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400.11

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz

(RBV)

Vom 27.10.1998 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung stellt den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechts sicher.

Sie gilt für alle Bereiche, die vom Raumplanungs- und Baugesetz Basel-Landschaft[2] geregelt werden.

Art. 1a * Bestimmungen IVHB

Die mit einem # markierten Bestimmungen gelten ausschliesslich für die Gemeinden, welche die IVHB noch nicht übernommen haben. Nach Übernahme der mit der IVHB verbundenen Änderungen auf Gemeindeebene gilt der nachfolgende Abschnitt 7 Bestimmungen IVHB.

2 Raumplanung

2.1 Information und Mitwirkung

Art. 2 Bekanntmachung der Vernehmlassungsergebnisse

Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden prüfen die Eingaben, nehmen dazu Stellung und fassen die Ergebnisse in einem Bericht zusammen.

Der Bericht ist öffentlich aufzulegen. Die Bevölkerung ist über die Auflage zu informieren.

Art. 3 Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente

Kanton und Gemeinden sorgen für die kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente.

Art. 3a * Technische Aufbereitung der Planunterlagen

Die kommunalen Nutzungspläne werden als digitale Geobasisdaten in einem Geoinformationssystem (GIS-System) erstellt. Ausgenommen davon sind die detaillierten Quartierpläne. *

Jede Gemeinde beauftragt eine Datenverwaltungsstelle mit der Führung und Nachführung der digitalen Geobasisdaten der kommunalen Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente. *

Mit der Führung und Nachführung der Geobasisdaten der kommunalen Baulinien kann eine andere Datenverwaltungsstelle beauftragt werden. *

Eine Datenverwaltungsstelle (Ingenieur- oder Planungsbüro) muss sinngemäss die fachlichen Anforderungen erfüllen, die gemäss dem Firmenqualifikationssysteme der patentierten Geometer im Kanton Basel-Landschaft gelten. *

Die Gemeinde meldet die Datenverwaltungsstelle unaufgefordert dem Amt für Raumplanung.

Die Gemeinde meldet einen Wechsel der Datenverwaltungsstelle unaufgefordert dem Amt für Raumplanung. *

Die Datenverwaltungsstelle reicht dem Amt für Raumplanung sämtliche von einer Änderung an den kommunalen Nutzungsplänen betroffenen Geobasisdaten sowie Reglemente nachgeführt in digitaler Form gemäss seinen Vorgaben ein. *

Die Vorgaben werden den Gemeinden in Form von technischen Weisungen durch das Amt für Raumplanung zur Verfügung gestellt. Die technischen Weisungen sind mit der GIS-Koordinationsgruppe Kanton-Gemeinden abzustimmen (gemäss § 8 KGeoIV[3]).

Das Amt für Raumplanung prüft die Daten, erstellt aus den digitalen Geobasisdaten eine Plandarstellung und gibt der Datenverwaltungsstelle ein signiertes elektronisches Plandokument ab.

Die Datenverwaltungsstelle bestätigt die Übereinstimmung der signierten elektronischen Nutzungspläne mit den beschlossenen Nutzungsplänen der Gemeinde. *

Die Gemeinde reicht dem Regierungsrat mit dem Antrag zur Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanung die Bestätigung ein, dass die beschlossenen Nutzungspläne mit den signierten elektronischen Nutzungsplänen übereinstimmen. *

Art. 3abis Laufende und geplante Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

Das Amt für Raumplanung integriert die eingereichten Geobasisdaten gemäss § 3a Abs. 6 als laufende oder geplante Änderungen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in die kantonale Geodatenbank und informiert das Amt für Geoinformation, dass es sich um Zusatzinformationen gemäss Art. 8b Abs. 1 Bst. a. der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[4] handelt.

Art. 3b * Genehmigungsnachführung, Archivierung und Publikation

Nach rechtskräftiger Genehmigung oder Teilgenehmigung der kommunalen Nutzungsplanung werden die regierungsrätlichen Erläuterungen im Auftrag der Gemeinde durch die Datenverwaltungsstelle in die Geobasisdaten und in das Reglement eingearbeitet. *

 Die Datenverwaltungsstelle: *

  1. gibt die nachgeführten digitalen Geobasisdaten und Reglemente innerhalb von 10 Arbeitstagen nachdem der Genehmigungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, an das Amt für Raumplanung ab;
  2. bestätigt dem Amt für Raumplanung, dass die Daten die Anforderungen erfüllen, die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[5] beschrieben sind.

Die genehmigten und nachgeführten Geobasisdaten und Pläne werden von der Datenverwaltungsstelle im Auftrag der Gemeinde archiviert.

Die Gemeinden können die Geobasisdaten über ihre eigenen Geodienste publizieren und Dritten abgeben.

Das Amt für Raumplanung integriert innert 5 Arbeitstagen die von der Gemeinde und deren Datenverwaltungsstelle erhaltenen verbindlichen Geobasisdaten und Reglemente in die kantonale Geodatenbank und leitet dem Amt für Geoinformation die Bestätigung weiter, dass die Daten die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[6] beschriebenen Anforderungen erfüllen. *

Das Amt für Geoinformation veröffentlicht diese über die kantonalen Geodienste und im ÖREB-Kataster. *

Art. 3c * Verfahren betreffend Interpretation von Zonengrenzen

Bei unterschiedlichen Interpretationen über den Verlauf von Zonengrenzen, die nicht auf Parzellengrenzen liegen, einigt sich die Gemeinde mit dem federführenden Amt für Raumplanung, mit der Datenverwaltungsstelle der Gemeinde und mit der betreffenden Grundeigentümerschaft auf eine gemeinsame Festsetzung.

Die Datenverwaltungsstelle der Gemeinde protokolliert das Einigungsergebnis und führt es im verbindlichen Geobasisdatensatz nach. Sie archiviert diesen Datensatz und stellt ihn dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5 zur Verfügung.

Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt die Gemeinde eine Verfügung.

Art. 3d * Technische Anpassung an die Daten der amtlichen Vermessung

Bei einer Änderung der Koordinaten der amtlichen Vermessung namentlich infolge von Ersterhebungen, Erneuerungen oder Wechsel des Bezugsrahmens, passen die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden nach Absprache mit dem Amt für Raumplanung und dem Amt für Geoinformation den Datensatz der betreffenden Nutzungsplanung innert angemessener Frist geometrisch der Vermessung an. *

Die Datenverwaltungsstellen der Gemeinden archivieren die transformierten Daten und stellen sie dem Amt für Raumplanung gemäss § 3b Abs. 5 zur Verfügung. *

2.2 Kantonale Richtplanung

Art. 4 Inhalt der kantonalen Richtplanung

Das kantonale Konzept der räumlichen Entwicklung und der kantonale Richtplan umfassen die Sachbereiche:

  1. Siedlung,
  2. Natur und Landschaft,
  3. Verkehr,
  4. Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen.

2.3 Kantonale Nutzungsplanung

Art. 5 Subsidiäre kommunale Baulinien

Sofern die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung feststellen, dass sich in Abweichung der gesetzlichen Bauabstände entlang von Kantonsstrassen, öffentlichen Gewässern und Bahnlinien die Ziehung von Baulinien aufdrängt, fordern sie die Bau- und Umweltschutzdirektion auf, innert 3 Monaten die Erklärung abzugeben, ob sie die Baulinien selbst ziehen oder die Ziehung der Baulinien der Gemeinde überlassen will.

Verzichtet die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Ziehung von Baulinien, teilt sie der Gemeinde mit, welche Randbedingungen einzuhalten sind.

Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens stellt die Bau- und Umweltschutzdirektion fest, ob die kantonalen Randbedingungen eingehalten werden.

Art. 6 Rechtskraftbescheinigung

Sind während des Auflageverfahrens gegen einen kantonalen Nutzungsplan keine Einsprachen eingegangen oder wurden eingegangene Einsprachen rechtskräftig erledigt, stellt die Bau- und Umweltschutzdirektion eine Rechtskraftbescheinigung aus.

2.4 Kommunale Nutzungsplanung

2.4.1 Zonenvorschriften

Art. 7 Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften

In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Ausnahmen beantragen, sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist.

Sofern die Gemeinden nicht andere Bestimmungen erlassen, gilt dies insbesondere:

  1. wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht;
  2. wenn damit eine bessere Einpassung in den erhaltenswerten Ortskern erreicht wird;
  3. wenn die Wohnhygiene von Bauten wesentlich verbessert werden kann;
  4. wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird;
  5. wenn damit in weitgehend überbauten Wohnquartieren bei bestehenden Bauten der Einbau zusätzlicher Wohnungen ermöglicht wird;
  6. wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann;
  7. wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann;
  8. wenn der für die Bemessung der Sockelgeschosshöhe massgebende natürliche Terrainverlauf infolge Strassenbauten wesentlich verändert wurde;
  9. bei der Aufschüttung grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen;
  10. bei der Sockelgeschosshöhe, wenn besondere topographische Verhältnisse vorliegen und die Gebäudehöhe eingehalten wird;
  11. für ausgesprochene Härtefälle.

Art. 8 Gewachsenes Terrain # *

Als gewachsenes Terrain gilt:

  1. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oder
  2. der Geländeverlauf, wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe besteht.

Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue Bestimmung des gewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach Anhörung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehörde festgelegt.

Art. 9 Gebäudeprofil und Dachaufbauten

Bestimmungen über die Bemessung des Gebäudeprofils und über die Dachaufbauten werden in den Zonenvorschriften festgelegt.

