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369.12

Verordnung über den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport

(Sportpreisverordnung)

Vom 06.05.2003 (Stand 01.04.2004)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Kanton verleiht in Anerkennung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Sports den Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise für den Leistungs-, Breiten-, Gesundheits- und Vereinssport.

Art. 2 Preisträgerinnen und Preisträger

Der Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise werden verliehen an erfolgreiche Einzelsportlerinnen oder Einzelsportler und Teams sowie Personen, Gruppen und Institutionen, die sich um den Sport im Kanton Basel-Landschaft besonders verdient gemacht haben.

Art. 3 Auswahlkriterien für den Baselbieter Sportpreis

Als Einzelsportlerinnen oder Einzelsportler können ausgezeichnet werden:

  1. Olympiateilnehmerinnen oder Olympiateilnehmer,
  2. Weltmeisterinnen oder Weltmeister,
  3. Europameisterinnen oder Europameister,
  4. Schweizermeisterinnen oder Schweizermeister,
  5. Sportlerinnen und Sportler mit besonderen Leistungen, sofern sie sich für den Baselbieter Sport in herausragendem Masse engagiert haben.

Teams können ausgezeichnet werden, wenn sie besondere internationale und nationale Erfolge oder herausragende Leistungen von überregionaler Bedeutung erreicht haben.

Personen, Gruppen, oder Institutionen können ausgezeichnet werden, wenn sie dem Sport im Kanton Basel-Landschaft durch ein überdurchschnittliches, sportliches, administrativ-organisatorisches Engagement, durch eine aussergewöhnlich sportlich-faire Grundhaltung, oder durch künstlerisches oder publizistisches Schaffen gedient haben.

Art. 4 Auswahlverfahren für den Baselbieter Sportpreis

Die Preisträgerinnen und Preisträger werden nach folgendem Verfahren bestimmt:

  1. Der Termin für Nennungen von möglichen Preisträgerinnen oder Preisträgern des Baselbieter Sportpreises zu Handen des Vorstandes der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten (VBLSJ) ist der 31. Juli;
  2. Ein Ausschuss, gebildet aus den Vorständen der VBLSJ und der Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände (IG-BL), bereinigt unter dem Vorsitz der Leitung des Sportamtes die Kandidatinnen- und Kandidatenliste. Das Sportamt führt das Protokoll dieser Sitzung;
  3. In geheimer Abstimmung ermitteln die Mitglieder der VBLSJ und der Vorstand der IG-BL die Nominationen. Die VBLSJ organisiert das Abstimmungsverfahren und führt dieses durch;
  4. Das Ergebnis dieser Abstimmung wird dem Sportamt schriftlich mitgeteilt.

Art. 5 Auswahlkriterien für die Anerkennungs- und Förderpreise

Anerkennungspreise können an Verbände, Vereine, Teams oder Personen verliehen werden, die sich durch aussergewöhnliches Engagement oder grosszügige Unterstützung im Sport besonders verdient gemacht haben.

Förderpreise können an Verbände, Vereine, Teams oder Personen verliehen werden, die sich durch aussergewöhnliches Engagement verdient gemacht oder durch Leistungen im Sport für hohes Ansehen gesorgt haben.

Art. 6 Auswahl für die Anerkennungs- und Förderpreise

Die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für Anerkennungs- und Förderpreise wird vom Sportamt vorgenommen.

Art. 7 Wahl der Preisträgerinnen und Preisträger

Die Preisträgerinnen und Preisträger des Baselbieter Sportpreises und der Anerkennungs- und Förderpreise werden vom Regierungsrat auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewählt.

Art. 8 Preise

Die Preise werden als Geld- und Naturalpreise verliehen und zusammen mit einer Urkunde übergeben.

Der Regierungsrat legt die Höhe und die Art der Preise fest.

Art. 9 Übergabe der Preise

Der Baselbieter Sportpreis und die Anerkennungs- und Förderpreise werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überreicht.

Die Verleihung erfolgt in der Regel jährlich.

Die Übergabe erfolgt anlässlich einer öffentlichen Feier, die in der Regel gegen Ende des Jahres stattfindet.

Das Sportamt ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Feier zur Verleihung des Baselbieter Sportpreises und der Anerkennungs- und Förderpreise.

Art. 10 * Finanzierung

Der Baselbieter Sportpreis, die Anerkennungs- und Förderpreise und die mit der Preisverleihung entstehenden Ausgaben werden über den Sport-Fonds finanziert.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Dezember 1985[1] über die Baselbieter Sportpreise wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Egress

GS 34.0940

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.05.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0940
30.03.2004 01.04.2004 § 10 totalrevidiert GS 35.63

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.05.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.0940
§ 10 30.03.2004 01.04.2004 totalrevidiert GS 35.63