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386.5

Landratsbeschluss betreffend Benützung von Strassenterrain zum Bau und Betrieb der basellandschaftlichen Überlandbahn Strecke St. Jakob–Muttenz[1]

Vom 09.05.1921 (Stand 01.01.1975)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, nach Einsichtnahme eines Gesuches des Verwaltungsrates der basellandschaftlichen Überlandbahn und in Ausführung von § 27 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 30. November 1916 sowie von § 8 Absatz 2 des Gesetzes betreffend finanzielle Beteiligung von Kanton und Gemeinden beim Bau von Eisenbahnen vom 27. Juli 1908, beschliesst:

Anhänge

Art. 1

Der Aktiengesellschaft der basellandschaftlichen Überlandbahn wird die Bewilligung erteilt, gemäss den eingereichten Plänen vom 23. Juni 1920 Kantonsstrassenterrain zu benützen.

Art. 2

Die Benützung der Birsbrücke bei St. Jakob soll nur eine provisorische sein. Sobald als möglich und besonders sobald sich Schwierigkeiten für den Strassenverkehr zeigen würden, oder wenn durch den Bahnverkehr die Brücke in der Bausicherheit wirklich leiden sollte, ist von der Bahngesellschaft flussaufwärts in der schon vorgesehenen Linienführung eine besondere Brücke zu erstellen.

Sobald die Birsbrücke von der Bahn benützt wird, hat die Bahngesellschaft die Hälfte der Unterhaltungskosten zu tragen. Für Schaden jedoch, der durch den Bahnbetrieb entstehen sollte, hat jene ganz aufzukommen.

Art. 3

Die Eindolung des Höhlebaches soll bei der Einmündung mit der Sohle auf Kote 275,50 liegen und von da an abwärts ein Gefälle von zwei Prozent haben.

Art. 4

Die Überquerung des Dorfbaches in Muttenz soll nach Vereinbarung mit der Baudirektion in der Weise geschehen, dass keine erhebliche Verminderung des freien Durchflussprofils entsteht.

Art. 5

Die Bahn erwirbt nach Plan zwischen km 1,5 und 1,75 einen Landstreifen, der für eine Strassenverbreiterung unentgeltlich an den Staat abgetreten wird.

Art. 6

Der Regierungsrat ist berechtigt, auch nachdem die technischen Vorlagen durch das Eisenbahndepartement genehmigt worden sind, sodann auch später während des Betriebes, jederzeit Anordnungen und Ergänzungen zu verlangen, wenn solche im Interesse der Sicherheit des Verkehrs auf den benützten Strassenstrecken als geboten erscheinen.

Art. 7

Die Bahnanlage und der Betrieb müssen derart sein, dass der Verkehr auf der Kantonsstrasse, den Gemeindewegen und den öffentlichen Plätzen nicht zu sehr gehindert und Zu- und Abfuhr bei den anstossenden Liegenschaften nicht zu sehr erschwert wird.

Art. 8

Die ganze Anlage soll immer in tadellosem Zustande erhalten werden. Der Unterhalt der Strassen und Wege samt ihren Zubehörden, soweit sie mit dem Bahngebiet zusammenfallen, ist Sache der Bahn. Besonders ist für gehörige Entwässerung zu sorgen. Allfällig durch Erstellen der Bahnanlage entstandene Schädigungen sind unverzüglich nach Anordnung der Baudirektion auszubessern. Dasselbe gilt für spätere Unterhaltungsarbeiten.

Art. 9

Wenn in der Folge von Staat oder Gemeinde neue Strassen- oder Weganlagen erstellt oder bestehende korrigiert werden, so hat die Bahn sich den neuen Verhältnissen auf eigene Kosten anzupassen. Das betrifft hauptsächlich neu zu erstellende Strassen- und Wegübergänge.

Art. 10

Für den Fall der Nichtvollendung oder Liquidation der Bahn sind die Strassen, Wege und Plätze auf Kosten der Bahngesellschaft wieder instandzusetzen. Besonders ist auch die Birsbrücke nach der Bahnverlegung gemäss Weisung der Baudirektion wieder gehörig herzustellen.

Art. 11

Durch die gegenwärtige Bewilligung sollen die Eigentumsverhältnisse des Staates nicht weiter verändert werden, als ausdrücklich zugestanden wird. Es darf das benützte Strassenterrain nicht Gegenstand einer Abtretung, noch eines Pfandrechts oder Nutzniessungsrechtes sein, noch überhaupt mit irgend einer Dienstbarkeit im Grundbuch belastet werden.

Art. 13

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend finanzielle Beteiligung von Kanton und Gemeinden beim Bau von Eisenbahnen vom 27. Juli 1908.

Egress

GS 16.978

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.05.1921 09.05.1921 Erlass Erstfassung GS 16.978
10.03.1977 01.01.1975 Art. 12 aufgehoben GS 26.304

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.05.1921 09.05.1921 Erstfassung GS 16.978
Art. 12 10.03.1977 01.01.1975 aufgehoben GS 26.304
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