2.4.2 Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte

Art. 10 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte

Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken:

  1. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen;
  2. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.

Naturschutzzonen können sowohl als Nutzungszone als auch als überlagernde Zone ausgewiesen werden.

Art. 11 Landschaftsschutzzonen

Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.

Art. 12 Landschaftsschonzonen

Landschaftsschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlich genutzter Landschaften und Landschaftsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang, in ihrer ökologischen Funktion und in ihrem Erscheinungsbild.

Art. 13 Uferschutzzonen

Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.

Art. 14 Grundwasser- und Quellschutzzonen

Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen.

Art. 15 Versickerungszonen

Versickerungszonen gewährleisten die uneingeschränkte Versickerung von unverschmutztem Abwasser.

Art. 16 Ortsbildschutzzonen

Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz von historisch gewachsenen oder einheitlich geplanten Siedlungen oder Quartieren.

Art. 17 Ortsbildschonzone

Ortsbildschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung ortstypischer Siedlungsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang und Erscheinungsbild.

Art. 18 Denkmalschutzzonen und Denkmalschutzeinzelobjekte

Denkmalschutzzonen dienen der Erhaltung von Schutzobjekten und ihrer Umgebung.

Denkmalschutzeinzelobjekte sind kantonal geschützte Kulturdenkmäler.

Die Schutzbestimmungen eines Denkmalschutzeinzelobjektes umfassen das geschützte Kulturdenkmal sowie die Umgebung. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals.

Art. 19 Archäologische Schutzzonen

Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten.

2.4.3 Erschliessungsplanung

Art. 20 Erschliessungsprogramm

Das Erschliessungsprogramm enthält alle Erschliessungsanlagen, die zur Herstellung der Baureife der Grundstücke in den ausgeschiedenen Bauzonen notwendig sind sowie einen Zeitplan.

Der Zeitplan zeigt auf, wann die Gemeinde den Bau der Erschliessungsanlagen rechtlich und finanziell sicherstellen will.

2.4.3a Sondernutzungsplanungen *

Art. 20a * Schattenwurf

Der von einem Hochhaus verursachte, von der Regelbauweise abweichende Schattenwurf:

  1. ist mit dem Erlass des Quartierplans unter Einbezug des Schattenwurfs sämtlicher gemäss Quartierplan möglicher Bauten nachzuweisen;
  2. darf an einem mittleren Wintertag (8. Februar oder 3. November) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht länger als 3 Stunden auf einen beliebigen Punkt eines Gebäudes oder auf überbaubare Teile von Grundstücken fallen; ausgenommen davon sind Grundstücke in Bauzonen, die nicht einer Wohnnutzung dienen, sowie Gebäude innerhalb des Quartierplans selbst.

Die Gemeinden zeigen im Begleitbericht[7] die Auswirkungen auf die längerfristigen Entwicklungsmöglichkeiten der umgebenen Quartiere auf und stimmen diese mit der Quartierplanung ab.

In zu begründenden Ausnahmen, wie insbesondere bei städtebaulich besonderen Lagen, kann von der Schattenwurfregel gemäss Abs. 1 Bst. b abgewichen werden.

Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat die Genehmigung der Abweichung gemäss Abs. 3 mit dem Genehmigungsantrag zum Quartierplan.

2.4.4 Gebiete für neue Verkaufseinheiten

Art. 21 Begriff und Anforderungen

Als Verkaufseinheit gelten ein oder mehrere Unternehmen des Detailhandels (Einkaufszentren) mit unbeschränktem Kundenkreis und einem Warenangebot für den täglichen oder periodischen Bedarf. Sie können Spezialgeschäfte, Dienstleistungsbetriebe, Ausstellungsräume, Restaurants etc. enthalten.

Verkaufseinheiten müssen baulich und erschliessungsmässig eine Einheit bilden.

Verkaufseinheiten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5’000 m² Nettoladenfläche haben erhöhten Standortanforderungen in Bezug auf Zentrumsfunktion, Erreichbarkeit, Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und minimaler Belastung der Wohngebiete zu genügen.

Art. 22 Erschliessung

Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m² Nettoladenfläche sind entsprechend ihrem Angebot angemessen mit dem privaten und gegebenenfalls zusätzlich dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erschliessen.

Verkaufseinheiten von mehr als 5'000 m² Nettoladenfläche müssen mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gut erreichbar sein.

Art. 22a * Gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr

Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr ist gegeben, wenn bei einer Fusswegdistanz zwischen der Verkaufseinheit und der Haltestelle von bis zu 350 m eine Kursfolge von mindestens 10 Minuten als Grundangebot vorgesehen ist.

Mehrere Anbindungen an den öffentlichen Verkehr sind kumuliert zu beurteilen.

Für die Spitzenzeiten ist das Angebot nachfragegerecht zu verdichten.

Erfolgt die Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels Ortsbus, so ist der Fahrplan auf die übergeordneten Verbindungen des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.

Art. 23 Verfahren bei Erweiterungen

Erweiterungen von Verkaufseinheiten, die im Rahmen eines Quartierplanverfahrens erstellt wurden, setzen eine entsprechende Änderung des Quartierplanes voraus.

Bestehende Verkaufseinheiten, die neu der Quartierplanpflicht unterstehen würden, können insgesamt um 20 %, jedoch maximal um 500 m² Nettoladenfläche erweitert werden, ohne dass hierfür ein Quartierplanverfahren erforderlich ist.

Art. 24 Berechnung der Nettoladenfläche

Zur Nettoladenfläche zählen alle der Kundschaft zugänglichen ober- und unteridischen Verkaufs- und Ausstellungsflächen.

Nicht zur Nettoladenfläche zählen sämtliche der Kundschaft nicht zugängliche Flächen wie solche für Lager- und Nebenräume, Räume für Betriebstechnik, Personal, Dienstleistungsbetriebe und Büros etc. sowie Parkierungsflächen.

Nur zur Hälfte angerechnet werden insbesondere Ausstellungsräume für Möbel, Motorfahrzeuge, Textilien und nicht überdeckte Aussenverkaufsflächen wie Bau- und Pflanzenmärkte.

3 Baulandumlegung und Grenzmutationen

3.1 Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters

Art. 25 Antrag auf Einleitung des Umlegungsverfahrens

Der Antrag an den Gemeinderat ein Umlegungsverfahren einzuleiten, hat schriftlich und begründet sowie unter Angabe einer möglichen Abgrenzung des Perimeters zu erfolgen.

Art. 26 Abgrenzung des Umlegungsperimeters

Der Umlegungsperimeter grenzt als Umlegungsfläche diejenige Bodenfläche ab, für die die Bestimmungen über die Baulandumlegung zur Anwendung kommen.

Soweit es sich als sinnvoll erweist, sind Perimetermutationen bei Grundstücken durchzuführen, welche vom Umlegungsperimeter durchschnitten werden.

Liegen am Rand des Umlegungsgebietes Strassen oder Gewässer, bilden ihre Achsen den Umlegungsperimeter.

Art. 27 * Vorprüfung

Der Umlegungsperimeter ist zur Vorprüfung dem Amt für Geoinformation einzureichen. Dieses holt den Mitbericht des Amtes für Raumplanung und bei Bedarf von weiteren Dienststellen ein.

Art. 28 * Beschluss über die Baulandumlegung

Je nach Zuständigkeit stellt der Gemeinderat oder der Regierungsrat gegenüber der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern fest, dass die Baulandumlegung beschlossen ist.

In der Folge erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den Ausführungsbeschluss zuhanden der an der Baulandumlegung interessierten Behörden und Dienststellen.

Art. 29 Anmeldung für Anmerkung im Grundbuch

Im Ausführungsbeschluss wird das zuständige Grundbuchamt eingeladen, die Anmerkung der Teilnahmepflicht der betroffenen Grundstücke einzutragen.

Das Amt für Geoinformation lässt die Anmerkung im Grundbuch auf Antrag der Vollzugskommission löschen, sobald allfällige Einsprachen gegen den Kostenverteiler rechtskräftig erledigt und die Ausgleichszahlungen sowie die Umlegungskosten geleistet bzw. sichergestellt sind. *

Art. 30 Grösse der Vollzugs- und Schätzungskommission

Die Vollzugskommission besteht aus 3–7, die Schätzungskommission aus 3–5 Mitgliedern.

Art. 31 * Umlegungsbann

Zuständige kantonale Behörde für tatsächliche oder rechtliche Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes ist das Amt für Geoinformation.

3.2 Durchführung der Baulandumlegung

Art. 32 Erlass des Strassennetzplanes und der Bau- und Strassenlinienpläne

Der Strassennetzplan muss für den Umlegungsperimeter vor Inangriffnahme der Neuzuteilungsarbeiten rechtskräftig sein.

Bau- und Strassenlinienpläne müssen vor der Auflage des Neuzuteilungsplanes rechtskräftig sein.

Art. 33 Reduktion für Flächen des Gemeinbedarfs

Für überbaute und solche Grundstücke, denen aus der Umlegung kein bis wenig Nutzen erwächst, ist der Abzug für Flächen des Gemeinbedarfs angemessen zu reduzieren.

Art. 34 Neue Verkehrsanlagen

Die entschädigungslos an das Gemeinwesen abzutretende Fläche darf in der Regel nicht mehr als 12 % der Umlegungsfläche betragen.

Art. 35 Bestehende Verkehrsanlagen

Werden im Umlegungsgebiet bestehende Verkehrsanlagen des Gemeinwesens aufgehoben, sind deren Flächen zugunsten der neuen Verkehrsanlagen unentgeltlich einzuwerfen.

