Lexipedia

406.12

Verordnung über Fuss- und Wanderwege

Vom 21.09.2010 (Stand 01.11.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und Art. 4ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985[2] über Fuss- und Wanderwege (FWG), beschliesst:

Art. 1 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege

Dem Bereich Kantonsplanung des Amts für Raumplanung ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege angegliedert.

Art. 2 Aufgaben der Fachstelle

Die Fachstelle unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen und sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung der Fuss- und Wanderwegnetze.

Die Fachstelle ist zuständig für die Signalisation des Wanderwegnetzes und sie sorgt für den Unterhalt der Signalisation.

Die Fachstelle kann für die übergeordnete Planung und die Signalisation der Wanderwege anerkannte Fachorganisationen gemäss § 4 beiziehen.

Art. 3 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden ergänzen ihre Strassennetzpläne unter Beachtung des kantonalen Richtplans mit den Fuss- und Wanderwegnetzen über das ganze Gemeindegebiet und ihre Strassenreglemente mit den Bestimmungen zu den Fuss- und Wanderwegen.

Neben den im Strassengesetz vom 24. März 1986[3] geregelten Aufgaben obliegt den Gemeinden die Signalisation der Fusswege.

Art. 4 Anerkannte Fachorganisationen

Als anerkannte Fachorganisationen gelten neben den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichneten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung[4] auch deren regionale oder kantonale Sektionen, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten kommunalen Strassennetzpläne werden alle Wanderwege gemäss dem kantonalem Richtplan vom 26. März 2009 dem FWG unterstellt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

Egress

GS 37.0211

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2010 01.11.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0211

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.09.2010 01.11.2010 Erstfassung GS 37.0211