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371

Kantonalbankgesetz

Vom 24.06.2004 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 127 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Sitz, Leistungsauftrag und Rechtsform

Art. 1 Firma und Sitz

Unter der Firma «Basellandschaftliche Kantonalbank», nachfolgend «Bank» genannt, besteht eine Bank mit Sitz in Liestal.

Die Bank kann Zweigniederlassungen errichten und Tochtergesellschaften gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen.

Art. 2 Zweck

Sie bietet die Dienstleistungen einer Universalbank an.

Die Bank hat den Zweck, im Rahmen des Wettbewerbs und ihrer finanziellen Möglichkeiten zu einer ausgewogenen Entwicklung des Kantons und der Region Nordwestschweiz beizutragen.

Art. 3 Rechtsform

Die Bank ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 4 Staatsgarantie

Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. Das Zertifikatskapital ist von der Staatsgarantie ausgenommen. *

Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine Abgeltung. Der Regierungsrat regelt das Nähere. *

2 Grundkapital und Reserven

Art. 5 Grundkapital und genehmigtes Kapital

Das Grundkapital der Bank besteht aus dem Dotationskapital und dem Zertifikatskapital.

Das Dotationskapital wird vom Kanton beschafft und kann durch Beschluss des Landrates erhöht oder herabgesetzt werden. *

Das Zertifikatskapital wird von der Bank durch Ausgabe von Zertifikaten beschafft. Es darf höchstens die Hälfte des Dotationskapitals betragen. Die Zertifikate geben Anrecht auf eine Ausschüttung, auf den Bezug neuer Zertifikate und auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation. Bei Emissionen für eigene Zwecke kann der Bankrat das Bezugsrecht der bisherigen Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber ganz oder teilweise ausschliessen. Mitwirkungsrechte sind mit den Zertifikaten nicht verbunden.

Der Landrat bestimmt die Höhe des Zertifikatskapitals. Einzelheiten über die Ausgabe von Zertifikaten und die damit verbundenen Ansprüche ordnet der Bankrat in einem besonderen Reglement.

Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates ein genehmigtes Kapital festlegen. In diesem Rahmen kann der Bankrat das Zertifikats- und der Regierungsrat das Dotationskapital erhöhen.

Art. 6 Reservefonds

Der Reservefonds dient der Deckung von Verlusten, die nicht mehr aus dem Ergebnis des laufenden Jahres finanziert werden können.

Der Reservefonds wird aus dem Reingewinn geäufnet.

3 Geschäftskreis

Art. 7 Geschäftskreis

Die Bank ist eine Universalbank. Der geographische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz.

Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.

Der Bankrat ordnet die Einzelheiten im Organisations- und Geschäftsreglement.

4 Aufsicht und Verwaltung

Art. 8 Oberaufsicht *

Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Landrates.

Die Finanzkommission des Landrates wird über den Geschäftsgang und andere wichtige Angelegenheiten vertraulich orientiert. *

… *

Art. 9 Verwaltungsorgane

Die Bank wird vom Bankrat, den Bankausschüssen und der Geschäftsleitung geleitet und verwaltet.

Art. 10 Bankrat

Der Bankrat besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern, darin eingeschlossen der Bankratspräsident oder die Bankratspräsidentin. *

Das Präsidium und die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst. *

Die Mitglieder des Bankrates sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über allgemeine Kenntnisse des Bankgeschäfts oder andere für die Bank wichtige Kompetenzen verfügen.

… *

… *

Art. 11 Aufgaben des Bankrates

Dem Bankrat obliegt die Oberleitung und die Kontrolle der Bank.

Er erlässt das Organisations- und Geschäftsreglement und ordnet insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Bankausschüsse und der Geschäftsleitung.

Er entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.

Art. 12 Bankausschüsse

Der Bankrat wählt aus seiner Mitte und auf die gleiche Amtsdauer ständige Bankausschüsse mit Fachaufgaben und regelt deren Organisation. *

Die Ausschüsse rapportieren dem Bankrat über ihre Tätigkeit. *

Art. 13 Geschäftsleitung

Der Bankrat regelt Zusammensetzung, Organisation und Kompetenzen der Geschäftsleitung. Er wählt deren Mitglieder.

Die Geschäftsleitung ist für die Operationen der Bank zuständig und überwacht die Geschäftsführung in den Niederlassungen.

Art. 14 Externe und interne Revision

Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung. *

Die Revisionsstelle berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über:

  1. die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts;
  2. die Eigenmittelsituation der Bank;
  3. die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie.

Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend, wenn sie von Ereignissen Kenntnis erhalten, welche die Eigenmittelsituation der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen.

Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine interne Revisionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen ein und ernennt deren Leiter.

Die Leitung der internen Revision ist dem Präsidium des Bankrates unterstellt. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.

Externe und interne Revision koordinieren ihre Prüfungsarbeiten.

5 Rechnungsabschluss

Art. 15 Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.

Der Bankrat unterbreitet die Jahresrechnung dem Regierungsrat zuhanden des Landrates.

Art. 16 Reingewinn

Der verfügbare Reingewinn eines Geschäftsjahres ergibt sich aus dem nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. November 1934[2] über die Banken und Sparkassen errechneten Jahresgewinn. *

Von diesem verfügbaren Reingewinn wird eine Entschädigung für die Staatsgarantie abgezogen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird. Näheres regelt der Regierungsrat. *

Vom noch zur Verfügung stehenden Reingewinn erfolgen eine anteilsmässig gleich hohe Ausschüttung auf dem Dotations- und Zertifikatskapital sowie eine Zuweisung an die Reserve in der Regel in gleicher Höhe wie die Gewinnausschüttung auf dem Dotationskapital. *

6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung geltenden Rechts

Das Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1957[3] wird aufgehoben.

Art. 18 In-Kraft-Treten

Der Regierungsrat bestimmt die In-Kraft-Setzung[4] des neuen Gesetzes.

Egress

GS 35.0241

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.06.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0241
15.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Titel geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1bis eingefügt GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 geändert GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 § 19 aufgehoben GS 2017.081
15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.081

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.06.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0241
§ 4 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 4 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 5 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 15.06.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 8 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 10 Abs. 1bis 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 10 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 10 Abs. 4 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
§ 12 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 12 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.081
§ 14 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 1 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 16 Abs. 3 15.06.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.081
§ 19 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.081
Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.081