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371.11

Verordnung zum Kantonalbankgesetz

Vom 14.12.2004 (Stand 01.12.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf §§ 4 und 10 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 2004[1],

erlässt folgende Verordnung:

Art. 1 * Abgeltung der Staatsgarantie

Die Abgeltung der Staatsgarantie beträgt 3% des Jahresgewinns, mindestens jedoch CHF 3,5 Millionen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird. *

Art. 2 Bankrat

Die Mitglieder des Bankrats müssen für ihre Tätigkeit bei der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Bank selbständig zu beurteilen.

Sie müssen berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung haben vor allem in folgenden Bereichen:

  1. abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Jurisprudenz oder Revision bzw. entsprechend tiefe und breite berufliche Erfahrung in diesen Disziplinen, oder
  2. mehrjährige Erfahrung in Unternehmensführung (mindestens höhere Kaderstelle), oder
  3. mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor oder in der Revision.

Bei der Wahl des Bankrates ist auf eine angemessene Vertretung aller Bevölkerungsstände und Geschlechter zu achten.

Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Landrates.

Art. 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Egress

GS 35.0382

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0382
29.11.2011 01.12.2011 § 1 totalrevidiert GS 37.717
27.10.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2015.060

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0382
§ 1 29.11.2011 01.12.2011 totalrevidiert GS 37.717
§ 1 Abs. 1 27.10.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.060