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Gesetz über die Enteignung

Vom 19.06.1950 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

in Ausführung von § 9 der Staatsverfassung, in Erwägung, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Enteignungswesen lückenhaft und revisionsbedürftig sind, dass es aus Gründen der Zweckmässigkeit geboten erscheint, bei der Neugestaltung des Enteignungsrechtes die Bestimmungen des Bundesrechtes über die Enteignung so weit als möglich in die kantonale Gesetzgebung zu übernehmen,

beschliesst als Gesetz:

Anhänge

1 Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, die auf dem Gebiete des Kantons vorgenommen werden, mit Ausnahme der Enteignungen, die nach Bundesrecht durchzuführen sind.

2 Materielles Enteignungsrecht

2.1 Zweck und Umfang der Enteignung

Art. 2 1. Enteignungsfälle

Das Enteignungsrecht (Expropriationsrecht) kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse des Kantons oder eines grossen Teils desselben oder einzelner Gemeinden liegen. Es kann auch für andere Zwecke, die im öffentlichen Interesse liegen, verlangt werden, sofern diese durch ein besonderes Gesetz oder durch eine auf einem solchen beruhende Verordnung anerkannt sind (Art. 1 Bundesgesetz[1]).

Art. 3 2. Gegenstände der Enteignung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz)

Gegenstand des Enteignungsrechts können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.

Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.

Art. 4 3. Umfang des Enteignungsrechts im Allgemeinen (Art. 4 Bundesgesetz)

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:

  1. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
  2. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
  3. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
  4. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Art. 5 4. Beschränkungen des Enteignungsrechts – a. Im Allgemeinen

Die Enteignung (Expropriation) darf nicht in einem grösseren Umfange verlangt werden, als sie durch das Erstellen des Werks und das Erreichen des Zwecks erfordert wird.

Art. 6 b. Bezüglich der Enteignungsgegenstände

Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts zugunsten des Enteigners (Expropriant) genügt, darf dem zu Enteignenden (Enteigneter, Expropriat) gegen seinen Willen das Eigentum nicht entzogen werden.

Art. 7 c. Insbesondere Bestandteile und Zugehör (Art. 11 Bundesgesetz)

Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstücks, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.

Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Art. 808 und 809 des Zivilgesetzbuches[2] zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.

Art. 8 d. Zeitliche Beschränkungen

Wo eine zeitliche Enteignung hinreicht, darf gegen den Willen des Eigentümers oder sonstiger dinglich Berechtigter nicht für die Dauer enteignet werden.

Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von 3 Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Landrats- oder Regierungsratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle 3 Monate nach Vollendung des Werks.

Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen (Abs. 2 und 3 = Art. 6 Bundesgesetz).

Art. 9 e. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche Beschränkungen (Art. 7 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)

Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat der Enteigner alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.

Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

Art. 10 f. Erhaltung von Kulturland (Art. 8 Bundesgesetz)

Gehen durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.

Art. 11 g. Brunnen und Quellen (Art. 10 Bundesgesetz)

Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

Art. 12 h. Schonung der Natur (Art. 9 Bundesgesetz)

Naturschönheiten sind so weit als möglich zu erhalten.

Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.

Art. 13 5. Ausdehnung der Enteignung auf Begehren des Enteigneten (Art. 12 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)

Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

Wird dem Enteigneten dadurch, dass dem Enteigner ein beschränktes dingliches Recht eingeräumt wird, die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstücks verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstücks verlangen.

Art. 14 6. Verzicht auf das Enteignungsrecht

Der Enteigner kann innert 6 Monaten seit der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären, sofern er nicht schon eine vorzeitige Besitzeinweisung verlangt hat. Auf Begehren des Enteigners kann das Enteignungsgericht die Frist unter Anzeige an den Enteigneten bis auf 12 Monate erstrecken. *

Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist beim Enteignungsgericht anzubringen und verjährt innert 6 Monaten nach der Verzichterklärung. *

Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.

Art. 15 7. Vorbereitende Handlungen

Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen, Vermessungen und Bohrungen, müssen mindestens 5 Tage vor der Vornahme dem Gemeinderat schriftlich angezeigt werden. Dieser setzt die Interessenten davon in Kenntnis. Die vorbereitenden Handlungen dürfen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des Regierungsrats erfolgen. Dem Gemeinderat bleibt es überlassen, auf welche ortsübliche Art er die Eigentümer von den getroffenen Anordnungen in Kenntnis setzen will.

Der Regierungsrat kann, wo es ihm gerechtfertigt erscheint, den Enteigner zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verhalten.

Für den Schaden aus diesen Handlungen hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten, den im Streitfalle der Präsident des Enteignungsgerichts, unter allfälliger Zuziehung von Sachverständigen, endgültig festsetzt (Art. 15 Bundesgesetz). *

Art. 16 8. Zuteilungsrecht

Der Enteigner kann, wenn bei einer Enteignung für ihn nicht verwendbare Parzellenabschnitte entstehen und er sich bereit erklärt, nötigenfalls bestehende Einrichtungen auf seine Kosten zu versetzen, verlangen, dass die Abschnitte vom Anstösser gegen Entschädigung übernommen werden.

Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine weitergehende Übernahmepflicht vorsehen.

Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2.2 Entschädigung; Arten und Berechnung

Art. 17 1. Im Allgemeinen (Art. 16 Bundesgesetz)

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

Art. 18 2. Arten (Art. 17 und 18 Bundesgesetz)

Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten.

Anstelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.

Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.

Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstücks, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.

Art. 19 3. Höhe der Entschädigung – a. Im Allgemeinen (Art. 19 und 20 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

  1. der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts;
  2. wenn von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
  3. alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.

Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.

