Lexipedia

381.6

Zusatz zum Konzessionsvertrag

Vom 13.12.1988 (Stand 09.03.1989)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen vereinbaren[1]:

Art. 1

Das in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Konzessionsvertrages vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963[2] umschriebene und gemäss den Zusätzen zum Konzessionsvertrag vom 3./16. Dezember 1975 und 5. Februar 1976 erweiterte Konzessionsgebiet wird auf dem Gebiet der Gemeinde Muttenz gemäss beiliegendem Kartenausschnitt geändert (Plan Nr. S-2-5252 vom 2. November 1988). Dieser Kartenauschnitt bildet einen integrierenden Bestandteil des Konzessionsvertrages.

Art. 2

Die Rheinsalinen haben ihre Produktions-Bohrungen im Gebiet Geispel/Muttenz so anzuordnen und zu betreiben, dass keine Gefährdung der Reservoire Geispel besteht.

Art. 3

Dieser Zusatz tritt mit der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.[3]

Egress

GS 30.55

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.1988 09.03.1989 Erlass Erstfassung GS 30.55

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.1988 09.03.1989 Erstfassung GS 30.55