Ausgenommen sind Flächen für Verkehrsanlagen, die das Gemeinwesen käuflich erworben hat. Die Erwerbskosten sind mit den Erstellungskosten der neuen Verkehrsanlagen zu verrechnen.

Art. 36 Amtliche Vermessung

Die Arbeiten für die Nachführung der amtlichen Vermessung dürfen nur durch einen patentierten Ingenieur-Geometer ausgeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Ausarbeitung des Neuzuteilungsplanes (im Sinne der nachgenannten Bestimmung), die Bereinigung der Rechte und Lasten, die Absteckung und Vermarkung der Neuzuteilung sowie die Erstellung des bereinigten Neuzuteilungsplanes für die Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 37 Neuzuteilungsplan

Der Neuzuteilungsplan mit dem Flächen- und Eigentümerverzeichnis umfasst die Darstellung der bisherigen und der neuen Eigentumsverhältnisse.

Mit schriftlicher Zustimmung aller beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der übrigen dinglich Berechtigten kann auf die Auflage des Neuzuteilungsplans verzichtet werden.

Auf begründeten Antrag der Vollzugskommission hin kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Neuzuteilung im Anschluss an das Auflageverfahren für einzelne Grundstücke als vollzogen erklären, wenn diese nicht durch Einsprachen betroffen sind. *

Art. 38 Entscheide der Schätzungskommission

Die Entscheide der Schätzungskommission im Zeitpunkt der Auflage des Neuzuteilungsplans umfassen insbesondere:

  1. den Verkehrswert der beteiligten Grundstücke für Mehr- und Minderzuteilungen,
  2. den Verkehrswert für entgeltliche Abtretungen für das Gemeinwesen,
  3. den Verkehrswert für die Übernahme von Grundstücken, für die kein Neuzuteilungsanspruch besteht,
  4. die Wertfestsetzungen bei der Umlegung nach Werten und
  5. die Reduktion für Flächen für den Gemeinbedarf.

Art. 39 Genehmigung des Neuzuteilungsplanes

Der zu genehmigende Neuzuteilungsplan ist das einsprachebereinigte Auflagedokument. Es besteht nur noch aus dem Plan mit der Darstellung des neuen Besitzstandes (Mutationsplan) und aus dem Flächen- und Eigentümerverzeichnis.

Der Regierungsrat nimmt bei der Genehmigung eine Rechtskontrolle vor. Er prüft insbesondere, ob das Baulandumlegungsverfahren korrekt durchgeführt wurde, ob sich der Neuzuteilungsplan auf eine rechtskräftige Nutzungsplanung abzustützen vermag, und ob eine vollständige Bereinigung der Rechte und Lasten vorliegt.

3.3 Vereinfachtes Verfahren

Art. 40 * Grenzregulierung

Bevor die Gemeinde über den neuen Grenzverlauf beschliesst, holt er die Stellungnahme des Amtes für Geoinformation ein.

3.4 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung

Art. 41 Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung

Eine Baulandumlegung kann von Anfang an oder ab dem Ausführungsbeschluss privatrechtlich durch- bzw. weitergeführt werden.

Es sind die öffentlichrechtlichen Vorschriften über das Vorprüfungsverfahren, über die Erstellung des Neuzuteilungsplans, über die Ausscheidung der Flächen für den Gemeinbedarf, über die Bereinigung der Rechte und Lasten sowie über eine rechtskräftige Nutzungsplanung einzuhalten.

Kommt die privatrechtliche Vereinbarung nicht zum Abschluss, so wird das Verfahren auf Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer durch Beschluss der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion in das öffentlich-rechtliche Verfahren umgewandelt. Das Verfahren beginnt entweder neu oder es setzt beim letzten Verfahrensschritt ein, der privatrechtlich durchgeführt wurde. *

3.5 Grenzmutationen

Art. 42 Bewilligungspflicht

Folgende Mutationsbegehren bedürfen einer Bewilligung:

  1. Grenzmutationen an überbauten Grundstücken;
  2. Grenzmutationen an unüberbauten Grundstücken, die an eine Kantonsstrasse angrenzen;
  3. Grenzmutationen an Grundstücken ausserhalb von Bauzonen oder an Grundstücken, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb einer Bauzone liegen;
  4. Grenzmutationen an Grundstücken, sofern das neue Grundstück nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstösst;
  5. Grenzmutationen an Grundstücken, die sich über eine Gemeindegrenze erstrecken;
  6. Grenzmutationen, die erkennbar mit Auflagen verknüpft sind;
  7. Grenzmutationen bei der Begründung von selbständigen und dauernden Rechten (z. B. Baurechten), die sich nicht über ein ganzes Stammgrundstück erstrecken;
  8. Grenzmutationen an Grundstücken, welche von einem beabsichtigten oder laufenden Baugesuch betroffen sind;
  9. privatrechtlich vereinbarte Baulandumlegungen;
  10. Grenzmutationen an Grundstücken mit einem belasteten Standort (Art. 5 AltlV).

Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn es sich bei den obgenannten Fällen um Grenzänderungen handelt, die durch Abtretung von Areal an öffentliche Strassen und Gewässer oder durch eine Anordnung der Baubewilligungsbehörde bedingt sind.

Art. 43 Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflichtige Mutationsbegehren sind beim Vermessungs- und Meliorationsamt (Amt) einzureichen.

Das Amt lädt die Gemeinde und die betroffenen Dienststellen unter Fristansetzung zur Vernehmlassung ein.

Das Amt trifft sowohl zustimmende als auch ablehnende Entscheide.

Art. 44 Auflagen

Die Gemeinden und Dienststellen, welche eine Auflage als Grundbucheintrag veranlasst haben, überwachen den Vollzug und beantragen die Löschung.

4 Allgemeine Bauvorschriften

4.1 Baureife der Grundstücke

Art. 45 Mindestbreite von Anmerkungsgrundstücken

Wo Parzellen über Anmerkungsgrundstücke erschlossen werden, haben diese eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen.

Bei besonderen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten.

4.2 Nutzung der Grundstücke

Art. 46 Massgebende Parzellenfläche für die Berechnung der baulichen Nutzung # *

Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer, Nutzungsziffer, Ausnützungsziffer nach ORL[8] ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend, sofern nicht die Gemeinde die Nutzungsübertragung gemäss § 88 RBG vorgesehen hat.

Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden.

Parzellenteile, die in anderen Zonen (beispielsweise Grün- und Uferschutzzonen) liegen, können ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezogen werden, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.

Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wurde und die Zonenvorschriften dies vorsehen.

Art. 47 Berechnung der Bebauungsziffer # *

Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain.

Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur überbauten Fläche gerechnet werden.

Art. 48 Berechnung der Nutzungsziffer # *

Die Nutzungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Nutzfläche zur massgebenden Parzellenfläche.

Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur Nutzfläche gerechnet werden.

Art. 49 Berechnung der Ausnützungsziffer # *

Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Parzellenfläche.

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.

Die Zonenvorschriften legen fest, welche Bauten oder Bauteile nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen.

Art. 50 Bauparzellen in verschiedenen Zonen

Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln.

Für Überbauungen, die dem Charakter der verschiedenen Zonen angemessen Rechnung tragen, kann der Gemeinderat die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.

Art. 51 Parzellierung, unternutzte Parzellen

Werden auf einer Parzelle, die nachträglich parzelliert werden soll, mehrere Bauten erstellt (Regelbauweise, Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan, Quartierplan), muss die bauliche Nutzung gesamthaft eingehalten werden.

Entstehen bei einer nachträglichen Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, hat die Bewilligungsbehörde dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Baubeschränkungen eingetragen werden.

Sofern im Rahmen der Zonenvorschriften die bauliche Nutzung erhöht wird, hat der Gemeinderat auf Antrag des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin im Einvernehmen mit der Baubewilligungsbehörde zu überprüfen, ob die Baubeschränkungen aufzuheben sind.

4.3 Abstände und Baulinien

4.3.1 Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem gewachsenen Terrain liegen)

Art. 52 Hauptbauten # *

Der Grenzabstand wird bestimmt durch das mit Hilfe aller Grenzabstände gebildete Polygon.

Massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes sind die Fassadenlängen und die Geschosszahlen. Unabhängig von den in den Zonenvorschriften der Gemeinde festgelegten Gebäudeprofilen gilt für die Bemessung des Grenzabstandes eine Fassadenhöhe bis 4,5 m als eingeschossig. Für weitere Geschosse kommen je 3,5 m dazu (vgl. nachstehende Konkordanztabelle zur Berechnung des Grenzabstandes; GZ = Geschosszahl, FH = Fassadenhöhe, FL = Fassadenlänge):[9] *

GZ 1 GZ 2 GZ 3 GZ 4 GZ 5
FH bis 4,5 m FH 4,5–8 m FH 8–11,5 m FH 11,5–15 m FH 15–18,5 m
FL bis 6 m 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0
FL über 6–12 m 2,5 3,0 4,0 5,0 6,0
FL über 12–24 m 3,0 4,0 5,5 7,0 8,5
FL über 24–36 m 3,0 5,0 7,0 9,0 11,0

Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende Fassadenhöhe ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass).

  1. Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe Höhe zur Fassadenhöhe hinzugerechnet.[10]
  2. Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei Satteldächern bis zum First und bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst voll gerechnet.[11]
  3. Fassadeneinschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt nicht mindestens 4,00 m lang ist oder 1/4 der Fassadenlänge beträgt.[12]

Ist der Baukörper

  1. in der Höhe gestaffelt und/oder in der Tiefe abgesetzt,[13] oder
  2. in der Bauflucht mindestens 20° geknickt,[14]

sind für jeden derart begrenzten Teil des Baukörpers die Grenzabstände gesondert zu berechnen. Die Messweise ergibt sich aus den Anhängen.