Art. 20 b. Für Eigentum – aa. Bei vollständiger Enteignung (Art. 21 Bundesgesetz)

Bei der Schätzung des Verkehrswerts von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplans bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.

Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 22 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.

Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Rang vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Abs. 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt werden.

Art. 21 bb. Bei teilweiser Enteignung

Bei einer Teilenteignung ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussenden Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären (Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz).

Art. 22 c. Für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte (Art. 23 Bundesgesetz)

Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen (§ 27) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach § 20 Abs. 13 berücksichtigt werden können.

Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.

Art. 23 d. Für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen (Art. 24 Bundesgesetz)

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechts. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

Art. 24 4. Ausschluss einer Entschädigung

Rechtliche oder tatsächliche Verfügungen, welche der Enteignete während des Enteignungsbanns (§ 45) ohne Zustimmung des Enteigners über den Gegenstand der Enteignung trifft, bleiben bei der Ausmittlung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt, soweit sie diese erhöhen würden. Erschweren sie das durch den Enteigner auszuführende Werk, so wird der Verfügende schadenersatzpflichtig.

Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in welchem eine solche Verfügung vorgenommen worden ist, ist dem Enteigneten für die ihm daraus erwachsenden Vorteile dann kein Ersatz zu leisten, wenn er sie zu dem Zwecke vorgenommen hat, eine Entschädigung zu erwirken (Art. 25 Bundesgesetz).

Art. 25 5. Eigentumsverhältnisse an Ersatzanlagen (Art. 26 Bundesgesetz)

Soweit der Enteigner gemäss § 9 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalt sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen.

Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauch entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.

Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet das Enteignungsgericht. *

2.3 Fälligkeit der Entschädigung und Rechtswirkung der erfolgten Bezahlung

Art. 26 1. Fälligkeit und Verzug

Die Enteignungsentschädigung ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu entrichten und von diesem Zeitpunkte an zu verzinsen.

Die Zinspflicht beginnt nicht, solange der Enteignete mit seinem Einverständnis im Genuss des enteigneten Rechts belassen wird.

Für die Folgen des Vorzugs mit anderen Leistungen als Geldleistungen gilt § 84.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 28 und 92 Abs. 2.

Art. 27 2. Wirkung der Bezahlung (Art. 91 Bundesgesetz)

Durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück (§ 69 Abs. 4). Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und vom Enteignungsgericht nicht geschätzt worden sind.

Die gleiche Wirkung hat, vorbehalten § 68 Abs. 2, die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.

Art. 28 3. Vorzeitige Besitzeinweisung

Wenn für das Unternehmen aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden, oder wenn bei Notstandsarbeiten der Stand der Arbeitslosigkeit die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten notwendig macht, kann der Enteigner auf sein Begehren ermächtigt werden, das Grundstück schon vor der Bezahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen.

Das Enteignungsgericht entscheidet über ein solches Gesuch nach Vornahme eines Augenscheins und Anhörung der Parteien. Wenn es dem Gesuch entspricht, hat es Massnahmen anzuordnen, welche die spätere Festsetzung der Enteignungsentschädigung sichern. *

Wenn es nach den Umständen im Interesse des Enteigneten als geboten erscheint, kann das Enteignungsgericht den Enteigner auf Antrag des Enteigneten zur Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beiden verhalten. Die Abschlagszahlungen sind gemäss §§ 87 ff. zu verteilen. *

In jedem Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zu verzinsen. Ausserdem ist dem Enteigneten jeder weitergehende Schaden zu ersetzen.

Die gestützt auf § 28 getroffenen Entscheide des Enteignungsgerichts sind endgültig (Art. 76 Bundesgesetz). *

2.4 Rückforderungsrecht

Art. 29 1. Voraussetzungen (Art. 102 Bundesgesetz)

Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechts gegen Rückerstattung des Werts und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwerts verlangen, wenn:

  1. es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zum vorgesehenen Zwecke verwendet wurde. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werks kann die Frist vom Regierungsrat erstreckt werden;
  2. bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werks das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren zu diesem Zwecke verwendet wurde;
  3. es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach § 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen. Es kann sich nur auf das Ganze erstrecken.

Art. 30 2. Berechtigte (Art. 103 Bundesgesetz)

Das Rückforderungsrecht kann von dem früheren Eigentümer des enteigneten Rechts und von seinen Erben geltend gemacht werden. Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstücks oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstücks oder des früher herrschenden Grundstücks sind.

Art. 31 3. Anzeige an den Berechtigten (Art. 104 Bundesgesetz)

Der Enteigner muss es dem Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner dem Berechtigten schadenersatzpflichtig.

Art. 32 4. Verjährung (Art. 105 Bundesgesetz)

Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechts verjährt in 1 Jahr nach Ablauf der in § 29 Bst. a und b genannten Fristen.

Im Falle des § 29 Bst. c verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf eines Jahres, seitdem der Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder wenn sie unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.

Art. 33 5. Wertausgleich (Art. 106 Bundesgesetz)

Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.

Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt werden, so ist der Rückfordernde pflichtig, einen Mehrwert angemessen zu vergüten, er hat Anspruch auf Abzug eines Minderwerts von seiner Leistung. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

Art. 34 6. Vollzug (Art. 107 Bundesgesetz)

Innert 3 Monaten seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung und der Höhe der Gegenleistung hat der Rückfordernde diese zu bezahlen. Die Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.

Art. 35 7. Verfahren bei Streitigkeiten

Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht oder über die Höhe der vom Enteigneten zu erbringenden Gegenleistung entscheidet das Enteignungsgericht (Art. 108 Bundesgesetz). *

3 Verfahren

3.1 Bewilligung der Enteignung

Art. 36 1. Feststellung des Enteignungsfalls – a. Im Allgemeinen – aa. Zuständigkeit

Zur Ausübung des Enteignungsrechts durch den Kanton und zur Gewährung des Enteignungsrechts an Dritte bedarf es eines Beschlusses des Landrats.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Werke von Einwohnergemeinden.

