Das Recht auf Ausbeutung der natürlichen Salzvorkommen, die Einfuhr in den Kanton und der Verkauf von Salz stehen als Regal ausschliesslich dem Kanton zu.
Der Landrat kann die Ausbeutung der Salzvorkommen im Rahmen dieses Gesetzes durch Konzession an Unternehmen übertragen. Die zwischen dem Kanton und der Schweizer Rheinsalinen AG geltenden Vereinbarungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. *
Interkantonale Vereinbarungen: Allfällige Vereinbarungen des Regierungsrates mit anderen Kantonen bedürfen der Genehmigung des Landrates.
Ausnahmen: In bezug auf die Einfuhr und den Verkauf von Salz kann der Regierungsrat Ausnahmen vom Regal bewilligen. Die Weiterverarbeitung des an Verbraucher abgegebenen Salzes und der Verkauf des verarbeiteten Salzes fallen nicht unter das Salzregal.
Salzbegriff: Als Salz gilt jeder Stoff, der 30% oder mehr Chlornatrium enthält.