Bei runden Bauten oder runden Fassadenteilen bemisst sich der Grenzabstand analog der Tabelle gemäss Abs. 2. Anstelle der Fassadenlänge gilt die Sehnenlänge (vgl. Anhänge).[15] *

Bei atypischen Fassaden legt die Baubewilligungsbehörde den Grenzabstand fest.

Art. 53 Bauteile, welche die Fassade überragen

Über Fassaden, die den minimalen Grenzabstand gegenüber Nachbarparzellen einhalten, dürfen folgende Bauteile ragen:

  1. Haupt- und Vordächer bis 1 m,
  2. offene Balkone, sofern sie weniger als 1/3 der Fassadenlänge ausmachen, bis 1,00 m,
  3. andere Bauteile bis 0,50 m.[16]

Über Baulinien und gesetzliche Abstände dürfen bis 1,50 m hervorragen:

Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen, bedürfen Hauptdächer, Vordächer und Balkone einer lichten Höhe von 2,50 m über der Trottoirebene und eines Abstandes von mindestens 0,50 m vom Trottoirrand. Andere Bauteile dürfen die Fassade nur bis 0,20 m überragen.[18] *

Fallen Bau- und Strassenlinie zusammen und ist kein Trottoir vorhanden, haben sämtliche Bauteile, welche die Fassade überragen, eine lichte Höhe von 4,50 m einzuhalten.

Art. 54 Bauten und Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinien

Zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zu Verkehrsflächen dürfen errichtet werden:

  1. Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation,
  2. Velounterstände in Leichtbauweise,
  3. allseits offene Carports,
  4. Windfänge bis 4 m² Grundfläche,
  5. Pergolen.

In den Kernzonen sind nur Anlagen der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation zugelassen.

Art. 55 Bauten und Anlagen auf einer Verkehrsfläche

Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers zwischen den Strassenlinien Anlagen der Verkehrsbetriebe, der Energie- und Wasserversorgung sowie der Telekommunikation bewilligen.

Art. 56 Duldung öffentlicher Einrichtungen

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben das Anbringen von Strassentafeln, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtungen, Hydranten- und Schiebertafeln, Hydranten, Befestigungen für öffentliche Leitungen, Stromverteilkästen NE7, Fixpunkten für Vermessungszwecke und ähnliche, im öffentlichen Interesse notwendige Einrichtungen zu dulden. *

Auf die öffentlichen Einrichtungen finden die Vorschriften über die gesetzlichen Abstände und Baulinien keine Anwendung.

Art. 57 Nebenbauten # *

Eingeschossige Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe und andere Kleinbauten dürfen beliebig nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn beliebig nahe an die Grenze gestellt werden, wenn:

  1. die Baute nicht mit einem Hauptbau verbunden ist,
  2. die Baute nicht dem Wohnzweck dient,
  3. die Grundfläche von 36 m² für Garagen bzw. von 20 m² für die übrigen Nebenbauten nicht überschritten wird,
  4. die Fassadenhöhe der gegen die Hauptbaute oder den Nachbarn gerichteten Gebäudewand 2,5 m nicht überschreitet.

Stimmt ein Nachbar einer Nebenbaute mit geringerem Grenzabstand zu, erhält er gleichzeitig das Recht, eine vergleichbare Baute mit demselben Grenzabstand an der gegenüberliegenden Stelle auf seiner Parzelle zu errichten.

Für Nebenbauten im Sinne dieser Bestimmung, die nachweislich während mindestens 3 Jahren ohne Zustimmung des Nachbarn unbeanstandet bestehen, gilt die Zustimmung als stillschweigend erteilt. Dies gilt auch für andere, zustimmungsbedürftige, bauliche Vorkehrungen wie Stützmauern, Fundamente, Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 RBG).

Der Grenzabstand von Schwimmbassins darf ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft nicht weniger als 2 m betragen.

Art. 58 Bauten über einer Verkehrsfläche

Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten über einer Verkehrsfläche erteilen.

Überführungen, Übergänge, Transportanlagen etc. haben über der Fahrbahn eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m freizuhalten.

Art. 59 Lärmschutzmassnahmen im Bereich von Verkehrsflächen

Private Lärmschutzwände und -wälle, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen, unterliegen nicht den gesetzlichen Abstandsvorschriften, sofern sie:

  1. schallabsorbierend sind,
  2. die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,
  3. das Ortsbild nicht verunstalten und
  4. die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer zustimmt.

Die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken sind einzuhalten.

Die Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. der Strassen- oder Bahneigentümer kann verlangen, dass die Lärmschutzwände begrünt werden.

Art. 60 Lärmschutzbaulinien

Zwischen Lärmschutzbaulinie und Baulinie dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die nachweisbar dem Lärmschutz dienen und die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Von solchen Bauten und Anlagen dürfen keine lästigen Schallreflexionen ausgehen.

Art. 61 Konkurrenzierende Abstände und Verzicht auf Näherbaurecht *

Liegen betreffend die Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG kleinere Abstände innerhalb von grösseren, gilt der grössere Abstand. *

Baulinien gehen den Abstandsvorschriften gemäss § 95 RBG und beide den Grenzabständen gemäss § 90 RBG vor. *

Sollen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung Gestaltungsbaulinien, Baufelder und Gebäudegrundrisse ausgeschieden werden, die die Grenzabstände nach § 90 RBG unterschreiten, dürfen diese nur festgelegt werden, wenn nachweislich: *

  1. die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in das Planungsverfahren einbezogen und
  2. diese mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen wurden.

Art. 62 Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern

Übliche Gartengestaltungsmassnahmen sind zulässig zwischen:

  1. dem Gewässer und der Gewässerbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird;
  2. dem Waldrand und der Waldbaulinie bzw. dem Abstand nach § 95 RBG, wobei das natürliche Terrain auf einer Breite von 5 m dem Waldrand entlang nicht verändert werden darf.

Art. 63 Bauabstand zu eingedolten öffentlichen Gewässern

Wo das eingedolte Gewässer als Parzelle ausgeschieden ist oder wo eine Parzellengrenze mit der Gewässerachse identisch ist, kommt der ordentliche Grenzabstand zur Anwendung.

In jedem Fall ist ein minimaler Bauabstand von 3 m ab äusserstem Rand der Eindolung einzuhalten.

Art. 64 Durchtrennte Parzellen

Verläuft eine Bauzonengrenze durch eine Parzelle, haben Bauten gegenüber der Bauzonengrenze einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.

4.3.2 Unterirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die unterhalb des gewachsenen Terrains liegen)

Art. 65 Abstand zum Nachbarn # *

Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des gewachsenen Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden.[19] *

Art. 66 Bauteile zwischen Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zur Strassenlinie[20] *

Unterhalb des Trottoir- bzw. Strassenniveaus dürfen insbesondere folgende Bauteile um maximal 1,50 m die Baulinie überschreiten bzw. den gesetzlichen Abstand unterschreiten: Licht- und Kontrollschächte, Notausstiege, Tankanschlüsse, Tankkeller sowie Kellertreppen.

Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers die Bewilligung erteilen, den zwischen der Bau- und Strassenlinie bzw. innerhalb des gesetzlichen Abstandes zur Strassenlinie gelegenen Raum bis an die Eigentumsgrenze zu nutzen.

Art. 67 Bauteile vor der Strassenlinie[21] *

Unterhalb des Trottoirs dürfen insbesondere folgende Bauteile die Strassenlinie um höchstens 1 m überschreiten: Luftschächte, Kontrollschächte, Notausstiege, Tankanschlüsse.

Die Bauteile dürfen das Trottoirniveau nicht überragen und sind so abzudecken, dass sie gefahrlos begeh- und befahrbar sind.

Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strasseneigentümerin bzw. des Strasseneigentümers die Bewilligung erteilen, unter dem Trottoir spezielle Kellerräume anzulegen (Tankräume, Einstellhallen etc.), wenn die entsprechende Strassenführung endgültigen Charakter hat und genügend Platz für Werkleitungen vorhanden ist. Diese Bauten dürfen nach aussen nicht in Erscheinung treten.

Art. 68 Bauten unterhalb einer Verkehrsfläche

Die Baubewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der Strassen- oder Bahneigentümerin bzw. des Strassen- oder Bahneigentümers die Bewilligung für Bauten unter der Verkehrsfläche erteilen.

Art. 69 Bauteile im Wald- und Gewässerbereich

Unterirdische Bauten oder Bauteile dürfen weder über Wald- und Gewässerbaulinien noch - falls keine gezogen sind - über die entsprechenden gesetzlichen Abstände hinausragen.[22] *

4.4 Abstellplätze

Art. 70 Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas *

Die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder (Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang[23]*

In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen.

Im Rahmen von ordentlichen Quartierplänen kann die Gemeinde aufgrund eines Verkehrs- und Mobilitätsgutachtens für Wohneinheiten die Mindestzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge unabhängig von Anhang 1/S. 12 herabsetzen oder Höchstwerte festlegen. Dabei gelten folgende Kriterien: *

  1. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss gegeben sein.
  2. Genügend Abstellplätze für Zweiräder sind vorzusehen.
  3. Die Umsetzung des zur Parkplatzreduktion führenden Nutzungskonzepts ist in den Quartierplanvorschriften (Reglement, Quartierplanvertrag) sicherzustellen.

Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten.

Bei Verkaufsgeschäften mit einem gewichtigen Anteil an grossen, sperrigen oder schweren Gütern im Sortiment, wie insbesondere bei Möbelgeschäften, Bau- und Gartenfachmärkten ist das Resultat der Multiplikation der Reduktionsfaktoren R1 und R2 gemäss Anhang auf 0.5 anzuheben, sollte der errechnete Wert tiefer liegen. Der Wert von 0.5 beinhaltet eine Verschärfung nach Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.[24] *

Um genehmigt werden zu können, regelt ein kommunales Abstellplatzreglement mindestens folgende Punkte:  *

  1. die Werte für den Parkplatzbedarf oder die anwendbaren Reduktionsfaktoren für jede Bauzone, für klar bestimmte Gebiete oder für bestimmte Nutzungen;
  2. dass private Parkierungsanlagen für Anwohner und Besucher in erster Linie auf Privatparzellen zu erstellen sind;
  3. die erforderliche Anzahl und die Anforderungen an Fahrradabstellplätze;
  4. in welchen Fällen und in welchem Umfang weitere verkehrsspezifische Gutachten erforderlich sind.

Sieht der Anhang der RBV ein Verkehrsgutachten vor, ist auch bei Anwendung des Reglements ein solches erforderlich. *

In einem begleitenden Bericht sind mindestens folgende Punkte nachzuweisen und darzulegen: *

  1. die Herleitung der gewählten Regelungen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Siedlung und Verkehr und den verschiedenen Verkehrsarten;
  2. eine Übersicht über die Parkraumnachfrage und den Umgang damit;
  3. das Verhältnis von Parkierung auf Privatgrund und Parkierung im öffentlichen Strassenraum;
  4. eine Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen auf direkt angrenzende Bauzonen in umliegenden Gemeinden und Abstimmung mit diesen.

Bei aussergewöhnlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Kantons- und Nationalstrassennetz oder den öffentlichen Verkehr, kann der Kanton weitere Nachweise verlangen. *

Art. 70a * Hindernisfreies Bauen

Die Begriffsdefinitionen sowie die Beurteilung der Verhältnismässigkeit richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002[25], der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV) vom 19. November 2003[26] sowie des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL) vom 26. Januar 2023[27].

Die erforderlichen baulichen Massnahmen richten sich nach den Richtlinien «Hindernisfreie Bauten» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA)[28].

5 Baupolizeivorschriften

5.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 71 Zugänge und Treppenanlagen

Zugänge und Treppen sind nach Gebäudeart, Lage, Anzahl und Breite so anzulegen, dass sie eine reibungslose Verkehrsabwicklung ermöglichen und die Sicherheit der Benützer gewährleisten.

Für die Breite der Gänge, Vorplätze, Treppen, Wendeltreppen und Treppenpodeste gelten folgende Mindestmasse (Rohmasse zwischen den Wänden bzw. zwischen den Treppen-Aussenkanten):

  1. freistehende Einfamilienhäuser: frei[29];
  2. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser: 1,00 m;
  3. Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude, Restaurants, Verkaufslokale usw.: 1,20 m;
  4. Nebentreppen bei Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern (zu Nebenräumen, wie Keller, Estrich, Hobbyraum etc.): 1,00 m;
  5. Zweittreppen: frei.

Bei Mehrfamilienhäusern sind Treppen mit mindestens einem durchgehenden Handlauf zu versehen.

Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.

Art. 72 Brüstungen und Geländer # *

Brüstungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei grossen Absturzhöhen kann die Baubewilligungsbehörde höhere Brüstungen und Geländer verlangen.

Öffnungen dürfen nicht grösser als 12 cm sein.

Die Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen (beispielsweise in Gebäuden in denen sich keine Kinder aufhalten dürfen oder bei Fluchtanlagen) Ausnahmen gestatten.

Wird als Brüstungsverkleidung Glas verwendet, ist Verbundsicherheitsglas zu verwenden.

In Industrie- und Gewerbebauten, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, gelten für Treppen und Gänge die entsprechenden Vorschriften des Bundes, sofern die Treppen und Zugänge nicht zu Privatwohnungen führen oder dem Publikumsverkehr zugängig sind.

Art. 73 Fenster

Das lichte Mass der Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern, Küchen und Räumen, in denen regelmässig gearbeitet wird, muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen.

In Dachräumen liegt der erforderlichen Fensterfläche diejenige Bodenfläche zugrunde, über der die lichte Höhe mindestens 1,20 m beträgt. Es können schrägliegende Fenster eingebaut werden, sofern feuerpolizeiliche Rettungsmassnahmen möglich sind.

Die ausschliessliche Belichtung von dauernd benutzten Räumen über Lichtschächte ist unzulässig.

Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.

Art. 74 Raumhöhen

Wohn- und Schlafzimmer, Küchen und weitere Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird, müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen.

Bei sichtbarer Balkenlage muss die lichte Höhe zwischen Bodenfläche und Balkenunterkante eingehalten werden.

Bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern muss bei Dachschrägen in Räumen im Sinne von Abs. 1 über mindestens 6 m² die lichte Höhe von 2,30 m eingehalten werden.

Art. 75 Sanitäre Einrichtungen

Jede neue Wohnung muss mit den nötigen sanitären Einrichtungen versehen sein.

Sofern Räume mit WC-Anlagen nicht direkt entlüftbar sind, müssen sie mit einer Entlüfungsanlage ausgestattet werden.

Sanitäre Einrichtungen und Entlüftungsanlagen sind so anzulegen, dass keine Lärmbelästigungen auftreten.

Art. 76 Gebäude an Grenzen # *

Bei Gebäuden, die an eine Grenze gebaut werden oder bei zusammengebauten Gebäuden, sind aus statischen und lärmschutztechnischen Gründen Doppelmauern mit nicht brennbarer Zwischenlage vorzusehen bzw. zu erstellen. Es dürfen weder Schlitze eingelassen noch Aussparungen angebracht werden.

Die Brandschutzvorschriften gemäss der Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung bleiben vorbehalten. *

Die Baubewilligungsbehörde kann bei eingeschossigen Nebenbauten Ausnahmen gestatten.

5.2 Garagen und Einstellhallen

Art. 77 Be- und Entlüftung

Be- und Entlüftungen von Einstellhallen richten sich nach den Richtlinien «Lüftungsanlagen in voll umbauten Fahrzeugeinstellräumen» des Schweizerischen Vereins von Wärme - und Klima-Ingenieuren (SWKI)[30].

Garagen und Einstellhallen dürfen nicht direkt mit Wohn- und Arbeitsräumen, Küchen, Lebensmittellagern und Verkaufslokalen verbunden werden.

Art. 78 Sicherheit

Zur Sicherung abgestellter oder fahrender Fahrzeuge müssen, wenn eine Absturzgefahr besteht, hinreichende Bordschwellen, Leitplanken oder ähnliche Abschrankungen erstellt werden.

Das öffentliche Areal darf weder für das Öffnen oder Schliessen von Zugangstoren noch als Rangierflächen in Gewerbe- und Industriezonen in Anspruch genommen werden.

5.3 Brandschutz

Art. 79 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung *

Für den Brandschutz gilt die Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung. *

5.4 Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skiliften *

Art. 79a * Pflicht zur Abschluss eines Wartungsvertrages

Die Betreiber von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skiliften sind verpflichtet, für ihre Anlagen einen Wartungsvertrag abzuschliessen und zumindest in jedem 2. Jahr die entsprechenden Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.

Das Bauinspektorat ist zur stichprobeweisen Kontrolle dieser Wartungsverträge und der zugehörigen Wartungsnachweise berechtigt.

5.5 Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten *

Art. 80 Inanspruchnahme von öffentlichem Areal

Bei der Inanspruchnahme von öffentlichem Areal ist vor der Aufnahme der Bauarbeiten die Bewilligung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers einzuholen.

Die gemäss § 26 Abs. 4 Strassengesetz[31] für die Bewilligung von Werkleitungen in Strassen zuständige Behörde koordiniert diese Bewilligung mit der Rückbaubewilligung. *

Art. 81 Abschrankungen

Baustellen sind sachgerecht, insbesondere durch Abschrankungen, Markierungen oder Beleuchtungseinrichtungen zu sichern.

Art. 82 Aushubarbeiten

Aushubarbeiten sind entsprechend der Bodenbeschaffenheit durchzuführen. Wo es notwendig ist, sind sie mit den Bauarbeiten zu koordinieren.

Durch die Aushubarbeiten darf die Standfestigkeit anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet und das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werden.

Die Freilegung archäologischer Funde ist unverzüglich der zuständigen Fachstelle der Erziehungs- und Kulturdirektion mitzuteilen. Die Aushubarbeiten sind in diesem Bereich einzustellen. Die zuständige Fachstelle hat den Befund unverzüglich zu dokumentieren und anschliessend die Aushubarbeiten freizugeben.

Art. 83 Personenschutz

Die für die Baustelle verantwortlichen Bauausführenden haben alle Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle auf der Baustelle und deren Umgebung zu vermeiden.

Den auf der Baustelle beschäftigten Personen sind ausreichende, regensichere, den sanitarischen Anforderungen genügende Aufenthaltsräume und WC-Anlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Einrichtungen der Baustelle, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen, müssen betriebssicher und mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.

Provisorische oder definitive Treppen sind mit dem Bau hochzuführen und den am Bau Beteiligten freizugeben.

Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundes, insbesondere diejenigen über den Arbeitnehmerschutz und über die Unfallverhütung gemäss der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung.