Art. 37 bb. Gesuchsweg und Verfahren

Der Landrat beschliesst über die Enteignung auf Antrag des Regierungsrats frühestens 20 Tage, nachdem der letztere das Enteignungsbegehren im Amtsblatt öffentlich bekanntgegeben hat.

Gesuche, in denen Dritte um Bewilligung der Enteignung nachkommen, sind bei der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. *

Aus den Gesuchen müssen der Zweck des geplanten Werks und der ungefähre Umfang der eventuell notwendigen Enteignungen ersichtlich sein. Es ist ihnen ein genereller Projektplan beizulegen.

Beschlüsse des Landrats, in welchen die Enteignung bewilligt wird, sind ebenfalls im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 38 * b. Werke von Einwohnergemeinden

Für Werke, welche durch eine Einwohnergemeinde ausgeführt werden, wird das Enteignungsrecht durch die Einwohnergemeindeversammlung geltend gemacht.

Zu einer solchen Gemeindeversammlung ist spätestens 10 Tage vorher in ordentlicher Form zu bieten.

Der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrats. Er kann ausserdem von jedem Stimmberechtigten der Gemeinde innert 10 Tagen durch Einsprache beim Regierungsrat angefochten werden. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen endgültig[3].

Art. 39 2. Plangenehmigungsverfahren – a. Unterlagen

Nach der Gewährung des Enteignungsrechts hat der Enteigner der Bau- und Umweltschutzdirektion, sofern das nicht schon früher geschehen ist, in 3-facher Ausfertigung die folgenden Unterlagen einzureichen: *

1. einen genauen Werkplan im Massstab von wenigstens 1:500, in welchem die Grundbuchparzellen genau eingezeichnet sind;
2. eine allgemeine Grunderwerbstabelle, aus welcher alle Eingriffe bei jedem einzelnen der von der Enteignung betroffenen Grundstücke ersichtlich sind;
3. einen genauen Auszug aus der allgemeinen Grunderwerbstabelle für jeden einzelnen von der Enteignung Betroffenen.

Wenn sich die Enteignung über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, ist für jede weitere Gemeinde ein weiteres Exemplar der unter den Ziffern 1 und 2 genannten Unterlagen einzureichen.

Art. 40 b. Planauflage und Einsprachen

Sobald die in § 39 vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und das Enteignungsrecht gewährt ist, übermittelt die Bau- und Umweltschutzdirektion je 1 Exemplar des Plans und der Grunderwerbstabelle sowie die für die Enteigneten bestimmten Auszüge denjenigen Einwohnergemeinden, auf deren Gebiet die Enteignungen vorgenommen werden sollen. *

Sollte für die Bau- und Umweltschutzdirektion aus diesen Unterlagen schon in diesem Zeitpunkt ersichtlich sein, dass anderweitige öffentliche Interessen eine Änderung des Plans notwendig machen, ist sie gehalten, zuerst die notwendige Änderung durch den Enteigner zu veranlassen. *

Die Gemeinderäte haben die Pläne nach Erhalt unverzüglich während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, die Planauflage öffentlich bekannt zu geben und überdies gleichzeitig alle aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihnen sonst bekannten betroffenen Berechtigten, unter Vorbehalt von § 53, von der Planauflage durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist diesen der in Abs. 1 genannte Auszug aus der Grunderwerbstabelle im Doppel zuzustellen und darauf hinzuweisen, dass sie bis spätestens 10 Tage nach Beendigung der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich Einsprache gegen ihre Inanspruchnahme erheben können.

Die betroffenen Berechtigten sind gleichzeitig aufzufordern, innert der gleichen Frist ihre Entschädigungsforderungen und gegebenenfalls ihre Angebote für Land, das ihnen zufolge der durch das Werk herbeigeführten Verschiebungen zugewiesen werden kann, beim Gemeinderat schriftlich anzumelden.

Der Gemeinderat selbst kann, sofern er nicht Antragsteller ist, innert 10 Tagen nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Akten beim Regierungsrat Einsprache erheben, und zwar nicht nur gegen die Inanspruchnahme des öffentlichen Bodens, sondern allgemein mit der Begründung, dass das Projekt gegen andere öffentliche Interessen verstosse.

Art. 41 c. Abgekürztes Verfahren

Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können, und wenn es ihr tunlich erscheint, vor allem bei verhältnismässig kleiner Zahl der Enteigneten, bei nachträglichen Planänderungen und bei der Erneuerung befristeter Rechte anstelle der Planauflage das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anordnen. *

Bei diesem Verfahren wird die persönliche Anzeige an den Enteigneten ergänzt durch eine Kopie des ihn betreffenden Ausschnitts des Werkplans. Sie wird durch die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion direkt zugestellt. Die 10-tägige Frist für die Einreichung von Einsprachen und für die Anmeldung der Entschädigungsforderungen und Angebote beginnt mit dem Erhalt der Anzeige. Diese Erklärungen sind bei der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen. *

Dem zuständigen Gemeinderat ist auch in diesem Verfahren durch Zusendung je 1 Exemplars des Plans und der allgemeinen Grunderwerbstabelle vom Enteignungsverfahren Kenntnis zu geben.

