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381.3

Zusatzprotokoll zum Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963[1]

Vom 30.10.1962 (Stand 29.03.1963)

Präambel

Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen wird, in Ergänzung des Konzessionsvertrages vom 30. Oktober 1962[2], zusätzlich folgendes vereinbart:

Art. 1

Die geplante Nationalstrasse N 2 (Autobahn) durchquert das Konzessionsgebiet «Arisdorf» in nordsüdlicher Richtung. Die Rheinsalinen werden bei der Ausbeutung dieses Konzessionsgebietes auf die Autobahn weitgehend Rücksicht nehmen. Für allfällige Schäden, die trotz den getroffenen Vorsichtsmassnahmen an der Autobahn oder deren Einrichtungen durch die Ausübung der Konzessionsrechte entstehen könnten, übernehmen die Rheinsalinen gemäss § 5 des Konzessionsvertrages die Haftung.

Art. 2

Die Rheinsalinen überwachen die Erdoberfläche ihrer Ausbeutungsareale. Zu diesem Zwecke führen sie jedes Jahr Präzisionsnivellemente durch. Im weiteren beauftragen sie die Eidgenössische Landestopographie, in einem Turnus von vier Jahren in den ausgebeuteten oder in Ausbeutung stehenden Teilen des Konzessionsgebietes Kontrollmessungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser eidgenössischen Vermessungen stellen die Rheinsalinen der Baudirektion des Kantons zur vertraulichen Einsicht zur Verfügung. Der Kanton übernimmt einen Drittel der kosten dieser Messungen.

Egress

GS 22.166

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.1962 29.03.1963 Erlass Erstfassung GS 22.166

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.10.1962 29.03.1963 Erstfassung GS 22.166