Art. 84 Bezug der Bauten

Bauten dürfen bezogen werden, wenn sie den Anforderungen, der Sicherheit und Wohnhygiene genügen.

Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind nach der Erstellung der Baubewilligungsbehörde zur Abnahme zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für Zweckänderungen.

5.6 Ausnahmen von den Baupolizeivorschriften *

Art. 85 Ausnahmen

Die Baubewilligungsbehörde kann unter der Voraussetzung, dass Sinn und Zweck des Raumplanungs- und Baugesetzes erfüllt werden, die Ausnahmen städtebaulich begründet sind und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden, Ausnahmen und Abweichungen von den Baupolizeivorschriften gestatten:

  1. für Bauten im Ortskern;
  2. für unter Schutz gestellte Bauten;
  3. für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden;
  4. für die Sanierung bestehender Bauten;
  5. für Bauten und Anlagen, die befristet aufgestellt werden oder
  6. zur Vermeidung von Härtefällen.

6 Baubewilligungswesen

6.1 Ordentliches Baubewilligungsverfahren

Art. 86 Unterschriften

Das Baugesuch ist von der Bauherrschaft und den projektverantwortlichen Personen zu unterzeichnen.

Wird das Baugesuch nicht von der Grundeigentümer- bzw. von der Baurechtsnehmerschaft gestellt, ist auch deren Unterschrift erforderlich.

Alle Planunterlagen sind von den projektverantwortlichen Personen zu unterzeichnen.

Art. 87 Unterlagen für die Bau- und Rückbaueingabe *

Die Baubewilligungsbehörde stellt die Baugesuchsformulare und Spezialformulare zur Verfügung.

Dem Baugesuch sind beizulegen:

  1. ein höchstens ein halbes Jahr alter datierter Originalsituationsplan des zuständigen Nachführungs-Geometerbüros;
  2. ein Grundbuchauszug (inklusive Dienstbarkeiten);
  3. die Nutzungsberechnung;
  4. sofern notwendig, der Parkplatznachweis;
  5. die Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem Projekt, Grenzabstandspolygon, Baulinien, Fixpunkt, EG-Kote, Nordpfeil, Strassenname oder Flurbezeichnung in 4-facher Ausfertigung;
  6. die vollständige Darstellung des Projektes im Maßstab von mindestens 1:100 mit Angabe der wichtigsten Masse und Koten, der Terrainlinien (gewachsen, neu) sowie der Zweckbestimmung der Räume in 4-facher Ausführung.

Zusätzlich sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen der energietechnische Nachweis (Gesuch NEM);
  2. bei Zentralheizungsanlagen, welche mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, das Teilgesuch W;
  3. bei Einrichtungen, die dem Umschlag oder der Lagerung von mehr als 450 Liter wassergefährdenden Flüssigkeiten dienen, das Teilgesuch T;
  4. bei Neubauten, in denen sich regelmässig Personen aufhalten, das Formular über bauliche Zivilschutzmassnahmen;
  5. bei Bauvorhaben, bei denen Aushub- oder Abbruchmaterial anfällt, sowie bei Vorhaben, welche das Grundwasser direkt tangieren, die Deklaration «Boden – Abfall – Grundwasser»;
  6. bei Industrie-, Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Bauten die Planunterlagen zusammen mit dem Einrichtungsgesuch und, sofern notwendig, mit der entsprechenden Emissionserklärung in 5-facher Ausfertigung;
  7. die statischen Berechnungen auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde. Im statischen Nachweis sind die Belastungsannahmen, die massgebenden Grundlagen und die Materialbeanspruchungen in den Haupttragelementen darzulegen. Der Ingenieur trägt die Verantwortung für die statischen Berechnungen;
  8. der Nachweis von Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch gravitative Naturgefahren gemäss § 101 Abs. 1 Bst. c. Raumplanungs- und Baugesetz[32];
  9. bei Bau- und Rückbauvorhaben, bei denen mehr als 200 m³ Bauabfälle oder bei denen belastete Bauabfälle anfallen, sowie beim Rückbau von Gebäuden ein Entsorgungskonzept mit Angaben, wie insbesondere zur Vorgehensweise, zu den vorgesehenen Verwertungs- und Entsorgungswegen sowie zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle;
  10. bei Rückbauvorhaben von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vor 1990 erstellt wurden, bei Boden- und Aushubarbeiten, bei denen ein Verdacht auf eine Schadstoffbelastung besteht, sowie bei Strassenrückbauten ein Bericht über die Schadstoffermittlung;
  11. bei Neu- und Ersatzbauten ein Nachweis zur Umgebungsgestaltung (Umgebungsplan), soweit die Zonen- bzw. Quartierplanvorschriften dies vorschreiben.

Die Baubewilligungsbehörde kann:

  1. weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig ist;
  2. die nachträgliche Einreichung gewisser Unterlagen gestatten oder auf deren Einreichung verzichten, wie insbesondere beim Gesuch NEM;
  3. die Eingabe von Plänen in einem andern Massstab verlangen oder bewilligen, insbesondere bei Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten.

Umbauten und Zweckänderungen sind farblich wie folgt anzulegen:

  1. Alt = grau.
  2. Neu = rot.
  3. Abbruch = gelb.
  4. Planänderungen (inklusive Änderungen von Massen) im laufenden Verfahren sind grün anzulegen.

Sofern Ausnahmen beantragt werden, sind diese klar erkennbar auszuweisen und zu begründen.

Art. 88 Bauprofile

Das Aufstellen der Bauprofile soll den Nachbarn und weiteren Interessenten ermöglichen, sich eine Vorstellung über das Bauvorhaben zu machen. Für die Prüfung und Beurteilung des Projektes sind allein die Pläne und die darin enthaltenen Masse verbindlich.

Bauten über der Erde sind ausreichend zu profilieren. Die Höhe des Erdgeschosses (roh) ist wenigstens an einer Stange mit einer Querlatte anzugeben. Die Dachart (Steil- oder Flachdach) ist an allen Stangen mit Latten zu bezeichnen.

Bauten bis zu 3 Geschossen sind vollständig zu profilieren. Bei Bauten mit mehr als 3 Geschossen, bei industriellen Anlagen, bei komplizierten Bauformen und anderen Spezialfällen bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Art der Profilierung.

Bei Bauten, die unter der Erde liegen oder deren Konturen erst nach Erdbewegungen sichtbar werden, sind die Ecken mit Pfählen von wenigstens 1 m Höhe zu markieren.

6.2 Vereinfachtes Verfahren

Art. 89 Verfahren ohne Publikation und Planauflage

Ohne vorausgehende Publikation und Planauflage können bewilligt werden:

  1. Bauarbeiten, durch welche die Fassade, die Dachhaut und die Umgebung eines Gebäudes nicht oder nur in geringem Masse verändert werden (Einbau zusätzlicher Fenster, Türen etc.);
  2. Zweckänderung von Räumen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten und mit welchen keine zusätzlichen Immissionen verbunden sind;
  3. erhebliche bauliche Änderungen im Innern von Wohnbauten wie z.B. der Einbau von Bädern, WC, Küchen sowie der Ausbau von vorhandenen Dachräumen ohne neue Dachaufbauten;
  4. Einbau von Heizanlagen und Öltanks in bestehende Bauten;
  5. Umorganisation von Fabrikanlagen, Einbau von Zwischengeschossen, Maschineneinrichtungen etc.

Analog dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind für diese Bauvorhaben diejenigen Baugesuchsunterlagen einzureichen, die für die Beurteilung notwendig sind. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere sachdienliche Unterlagen nachverlangen.

6.3 Einfache Anfrage und Vorentscheid

Art. 90 Einfache Anfrage (ohne Publikation)

Vor Einreichung eines Baugesuches kann auf schriftliches Gesuch der Bauherrschaft ein schriftlicher Bericht zu einzelnen Fragen öffentlichrechtlicher Natur eines Bauvorhabens abgegeben werden.

Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, die zur Beurteilung erforderlich sind.

Art. 91 Vorentscheid (mit Publikation)

Die Baubewilligungsbehörde kann um einen Vorentscheid ersucht werden, insbesondere über:

  1. die Zonenkonformität eines Bauvorhabens,
  2. die Baureife des Grundstückes sowie
  3. die Abstandsvorschriften (§ 95 RBG) und Baulinien.

Für die Publikation sind dem Gesuch die notwendigen Angaben über Art, Zweck und Grösse des Projektes sowie der Situationsplan beizulegen.

Für Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, gelten zusätzlich die entsprechenden Verfahrensbestimmung des Bundesrechts.

6.4 Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen

Art. 92 Zuständigkeit

Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen für:

  1. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m² Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m ab bestehendem Terrain aufweist;
  2. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung;
  3. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers;
  4. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang;
  5. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege;
  6. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan;
  7. umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.

Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Waldareal gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.

Art. 93 Verfahren

Gesuche sind mit den für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen (Situationsplan und Baupläne) dem Gemeinderat einzureichen. Dieser kann ergänzende Unterlagen nachverlangen.

Der Gemeinderat orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke in geeigneter Form über das Gesuch.

Die Nachbarschaft kann innert 10 Tagen seit der Orientierung beim Gemeinderat Einsprache erheben.

Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen bei der Baurekurskommission Beschwerde erhoben werden.

Sind keine Einsprachen eingegangen oder aber eingegangene rechtskräftig entschieden, erteilt der Gemeinderat die Baubewilligung mit den notwendigen Nebenbestimmungen.

