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386.2

Landratsbeschluss betreffend die Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb einer Birsigtalbahn

Vom 28.12.1886 (Stand 01.01.1975)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, nach Einsicht eines Gesuches der bernischen Baugesellschaft für Spezialbahnen, Pümpin, Herzog & Comp. in Bern, sowie eines Berichtes des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Der bernischen Baugesellschaft für Spezialbahnen, Pümpin, Herzog & Comp. in Bern, wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Bewilligung erteilt, zum Zwecke des Betriebes einer schmalspurigen Lokalbahn durch das Birsigtal, Stadt Basel–Therwil, gemäss den eingelegten Plänen auf der Strasse Grenze Baselstadt–Basel-Landschaft bis zur sog. Bottmingermühle (Profil 12+80 – Profil 25+51) ein Rillenschienengeleise zu erstellen.

Art. 2

An diese Bewilligung werden folgende Bedingungen geknüpft:

  1. die Strasse ist so weit zu verbreitern, dass vom Wagenkasten bis zur gegenüberliegenden Strassenkante ein freies Durchfahrtsprofil von fünf Metern verbleibt, mit Ausnahme beim Pfarrhause Binningen, wo die fünf Meter auf vier Meter siebzig Zentimeter reduziert werden, um noch eine genügende Breite für den St. Margarethenweg zu erhalten;
  2. das Rillenschienengeleise ist, wo nicht technische Schwierigkeiten entgegenstehen, so zu legen, dass der innere, der Strasse zugekehrte Strang drei Zentimeter höher zu liegen kommt, als der äussere; im allgemeinen soll die Schienenoberkante in das Niveau der Strasse zu liegen kommen, damit gewöhnliche Fuhrwerke in allen Richtungen darüber fahren können;
  3. das bestehende Trottoir von Profil 12+80 bis zum «Wildenmann» in Binningen bleibt bestehen, von hier bis zur Bottmingermühle wird ein neues Trottoir von einem Meter fünfzig Zentimeter Breite auf Seite der Bahn erstellt;
  4. Für die Birsigkorrektion von Profil II+52 bis II+92 soll die Sohlenbreite im Minimum auf sechs Meter dreissig Zentimeter angenommen werden;
  5. die sämtlichen unter a, b, c und d vorgesehenen Arbeiten sind von der Bahngesellschaft nach Vorschrift der kantonalen Baubehörden auszuführen, und es darf durch dieselben der Strassenverkehr nicht gehemmt werden; der Bau der Bahn auf dem Strassenterrain soll nach Beginn desselben spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten beendigt sein;
  6. ...
  7. sollten vom Eisenbahndepartement[1] im Interesse der Bahnsicherung jetzt oder später besondere Uferschutzbauten verlangt werden, so sind solche von der Bahngesellschaft zu erstellen, insofern diese Arbeiten nicht zum gewöhnlichen Unterhalt gehören oder, durch Hochwasser verursacht, auch ohne die Bahnanlage ausgeführt werden müssten. Allfällige Anstände entscheidet ein Schiedsgericht von zwei Mitgliedern, von denen das eine vom Regierungsrat, das andere von der Bahngesellschaft ernannt wird; können sich die beiden Richter nicht einigen, so hat das basellandschaftliche Obergericht einen Obmann zu wählen;
  8. die Beförderung von Personen auf der Strecke Basel–Binningen soll täglich mindestens zehnmal nach beiden Richtungen erfolgen;
  9. der Regierungsrat behält sich die Genehmigung der Statuten der Bahngesellschaft vor, und es soll der Kanton durch ein vom Regierungsrat zu bezeichnendes Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein.

Art. 2a *

Die in Artikel 1 genannte Unternehmung ist von der Staatssteuer befreit.

Art. 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Bewilligung wird als dahingefallen angesehen, wenn nicht bis längstens am 1. Mai 1888 mit den Erdarbeiten begonnen und ein Jahr später die ganze Linie dem Betriebe übergeben ist.

Art. 4

Der Beschluss der Verwaltungskommission des Kirchen- und Schulgutes betreffend Abtretung von 85,375 m² vom Pfarrgarten Binningen zum Zwecke der Strassenerweiterung wird mit der vom Regierungsrat angebrachten Ergänzung genehmigt.

Egress

GS 13.592

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.12.1886 01.01.1887 Erlass Erstfassung GS 13.592
07.02.1944 01.01.1943 Art. 2a eingefügt GS 19.91
10.03.1977 01.01.1975 Art. 2 Abs. 1, Bst. f. aufgehoben GS 26.304

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.12.1886 01.01.1887 Erstfassung GS 13.592
Art. 2 Abs. 1, Bst. f. 10.03.1977 01.01.1975 aufgehoben GS 26.304
Art. 2a 07.02.1944 01.01.1943 eingefügt GS 19.91