwirkung Sportkommission

Vor der Änderung dieser Verordnung und ihrer Anhänge ist die Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission) anzuhören.

Egress

GS 2020.010

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.010
22.09.2020 01.10.2020 § 12a eingefügt GS 2020.075
08.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020.111
19.12.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 § 12a aufgehoben GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 01 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 02 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 03 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 04 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 05 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 06 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 07 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 08 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 09 Inhalt geändert GS 2023.107
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 10 Inhalt geändert GS 2023.107

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.01.2020 01.01.2020 Erstfassung GS 2020.010
§ 2 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.111
§ 3 Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.107
§ 6 Abs. 1, Bst. d. 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.107
§ 12 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.107
§ 12a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.075
§ 12a 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.107
Anhang 01 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 02 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 03 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 04 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 05 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 06 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 07 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 08 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 09 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107
Anhang 10 19.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.107