Die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung über Baubeginn, Baueinstellung sowie über die Verpflichtung, rechtswidrige oder entgegen den genehmigten Plänen erstellte Bauten und Anlagen entfernen bzw. abändern zu lassen, gelten entsprechend. Zuständig für den Vollzug ist der Gemeinderat.

Art. 93a * Kompetenzdelegation

Die Einwohnergemeinde kann gemäss § 77 Gemeindegesetz durch Gemeindereglement die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden im kleinen Baubewilligungsverfahren an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied, eine Kommission oder an eine Amtsstelle innerhalb der Gemeindeverwaltung delegieren.

6.5 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 94 Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen

Keiner Baubewilligung bedürfen:

  1. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;
  2. Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen werden;
  3. geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung);
  4. der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;
  5. Solaranlagen, sofern diese nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone oder auf einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen;
  6. Stützmauern bis maximal 1,20 m Höhe generell sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Liegen (bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des Strasseneigentümers einzuholen;
  7. im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte Autoabstellpätze etc.;
  8. Umnutzungen in Gewerbezonen, falls dies mit geringen Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt verbunden ist. Diese sind der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen;
  9. freistehende Velounterstände in Leichtbauweise ausserhalb von Kernzonen, Ortsbild- und Denkmalschutzzonen sowie Quartierplanperimetern, sofern sie eine Höhe von 1,50 m und eine insgesamte Grundfläche von 6 m² pro Parzelle nicht überschreiten;
  10. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis zu einem Volumen von 2 m³, sofern sie nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone oder in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals erstellt werden sollen; kommunale Gestaltungsvorschriften sind zu beachten; ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers haben sie, unter Beachtung der Lärmschutzvorschriften, einen Abstand von mindestens 2 m zur Nachbarparzelle einzuhalten; bei einem Standort zwischen Bau- und Strassenlinie ist die schriftliche Zustimmung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers einzuholen.

Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften.

Art. 94a * Meldepflicht für Solaranlagen und Wärmepumpen *

Solaranlagen und Wärmepumpen gemäss § 94 Abs. 1 Bst. e und j unterstehen einer vorgängigen Meldepflicht bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde gemäss § 118 Abs. 1 und 3 RBG. Im Rahmen der Meldepflicht ist bei Wärmepumpen zudem ein Lärmschutznachweis zu erbringen. *

Die Meldung hat mindestens 30 Tage vor Baubeginn mittels Online-Formular im Internet unter  www.bauinspektorat.bl.ch an die zuständige Baubewilligungsbehörde zu erfolgen. *

Art. 94b * Rückbauten, die keiner Bewilligung bedürfen

Keiner Rückbaubewilligung bedürfen:

  1. der Rückbau der in § 92 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 aufgeführten Bauten und Anlagen;
  2. Rückbauten, die nicht im Zusammenhang mit einem Neubau erfolgen und bei denen voraussichtlich weniger als 50 m³ Abfall anfällt;
  3. Grabungen für Leitungsbauten oder ähnliches, bei denen weniger als 200 m³ Aushubmaterial anfällt.

Der bewilligungsfreie Rückbau von Bauten und Anlagen sowie bauliche Massnahmen, die keiner Rückbaubewilligung bedürfen, entbinden die Bauherrschaft nicht von der Einhaltung der Vorschriften über den Rückbau, über die Trennung, Verwertung und Entsorgung der anfallenden Abfälle sowie über die Schadstoffermittlung und -entfernung.

6.6 Beschwerdeverfahren (Organisation und Verfahren der Baurekurskommission)

Art. 95 Verfahren

Der Präsident oder die Präsidentin setzt zusammen mit dem Aktuariat die Sitzungstermine fest.

Die Baubewilligungsbehörde sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten sind zur Vernehmlassung einzuladen.

Auf Verlangen einer Partei wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen.

Bei der Beschlussfassung muss die Kommission vollzählig sein. Dringende Fälle können auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.

Art. 96 Augenscheine

Zur Ermittlung des Sachverhalts können die präsidierende Person und das Aktuariat oder das Aktuariat allein Augenscheine durchführen.

Wird unmittelbar danach eine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt, hat die Kommission am Augenschein vollzählig anwesend zu sein.

Art. 97 Zuständigkeiten

Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über:

  1. das Eintreten oder Nichteintreten;
  2. den Beizug von Auskunftspersonen und Experten;
  3. Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Die übrigen verfahrensleitenden Entscheide trifft das Aktuariat.

In allen anderen Fällen entscheidet die Kommission.

7 Bestimmungen IVHB[33] *

Art. 8 IVHB * Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebendeTerrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

Wurde das Terrain verändert, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach Anhörung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehörde festgelegt.

Art. 46 IVHB * Anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Parzellenflächen bzw. Parzellenteile im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung.

Parzellenteile, die mit anderen Zonen (beispielsweise Uferschutzzonen) überlagert sind, können ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezogen werden, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen.

Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wurde und die Zonenvorschriften dies vorsehen.

Art. 47 IVHB * Berechnung der Überbauungsziffer

Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche : anrechenbare Grundstücksfläche (ÜZ = aGbF : aGSF).

Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

Art. 48 IVHB * Grünflächenziffer

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche : anrechenbare Grundstücksfläche (GZ = aGrF : aGSF).

Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfläche dienen.

Art. 49 IVHB * Berechnung der Ausnützungsziffer

Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden gerechnet:

  1. oberirdische Vollgeschossflächen inkl. Umfassungsmauern;
  2. alle Dachgeschossflächen, unabhängig von deren Nutzung (inkl. Wände, Treppen, Gänge etc.), welche innerhalb des Dachprofils eine Höhe von mindestens 2,30 m von der Oberkante Dachgeschossboden bis zur Unterkante Dachkonstruktion aufweisen und deren Breite mehr als 2,00 m beträgt;
  3. Untergeschossflächen inkl. zugehörige Trennwände und Umfassungsmauern, Treppen und Zugänge, welche unabhängig von der Nutzung die wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllen (10 % Fensterfläche, 2,30 m Raumhöhe);
  4. Flächen von unbeheizten Zwischenklimaräumen wie verglaste Balkone, Wintergärten, vorgelagerte Windfänge und dergleichen.

Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden nicht gerechnet:

  1. mindestens einseitig offene, gedeckte oder ungedeckte Balkone;
  2. mindestens einseitig offene, gedeckte Eingangsbereiche und Sitzplätze.

4.3.1 IVHB Oberirdische Bauten (Bauten und Bauteile, die über dem massgebenden Terrain liegen) *

Art. 52 IVHB * Hauptbauten

Gemessen wird die für den Grenzabstand massgebende Höhe ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des massgebenden Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren (Rohmass).

  1. Giebeldreiecke von mehr als 6 m Höhe (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante Sparren bis First Oberkante Sparren) werden um ihre halbe Höhe zur Höhe hinzugerechnet.[34]
  2. Beträgt die Dachneigung traufseits mehr als 60°, wird die Fassade bei Satteldächern bis zum First und bei Mansardendächern bis zum Mittelfirst voll gerechnet.[35]
  3. Fassadeneinschnitte werden nicht berücksichtigt, wenn der Einschnitt nicht mindestens 4,00 m lang ist oder 1/4 der Fassadenlänge beträgt.[36]

Art. 52a IVHB * Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.[37]

Art. 52b IVHB * Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.[38]

Art. 52c IVHB * Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der giebelseitigen Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.[39]

Art. 52d IVHB * Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.[40]

Art. 52e IVHB * Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

Art. 52f IVHB * Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.[41]

Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Art. 52g IVHB * Untergeschosse

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Das Mittel ergibt sich aus dem Durchschnitt der maximalen Untergeschosshöhen je Fassadenflucht über dem massgebenden Terrain.[42]

Untergeschosse dürfen, sofern die Gemeinde nichts anderes vorsieht, in Hanglage maximal 1,20 m und in der Ebene maximal 80 cm über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Soweit die Gemeinde nichts anderes vorsieht, darf die Länge einer Abgrabung insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gesamtlänge der projizierten Fassadenlinie betragen und maximal 1 m tief sein.

Art. 52h IVHB * Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass von 1,20 m nicht überschreiten.[43]

Art. 52i IVHB * Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss, soweit die Gemeinde nichts anderes vorsieht, bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein und darf maximal 50 % der darunter liegenden Fläche umfassen.[44]

Art. 52j IVHB * Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.[45]

Art. 53a IVHB * Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.[46]

Art. 53b IVHB * Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.[47]

Art. 53c IVHB * Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.[48]

Art. 57 IVHB * Klein- und Anbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.[49]

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

Eingeschossige Kleinbauten wie Garagen, Schöpfe und andere dürfen beliebig nahe zu einer Hauptbaute auf derselben Parzelle oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn beliebig nahe an die Grenze gestellt werden, wenn:

  1. die Baute nicht mit einem Hauptbau verbunden ist,
  2. die Baute nicht dem Wohnzweck dient,
  3. die Grundfläche von 36 m² für Garagen bzw. von 20 m² für die übrigen Kleinbauten nicht überschritten wird,
  4. die Fassadenhöhe der gegen die Hauptbaute oder den Nachbarn gerichteten Gebäudewand 2,5 m nicht überschreitet.

Stimmt ein Nachbar einer Klein- oder Anbaute mit geringerem Grenzabstand zu, erhält er gleichzeitig das Recht, eine vergleichbare Baute mit demselben Grenzabstand an der gegenüberliegenden Stelle auf seiner Parzelle zu errichten.

