Diese Schürfkonzession berechtigt nicht zur Erschliessung und Ausbeutung. Entsprechende Vorhaben bedürfen einer besonderen Konzession, für deren Erteilung der Landrat zuständig ist und die nur an eine schweizerisch beherrschte Gesellschaft oder an Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt werden kann.
Die Erteilung der vorliegenden Schürfkommission gibt der Konzessionärin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession.
Von mehreren Bewerbern um eine nachfolgende Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession geniesst die Konzessionärin oder eine zu gründende Ausbeutungsgesellschaft, an der die Swisspetrol Holding AG, Zug, mit mindestens 51% beteiligt wäre und für welche sämtliche der in § 4 genannten Anforderungen gelten müssten, während 20 Jahren ab Erlöschen der Schürfkonzession bei gleichen Leistungen, Bedingungen und Auflagen ein Vorrecht.
Dieses Vorrecht verwirkt für denjenigen Teil des Schürfgebietes, für welches die Konzessionärin auf die Konzession verzichtet hat. Ebenso verwirkt es, wenn der Konzessionärin die Konzession entzogen werden musste oder wenn die Konzessionärin resp. die zu gründende Ausbeutungsgesellschaft nicht innert einer vom Regierungsrat festgesetzten, angemessenen Frist vom Vorrecht Gebrauch macht; die Frist beginnt mit Bekanntgabe der mit einem allfälligen Drittinteressenten ausgehandelten Leistungen, Bedingungen und Auflagen.
Bei Erteilung einer Erschliessungs- und Ausbeutungskonzession bleibt für das von einer solchen Konzession nicht erfasste Gebiet die Schürfkonzession weiter bestehen.
Wird die Erschliessung und Ausbeutung durch Konzession an Dritte vergeben oder durch den Kanton selbst vorgenommen, hat die Konzessionärin gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Ersatz der ihr für die Schürfung nachweisbar entstandenen Kosten. Der Kanton befreit sich von dieser Verpflichtung, wenn er sie dem Drittkonzessionär in der Konzession überbindet.