Art. 42 d. Plangenehmigung

Der Gemeinderat übermittelt die eingegangenen Einsprachen und die Forderungsanmeldungen und Entschädigungsangebote der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion, unter Rücksendung aller Akten, ausser des Werkplans, der bis nach Beendigung des Werks beim Gemeinderat verbleibt. *

Wenn keine Einsprachen eingegangen sind und öffentliche Interessen keine Abänderung des Plans notwendig machen, genehmigt der Regierungsrat den Werkplan. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. *

Der Regierungsrat gibt dem Präsidenten des Enteignungsgerichts vom Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Kenntnis. *

Art. 43 e. Werke von Einwohnergemeinden

Bei Projekten, welche durch eine Einwohnergemeinde durchgeführt werden sollen, ist in entsprechender Weise nach Anordnung des Gemeinderats entweder das Planauflageverfahren oder das abgekürzte Verfahren durchzuführen.

Die Plangenehmigung erfolgt durch den Gemeinderat. Innert 10 Tagen nach der Mitteilung des Entscheids an einen Einsprecher kann beim Regierungsrat gegen den Entscheid des Gemeinderate Einsprache erhoben werden; der Regierungsrat entscheidet darüber endgültig[4].

Die Kenntnisgabe an den Präsidenten des Enteignungsgerichts entsprechend § 42 Abs. 3 liegt dem Gemeinderat ob. *

Art. 44 3. Verträge

Erklärungen, in welchen die Pflicht zur Duldung der Enteignung freiwillig und vorbehaltlos anerkannt wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Streitigkeiten, welche aus solchen Erklärungen entstehen, entscheidet das Enteignungsgericht endgültig. *

Art. 45 4. Enteignungsbann – a. Verfügungsbeschränkung

Vom Tag der Zustellung der Anzeige gemäss den §§ 40 Âbs. 3 und 41 Abs. 2 an den Enteigneten dürfen über die Gegenstände der Enteignung ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

Der Enteigner kann gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Gemeinderats, dass der Enteignete diese Anzeige erhalten hat, und einer vom Gemeinderat beglaubigten Plankopie im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung vormerken lassen.

Für die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Enteignungsbann gilt § 24.

Art. 46 b. Entschädigung

Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.

Diese Entschädigung wird gleichzeitig mit der Enteignungsentschädigung festgesetzt. Sind jedoch seit dem Beginn des Enteignungsbanns mehr als 2 Jahre verflossen, so kann der Enteignete jederzeit die Feststellung des Schadens durch das Enteignungsgericht in einem besonderen Verfahren verlangen. *

3.2 Verfahren und Feststellung der Entschädigung

Art. 47 * 1. Allgemeine Bestimmung

Art und Höhe der Entschädigung werden durch das Enteignungsgericht festgesetzt. Dessen Entscheid kann sowohl vom Enteigner als auch vom Enteigneten an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) gemäss den §§ 73 ff. dieses Gesetzes weitergezogen werden. *

Ausserdem entscheidet das Enteignungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Enteigner und Enteignetem über die Nebenfolgen der Enteignung, wie zweckmässige Ausführungen von Anlagen auf enteigneten oder angrenzenden Grundstücken. Der Entscheid des Enteignungsgerichts hierüber ist endgültig.

Sieht dieses Gesetz keine Spezialregelung vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)[5]*

Art. 48 * 2. Enteignungsgericht – a. Organisation

Das Enteignungsgericht bildet eine Abteilung des Steuer- und Enteignungsgerichts.

Art. 50 3. Vorverfahren – a. Zweck

Das Vorverfahren steht unter der Leitung des Präsidenten des Enteignungsgerichts. *

Es greift Platz, soweit eine Einigung über die Enteignungsentschädigung nicht schon zustande gekommen ist (§ 79), und hat einerseits den Zweck, eine gütliche Verständigung zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten herbeizuführen, andererseits die Grundlagen für die Verhandlung vor dem Enteignungsgericht zu schaffen. *

Der Präsident des Enteignungsgerichts soll dahin wirken, dass von der Enteignung betroffene Berechtigte, für welche die Ausrichtung einer Entschädigung nicht in Frage zu kommen scheint, auf die Teilnahme am Verfahren vor dem Enteignungsgericht verzichten. *

Der Präsident des Enteignungsgerichts weist die Angelegenheit von Amtes wegen an die zuständige Behörde zurück, wenn das vorausgegangene Bewilligungsverfahren derartige Mängel aufweist, dass die Rückweisung im Interesse des Enteigneten als geboten erscheint. *

Art. 51 b. Nachfrist für Forderungsanmeldung, Versäumnisfolgen

Der Präsident des Enteignungsgerichts setzt dem Enteigneten, welcher seine Entschädigungsforderung nicht gemäss § 40 Abs. 4 bereits angemeldet hat, eine angemessene Nachfrist. Reicht der Enteignete innert dieser Nachfrist keine Entschädigungsforderung ein oder stellt er kein Begehren um Durchführung einer mündlichen Vorverhandlung, wird er zur Hauptverhandlung des Enteignungsgerichts gleichwohl vorgeladen. Er verliert jedoch, unter Vorbehalt der §§ 54 und 56, das Recht, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen, Ausdehnung der Enteignung oder Sachentschädigung zu verlangen. *

Art. 52 c. Anmeldepflichtige und -berechtigte (Art. 37 und 38 Bundesgesetz)

Zur Anmeldung von Forderungen sind ausser dem Eigentümer die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (§ 22) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstücke haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstands entstehe Schaden (§ 23).

Soweit die enteigneten Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie vom Enteignungsgericht auch ohne Anmeldung geschätzt. *

Art. 53 d. Mieter und Pächter

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige gemäss den §§ 40 und 41 und der Fristansetzung gemäss § 51 Mitteilung zu machen.

Für die Mieter und Pächter läuft die Eingabefrist erst vom Zeitpunkt ihrer Benachrichtigung durch Vermieter und Verpächter, endigt aber spätestens 5Tage nach der den Vermietern oder Verpächtern gesetzten Eingabefrist.

Vermieter und Verpächter haften ihren Mietern und Pächtern für den Schaden, der ihnen aus der Unterlassung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mitteilung entsteht.