Für Klein- oder Anbauten im Sinne dieser Bestimmung, die nachweislich während mindestens 3 Jahren ohne Zustimmung des Nachbarn unbeanstandet bestehen, gilt die Zustimmung als stillschweigend erteilt. Dies gilt auch für andere, zustimmungsbedürftige, bauliche Vorkehrungen wie Stützmauern, Fundamente, Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 92 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 RBG).

Der Grenzabstand von Schwimmbassins darf ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft nicht weniger als 2 m betragen.

4.3.2 IVHB Unterirdische Bauten *

Art. 65 IVHB * Unterirdische Bauten und deren Abstand zum Nachbarn

Unterirdische Bauten, die entlang der Nachbargrenze unterhalb des massgebenden Terrains liegen, können an oder mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden.[50]

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

Unter-Niveau-Bauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 72 IVHB * Brüstungen und Geländer

Brüstungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 1,00 m aufweisen. Bei grossen Absturzhöhen kann die Baubewilligungsbehörde höhere Brüstungen und Geländer verlangen.

Art. 76 IVHB * Gebäude an Grenzen

Die Baubewilligungsbehörde kann bei eingeschossigen Klein- oder Anbauten Ausnahmen gestatten.

8 Schlussbestimmungen *

Art. 98 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Regierungsverordnung vom 30. Dezember 1968[51] über die Baupolizeivorschriften;
  2. Verordnung vom 19. Mai 1992[52] über die Reduktionsfaktoren für Autoparkplätze.

Art. 99 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

GS 33.0340

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.10.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0340
01.07.2008 01.08.2008 § 22a eingefügt GS 36.723
01.07.2008 01.08.2008 § 70 Abs. 4 eingefügt GS 36.723
19.10.2010 01.01.2011 § 3a eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3b eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3c eingefügt GS 37.227
19.10.2010 01.01.2011 § 3d eingefügt GS 37.227
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.4 eingefügt GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 § 79a eingefügt GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.5 geändert GS 37.1037
11.09.2012 01.01.2014 Titel 5.6 geändert GS 37.1037
18.12.2012 01.02.2013 § 93a eingefügt GS 37.1252
17.09.2013 01.10.2013 § 94 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 38.259
17.09.2013 01.10.2013 § 94a eingefügt GS 38.259
03.06.2014 15.07.2014 § 27 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 28 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 29 Abs. 2 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 31 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 37 Abs. 3 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 40 totalrevidiert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2014.055
03.06.2014 15.07.2014 § 42 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2014.055
02.12.2014 01.01.2015 § 1a eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 8 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 46 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 47 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 48 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 49 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 2 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 4, Bst. a. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 4, Bst. b. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 Abs. 5 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 2 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53 Abs. 3 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 57 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 66 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 67 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 69 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 70 Abs. 1 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 72 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 76 Titel geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 7 geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 8 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 46 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 47 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 48 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 49 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 4.3.1 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52a IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52b IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52c IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52d IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52e IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52f IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52g IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52h IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52i IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 52j IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53a IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53b IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 53c IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 57 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 4.3.2 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 65 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 72 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 § 76 IVHB eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Titel 8 eingefügt GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.106
02.12.2014 01.01.2015 Anhang 2 eingefügt GS 2014.106
17.03.2015 01.04.2015 § 94 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 2015.017
17.03.2015 01.04.2015 § 94 Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 2015.017
29.08.2017 01.01.2018 § 76 Abs. 2 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 79 Titel geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 79 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 87 Abs. 3, Bst. g. geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 87 Abs. 3, Bst. h. eingefügt GS 2017.045
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 2 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 2bis eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 3 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 5 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 6 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 9 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3a Abs. 10 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 5 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3b Abs. 6 eingefügt GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3d Abs. 1 geändert GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 3d Abs. 2 geändert GS 2017.074
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Titel geändert GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Abs. 1 geändert GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 § 70 Abs. 2bis eingefügt GS 2018.073
20.11.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.073
18.01.2022 01.03.2022 § 70 Abs. 2bis, Bst. a. aufgehoben GS 2022.014
18.01.2022 01.03.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.014
17.05.2022 01.07.2022 § 94 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Titel geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Abs. 1 geändert GS 2022.054
17.05.2022 01.07.2022 § 94a Abs. 2 geändert GS 2022.054
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 5 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 6 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 7 eingefügt GS 2023.011
31.01.2023 01.02.2023 § 70 Abs. 8 eingefügt GS 2023.011
09.05.2023 01.06.2023 Titel 2.4.3a eingefügt GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 20a eingefügt GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Titel geändert GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Abs. 1 geändert GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Abs. 2 geändert GS 2023.034
09.05.2023 01.06.2023 § 61 Abs. 3 eingefügt GS 2023.034
20.06.2023 01.09.2023 § 80 Abs. 2 eingefügt GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Titel geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. e. geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. f. geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. h. geändert GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. i. eingefügt GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 87 Abs. 3, Bst. j. eingefügt GS 2023.047
20.06.2023 01.09.2023 § 94b eingefügt GS 2023.047
31.10.2023 01.11.2023 § 94a Abs. 2 geändert GS 2023.071
12.12.2023 01.01.2024 § 70a eingefügt GS 2023.098
18.02.2025 01.03.2025 § 56 Abs. 1 geändert GS 2025.008
17.03.2026 01.04.2026 § 87 Abs. 3, Bst. j. geändert 2026.015
17.03.2026 01.04.2026 § 87 Abs. 3, Bst. k. eingefügt 2026.015

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.10.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0340
§ 1a 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 3a 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3a Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 2bis 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3a Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 6 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 9 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3a Abs. 10 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3b Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 2, Bst. a. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3b Abs. 2, Bst. b. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3b Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3b Abs. 6 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.074
§ 3c 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3d 19.10.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.227
§ 3d Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 3d Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 8 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
Titel 2.4.3a 09.05.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023.034
§ 20a 09.05.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023.034
§ 22a 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.723
§ 27 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 28 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 29 Abs. 2 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 31 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 37 Abs. 3 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 40 03.06.2014 15.07.2014 totalrevidiert GS 2014.055
§ 41 Abs. 3 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. d. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. g. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. i. 03.06.2014 15.07.2014 geändert GS 2014.055
§ 42 Abs. 1, Bst. j. 03.06.2014 15.07.2014 eingefügt GS 2014.055
§ 46 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 47 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 48 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 49 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 52 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, Bst. a. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, Bst. b. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 3, Bst. c. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 4, Bst. a. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 4, Bst. b. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 52 Abs. 5 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 1, Bst. c. 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 53 Abs. 3 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 56 Abs. 1 18.02.2025 01.03.2025 geändert GS 2025.008
§ 57 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 61 09.05.2023 01.06.2023 Titel geändert GS 2023.034
§ 61 Abs. 1 09.05.2023 01.06.2023 geändert GS 2023.034
§ 61 Abs. 2 09.05.2023 01.06.2023 geändert GS 2023.034
§ 61 Abs. 3 09.05.2023 01.06.2023 eingefügt GS 2023.034
§ 65 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 65 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 66 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 67 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 69 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 70 20.11.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018.073
§ 70 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 70 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.073
§ 70 Abs. 2bis 20.11.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.073
§ 70 Abs. 2bis, Bst. a. 18.01.2022 01.03.2022 aufgehoben GS 2022.014
§ 70 Abs. 4 01.07.2008 01.08.2008 eingefügt GS 36.723
§ 70 Abs. 5 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 6 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 7 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70 Abs. 8 31.01.2023 01.02.2023 eingefügt GS 2023.011
§ 70a 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.098
§ 72 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 76 02.12.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.106
§ 76 Abs. 2 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 79 29.08.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.045
§ 79 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
Titel 5.4 11.09.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1037
§ 79a 11.09.2012 01.01.2014 eingefügt GS 37.1037
Titel 5.5 11.09.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1037
§ 80 Abs. 2 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
Titel 5.6 11.09.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1037
§ 87 20.06.2023 01.09.2023 Titel geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. e. 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. f. 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. g. 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045
§ 87 Abs. 3, Bst. h. 29.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.045
§ 87 Abs. 3, Bst. h. 20.06.2023 01.09.2023 geändert GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. i. 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. j. 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
§ 87 Abs. 3, Bst. j. 17.03.2026 01.04.2026 geändert 2026.015
§ 87 Abs. 3, Bst. k. 17.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026.015
§ 93a 18.12.2012 01.02.2013 eingefügt GS 37.1252
§ 94 Abs. 1, Bst. e. 17.09.2013 01.10.2013 geändert GS 38.259
§ 94 Abs. 1, Bst. h. 17.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.017
§ 94 Abs. 1, Bst. i. 17.03.2015 01.04.2015 eingefügt GS 2015.017
§ 94 Abs. 1, Bst. i. 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94 Abs. 1, Bst. j. 17.05.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.054
§ 94a 17.09.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.259
§ 94a 17.05.2022 01.07.2022 Titel geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 1 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 2 17.05.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.054
§ 94a Abs. 2 31.10.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.071
§ 94b 20.06.2023 01.09.2023 eingefügt GS 2023.047
Titel 7 02.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.106
§ 8 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 46 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 47 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 48 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 49 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 4.3.1 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52a IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52b IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52c IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52d IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52e IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52f IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52g IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52h IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52i IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 52j IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53a IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53b IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 53c IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 57 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 4.3.2 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 65 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 72 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
§ 76 IVHB 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Titel 8 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106
Anhang 1 02.12.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.106
Anhang 1 20.11.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.073
Anhang 1 18.01.2022 01.03.2022 Inhalt geändert GS 2022.014
Anhang 2 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.106