Art. 54 e. Ausschluss von Versäumnisfolgen

Auch nach Ablauf der Fristen des § 51 oder 53 können Minderwerts- und Inkonvenienzforderungen und Begehren auf Ausdehnung der Enteignung oder Sachentschädigung noch bis zur Schlussbegehung (§ 70) gestellt werden, wenn der Enteignete glaubhaft macht, dass er sich trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt über die Auswirkungen der Enteignung aufgrund des Werkplans nicht im Klaren gewesen sei.

Entschädigungsforderungen können überdies auch nach der Durchführung des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn:

  1. ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war;
  2. der Bestand eines Rechts dem Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt oder wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird;
  3. eine vorher nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt.

Die Entschädigungsforderungen gemäss Abs. 2 sind jedoch, bei Folge der Verwirkung, innert 30 Tagen, nachdem der Forderungsberechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des Rechts oder von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten des Enteignungsgerichts geltend zu machen. Im Falle des Bst. a beginnt die Frist mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen (Art. 41 Bundesgesetz). *

Art. 55 f. Antwort des Enteigners

Der Präsident des Enteignungsgerichts stellt dem Enteigner die Eingabe des Enteigneten zur Vernehmlassung zu. *

Nimmt der Enteigner die Forderung des Enteigneten an und wird der Enteignete dadurch nicht offensichtlich benachteiligt (§ 68 Abs. 2), so schreibt das Enteignungsgericht das Verfahren als erledigt ab. Es gibt dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Mitteilung allfälliger Entscheide vom Zustandekommen der Einigung Kenntnis. *

Art. 56 g. Mündliche Vorverhandlung – aa. Voraussetzungen

Auch wenn kein Enteigner ein dahingehendes Gesuch gestellt hat, kann der Präsident des Enteignungsgerichts nach Durchführung des Verfahrens gemäss den Bestimmungen der §§ 51–53 von sich aus für einzelne oder für alle Enteigneten eine mündliche Vorverhandlung anordnen, wenn ihm dieses Vorgehen zweckmässig erscheint, vor allem wenn: *

  1. die Aussicht besteht, dass in dieser Verhandlung eine Verständigung zwischen den Parteien erzielt werden kann;
  2. er sie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung als notwendig erachtet;
  3. ihm die Gefahr zu bestehen scheint, dass ein Enteigneter aus Unerfahrenheit usw. in seinen Ansprüchen geschmälert werden könnte.

Art. 57 bb. Folgen des Ausbleibens

Dem Enteigner oder dem Enteigneten, der zur Vorverhandlung nicht erscheint, kann durch den Präsidenten ein Teil der Kosten dieses Verfahrens auferlegt werden.

Erscheinen von mehreren Enteigneten nicht alle zur Verhandlung, so kann diese unter den Anwesenden trotzdem durchgeführt werden.

Art. 58 cc. Verhandlungsprotokoll

Der Vorverhandlung des Präsidenten wohnt der Gerichtsschreiber des Enteignungsgerichts bei. *

Dieser führt über die Verhandlung ein Protokoll, das enthalten muss:

  1. die Namen der erschienenen Beteiligten;
  2. die gestellten Anträge und Begehren mit kurzer Begründung;
  3. die Vereinbarungen und die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte. Diese Erklärungen müssen von den Parteien unterzeichnet sein;
  4. die Unterschriften des Präsidenten und des Gerichtsschreibers des Enteignungsgerichts.

Die Vorverhandlung soll, sofern es als zweckmässig erscheint, auf dem zu enteignenden Grundstück oder in dessen Nähe stattfinden.

Art. 59 h. Schriftenwechsel

Der Präsident des Enteignungsgerichts kann anstelle oder neben der mündlichen Vorverhandlung die Verhältnisse auch auf dem Wege eines Schriftenwechsels abzuklären versuchen. *

Art. 60 i. Wirkung von Vereinbarungen – aa. Im Allgemeinen

Soweit das Verfahren zu einer Einigung der Parteien über die Entschädigungsansprüche führt, kommt dem Protokoll, vorbehalten § 68 Abs. 2, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids des Enteignungsgerichts zu. *

Art. 61 bb. Für Nebenberechtigte

Bleiben gehörig geladene Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte an der Verhandlung aus, so ist der Eigentümer berechtigt, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen. Das Protokoll hat darüber Aufschluss zu geben, wenn ein Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigter zur Vorverhandlung geladen worden, jedoch nicht erschienen ist.

Eine im schriftlichen Verfahren vom Eigentümer abgeschlossene Vereinbarung, die zu einem Verlust eines der genannten Nebenberechtigten führt, ist für diesen nur verbindlich, wenn er sie durch schriftliche Erklärung anerkannt oder nicht innert 10 Tagen, nachdem ihm die Vereinbarung durch den Präsidenten des Enteignungsgerichts bekanntgegeben worden ist, die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt hat. *

Für die ausserhalb des Verfahrens, aber nach Einleitung des Enteignungsverfahrens zustandegekommenen Verständigungen gilt § 79.

Art. 62 4. Hauptverfahren vor I. Instanz – a. Ladung zur Hauptverhandlung; Säumnisfolgen

Die mündliche Hauptverhandlung soll auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder in dessen Nähe stattfinden. Enteignete und Enteigner sind dazu mindestens 7 Tage vorher zu laden.

Die Parteien sind in der Vorladung darauf aufmerksam zu machen, dass das Gericht seinen Entscheid auch gegenüber den an der Verhandlung ausbleibenden Parteien fällen kann.

Art. 63 b. Insbesondere Grundpfandberechtigte usw.

Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie mit einer amtlichen oder ausseramtlichen Verständigung nicht einverstanden sind und innert nützlicher Frist die Durchführung des Verfahrens verlangt haben (§§ 61 und 79); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (§ 23) (Art. 67 Abs. 3 Bundesgesetz).

Art. 64 c. Beweisverfahren

Das Gericht lässt sich von den Parteien die nötigen Aufschlüsse über den Wert der abzutretenden Rechte geben. *

Es hat sich darüber durch Auszüge aus den öffentlichen Büchern oder durch Einsichtnahme in dieselben, durch Augenschein und durch andere geeignete Nachforschungen auch selbst Gewissheit zu verschaffen. Es kann Sachverständige und Zeugen einvernehmen; es gelten dafür sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung[6]*

Art. 65 d. Zuständigkeit für Vorfragen (Art. 69 Bundesgesetz)

Wird der Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht, unter Umgehung der friedensrichterlichen Instanz, angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Der Richter hat in diesem Fall im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. *

Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechts dem Enteignungsgericht anheimstellen. In diesem Falle untersteht der Entscheid auch in dieser Beziehung dem Weiterzug an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht). *

Art. 66 e. Doppelte Schätzung – aa. Bei nachgehenden Belastungen (Abs. 1 und 2 = Art. 70 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)

Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach § 20 Abs. 3 die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nachgehenden beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei der Hauptverhandlung zu stellen.

Das Enteignungsgericht hat in diesem Falle den Grundstückwert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte als auch ohne sie zu schätzen. *

Soweit die im Rang nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte durch die Schätzung, bei welcher sie nicht berücksichtigt werden, nicht gedeckt sind, kann für sie doch eine nach billigem Ermessen festgesetzte Entschädigung ausgerichtet werden, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass ihre Ausübung durch den Berechtigten ohne die Enteignung in absehbarer Zeit nicht gefährdet gewesen wäre.

Art. 67 bb. Bei Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Abs. 1 = Art. 71 Bundesgesetz)

Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat das Enteignungsgericht sowohl die bei Teilenteignung als auch bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.

Auf die Ausdehnung kann der Enteignete innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichten.

Art. 68 * f. Entscheid des Enteigungsgerichts – aa. Verhandlungsgrundsatz

Das Enteigungsgericht ist bei seinen Entscheiden an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

Die während des bisherigen Verfahrens zustandegekommenen Verienbarungen unterliegen seiner Genehmigung. Es kann die Entschädigungen unabhängig von einer solchen Vereinbarung festsetzen, wenn der Enteignete durch diese offensichtlich benachteiligt würde.

Art. 69 bb. Inhalt des Entscheids

Wenn eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche noch nicht möglich ist, hat der Entscheid des Enteignungsgerichts anzugeben, welchen Teil der Entschädigung für den Wert des abgetretenen Landes der Enteigner vorläufig zu bezahlen hat; in der Regel sind vorläufig 90 % der nach den Massen des aufgelegten Plans sich ergebenden Entschädigung zu entrichten. *

Wo es dem Enteignungsgericht nicht möglich ist, eine Minderwerts- oder Inkonvenienzentschädigung vor der Durchführung des Werks abschliessend zu beurteilen, setzt es nach freiem Ermessen fest, welcher Teil dieser Entschädigung vor dem Vollzug der Enteignung zu entrichten ist. *

Das Enteignungsgericht kann den Enteigner, wo es die Interessen des Enteigneten als geboten erscheinen lassen, zu einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Mehrbeträge anhalten. Die Mehranforderungen, welche dem Enteigneten im endgültigen Entscheid des Enteignungsgerichts (§ 70) zugesprochen werden, sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 26 und 28 zu verzinsen. *

Die Rechtswirkung, die in § 27 an die Zahlung des Enteigners geknüpft ist, tritt mit der Entrichtung der nach den §§ 69 und 73 festgesetzten Entschädigung ein.

Art. 70 cc. Endgültige Entscheide («Schlussbegehung»)

Die nach § 69 gefällten Entscheide des Enteignungsgerichts und die entsprechenden Entscheide des Kantonsgerichts unterliegen dem Vorbehalt der nochmaligen Überprüfung nach Beendigung des Werks. Soweit nicht Änderungen im Ausmass der Enteignung oder Umstände, welche im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht gegeben oder nicht vorauszusehen waren oder deren Wirkungen noch nicht abgeschätzt werden konnten, Änderungen oder Ergänzungen der gemäss den §§ 69 und 73 getroffenen Entscheide notwendig machen, können sie nicht mehr abgeändert werden. *

Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 62 ff.

Art. 71 * g. Verfahrenskosten und Parteientschädigung vor 1. Instanz

Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren trägt die Enteignerin oder der Enteigner.

Die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts trägt die Enteignerin oder der Enteigner. Wenn die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt, kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden.

Art. 72 h. Mitteilung der Entscheide

Die Entscheide sind den Parteien mit einer Begründung schriftlich zuzustellen; die Zustellung soll innert einer Frist von 4 Wochen, vom Tage der letzten Verhandlung an gerechnet, erfolgen.

Art. 73 5. Verfahren vor 2. Instanz – a. Weiterzug *

Soweit ein Entscheid des Enteignungsgerichts vom Gesetz nicht als endgültig bezeichnet wird, kann er an das Kantonsgericht weitergezogen werden. *

Der Entscheid hat jeweils eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 74 * b. Formalien

Der Weiterzug hat innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)[7].

Das Kantonsgericht entscheidet ebenfalls über Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtshilfe.

Art. 75 * c. Parteibegehren

Die Parteien sind an ihre im Verfahren vor 1. Instanz gestellten Rechtsbegehren gebunden; vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von § 54 dieses Gesetzes.

Art. 79 6. Verständigung ausserhalb des Verfahrens

Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Verfahrens zustandegekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das Enteignungsgericht (§ 68 Abs. 2). *

Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten des Enteignungsgerichts zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 10 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben. *

Art. 80 7. Beschwerde

Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts und Beschwerden gegen einzelne Verfügungen des Präsidenten sind vor der materiellen Entscheidung zu behandeln. *

Weist das Enteignungsgericht diese Einwendungen und Beschwerden ab, so können sie nur mit der Hauptsache dem Kantonsgericht vorgebracht werden. *

Kann die Hauptsache nicht an das Kantonsgericht weitergezogen werden oder handelt es sich um Verfügungen und Entscheide im Vollzugsverfahren, so können die Parteien innert einer Frist von 10 Tagen nach dem Entscheid des Enteignungsgerichts gegen dessen Zuständigkeit und wegen wesentlicher Mängel im Verfahren beim Kantonsgericht Beschwerde erheben. Das zuständige Abteilungspräsidium des Kantonsgerichts kann der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen. *

... *

... *

Art. 81 8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Enteigner, der Enteignete oder der mit einem Vorteilsbeitrag Belastete kann jede versäumte Handlung nachholen, wenn er nachweist, dass er sie wegen eines unabwendbaren und unverschuldeten Hindernisses unterlassen hat, und wenn er innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei derjenigen Instanz, gegenüber welcher die Handlung hätte erfolgen sollen, schriftlich und mit einer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt hat.

Im Plangenehmigungsverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten eines Enteigneten dann nicht mehr zulässig, wenn das Werk bereits so weit vorgeschritten ist, dass eine Abänderung der Pläne nicht ohne unverhältnismässige Kosten möglich wäre.

Für die nachträgliche Anmeldung von Entschädigungsforderungen insbesondere gilt § 54.

Über die Zulassung des Gesuchs entscheidet im Plangenehmigungsverfahren der Regierungsrat, unter Vorbehalt des Weiterziehungsrechts gemäss § 42 Abs. 2. Im Verfahren auf Festsetzung der Entschädigung entscheidet diejenige Behörde, bei welcher das Gesuch einzureichen ist; sofern das Kantonsgericht nicht selbst urteilende Instanz ist, kann der Entscheid durch Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) weitergezogen werden. *

3.3 Vollzug der Enteignung

Art. 82 1. Bezahlung der Entschädigung (§ 26) – a. Ort der Bezahlung für Geldleistungen

Alle Enteignungsentschädigungen sind zuhanden des Berechtigten bei demjenigen Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden über die rechtskräftig festgesetzten Entschädigungen vorzulegen.

Art. 83 b. Anstände und Verzug bei Geldleistungen (Art. 90 Bundesgesetz)

Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung, mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert 10 Tagen gegen deren Richtigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren eingeleitet wird.

Einsprachen werden dem Präsidium des Enteignungsgerichts, in den Fällen, in welchen das Kantonsgericht die Angelegenheit materiell behandelt, dem zuständigen Abteilungspräsidium des Kantonsgerichts zum endgültigen Entscheid überwiesen. Bis zum Entscheid bleibt die Verteilung aufgeschoben. *

Die Entschädigungen für Inkonvenienzen (§ 19 Abs. 1 Bst. c) und die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind sofort unmittelbar an die Berechtigten auszuzahlen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn nur ein einziger Berechtigter vorhanden ist.

Für den Verzug mit Geldleistungen gilt § 26.

Art. 84 c. Anstände und Verzug bei anderen als Geldleistungen (Abs. 1 und 2 = Art. 88 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)

Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident des Enteignungsgerichts dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten des Enteignungsgerichtes festgesetzt wird. *

Das Enteignungsgericht setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug. *

Streitigkeiten darüber, ob die angebotene Leistung dem Entscheid des Enteignungsgerichts oder des Kantonsgerichts entspricht, entscheidet endgültig das Enteignungsgericht, in denjenigen Fällen, in welchen das Kantonsgericht die Entschädigungsfrage materiell behandelt hat, das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht). *

Art. 85 2. Rechtserwerb – a. Vermessung und grundbuchliche Behandlung (Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz)

Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde (§ 69 Abs. 4).

Art. 86 b. Steuern und Gebühren (Art. 92 Bundesgesetz)

Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.

Art. 87 3. Verteilung der Entschädigung – a. Allgemeines

Bei der Auszahlung der Entschädigungen hat der Grundbuchverwalter dafür zu sorgen, dass kein Berechtigter in seinen schützenswerten Interessen verletzt wird; er ist dabei an allfällige in den Entscheiden des Enteignungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes enthaltene Anordnungen gebunden. *

Können sich die in Betracht kommenden Berechtigten über die Verteilung nicht einigen, so trifft der Grundbuchverwalter die ihm als angemessen erscheinenden Massnahmen. Er ist befugt, einem Ansprecher Frist zur Klage beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht, unter Umgehung der friedensrichterlichen Instanz, zu setzen mit der Androhung, dass bei Nichteinhalten der Klagefrist die Verteilung in der von ihm vorgesehenen Weise erfolgen werde. Er kann bei der Verteilung, soweit ihm das tunlich erscheint, entsprechend den Bestimmungen der Art. 95 ff. des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930[8] vorgehen. *

Art. 88 b. Insbesondere Pfandgläubiger

Kommt ein Pfandgläubiger bei der Verteilung der Entschädigung für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank als kantonaler Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt (Art. 100 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz).

Art. 89 c. Grundbuch- und Titelbereinigung

Das Grundbuchamt nimmt nach der Verteilung die notwendig gewordenen Abänderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel vor.

Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Name und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

4 Erschliessungsabgaben *

Art. 90 * I. Arten

Diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, können zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Werk herangezogen werden.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, können zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und Gross-Gemeinschaftsantennenanlagen (GGA).

Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe sind in einem Gesetz bzw. Reglement festzulegen.

Art. 92 * Ia. Fälligkeit

Kanton und Gemeinden machen die Erschliessungsabgaben frühestens geltend:

  1. die Vorteilsbeiträge nach Fertigstellung des Erschliessungswerks;
  2. die Anschlussgebühren beim Anschluss an das Erschliessungswerk.

Bei denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern, gegen die im Zusammenhang mit dem Erschliessungswerk ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird, ist die Geltendmachung eines angemessenen Teils oder gegebenenfalls der ganzen Enteignungsentschädigung auf Antrag des Enteigners bis zur Festsetzung des Vorteilsbeitrags aufzuschieben.

Soweit die Regelung gemäss Abs. 2 im einzelnen Fall zu einer unbilligen Schlechterstellung des Enteigneten gegenüber den anderen Beitragspflichtigen führt, kann dem Enteigneten trotz des Hinausschiebens der Geltendmachung die Verzinsung der ganzen Enteignungsentschädigung von dem in § 26 festgesetzten Zeitpunkt an zugebilligt werden.

Art. 93 II. Verträge

Verträge, in denen die Verpflichtung zur Leistung eines Vorteilsbeitrags freiwillig übernommen wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Sie fallen dahin, wenn die Korrektionspläne gegenüber den zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung vorliegenden eine nicht vorausgesehene wesentliche Änderung erfahren. Sie sind ausserdem für den Belasteten unverbindlich, wenn er darin eine Leistung versprochen hat, welche in einem offenbaren Missverhältnis zu den ihm aus dem Erschliessungswerk erwachsenen Vorteilen steht, sofern die Gültigkeit der Verpflichtung vom Belasteten innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung angefochten wird. *

Art. 94 * III. Gesetzliches Pfandrecht

Für die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Vorteilsbeiträge bzw. Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke besteht ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das neben anderen gesetzlichen Pfandrechten den übrigen vorgeht.

Art. 95 * IV. Untergang des Anspruchs

Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren gehen unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert 2 Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden.

Macht ein Gesetz oder Reglement die Erhebung der Abgabe von der unmittelbaren Beteiligung eines Grundstücks an einem Erschliessungswerk, wie vom Anschluss an eine bestehende Kanalisation, abhängig, beginnt diese Frist erst in dem Moment zu laufen, in welchem die Beteiligung vollzogen ist.

Art. 96 * V. Verfahren

Der Kanton und die Gemeinden erheben die Vorteilsbeiträge bzw. Erschliessungsbeiträge, die Anschlussgebühren und die übrigen Gebühren durch Verfügung.

Wird für das Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchgeführt, kann die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt werden.

Der Kostenverteilplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie auf die voraussichtliche Höhe ihres Vorteilsbeitrags bzw. Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen.

Art. 96a * Beschwerde und Klage

Beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, können die Betroffenen Beschwerde erheben gegen:

  1. Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt;
  2. aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist.

Das Steuer- und Enteignungsgericht beurteilt auf Klage hin Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.

Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)[9].

Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.

Kostenentscheide können die Gemeinden nicht selbständig anfechten.

5 Besondere Entschädigungsfälle

Art. 97 * 1. Entschädigungen ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren

Entschädigungsansprüche, die gegen den Kanton oder eine Gemeinde für Inanspruchnahme von Land usw. erhoben werden, ohne dass ein eigentliches Enteignungsverfahren vorausgegangen ist, werden vom Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, beurteilt. *

Derartige Ansprüche sind innert einer Frist von 6 Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, klageweise geltend zu machen. Diese Frist kann durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden.

Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)[10]. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *

Wird ein Entschädigungsanspruch zugesprochen, ist für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung § 71 anwendbar. *

Art. 98 II. Andere Aufgaben des Enteignungsgerichts

Sind dem Enteignungsgericht durch andere Gesetze Aufgaben übertragen, so gelten für sie, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes. *

Die Weiterziehung an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) bleibt vorbehalten, soweit der Entscheid des Enteignungsgerichts nicht als endgültig bezeichnet ist. *

6 Zuständigkeit des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht *

Art. 98a * Spruchkompetenz

Die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.– nicht übersteigt. *

Die Dreierkammer der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.– nicht übersteigt. *

Die Fünferkammer behandelt Streitigkeiten mit höherem Streitwert.

Bei komplexem Sachverhalt oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die präsidierende Person Streitigkeiten gemäss Abs. 1 der Dreierkammer zur Beurteilung überweisen. *

7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 99 * Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der Fristen dieses Gesetzes gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)[11].

Art. 100 Zeitliche Geltung

Das Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, für die nach Massgabe des bisherigen Rechts das Schätzungsverfahren noch nicht angehoben ist. Mit Zustimmung beider Parteien können aber auch Enteignungsfälle, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits hängig sind, dem von diesem geregelten Verfahren unterstellt werden.

Art. 101 Aufhebung widersprechender Bestimmungen

Sofern in geltenden Gesetzen ein Enteignungsverfahren oder Vorteilsbeiträge vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieses nicht die Geltung anderer Bestimmungen vorbehält.

Vorbehalten bleiben insbesondere auch die besonderen Bestimmungen über die Felderregulierung, über die Umlegung von Baugebieten, über die Bebauungspläne und über das Durchleitungsrecht gemäss § 116 des Baugesetzes vom 15. Mai 1941.

Art. 102 Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch

§ 100 Ziffer 8 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch erhält folgende Fassung: ...[12]

Art. 103 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Im Falle seiner Annahme durch das Volk setzt der Landrat den Tag seines Inkrafttretens fest.[13]

Egress

GS 20.169

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.1950 01.01.1951 Erlass Erstfassung GS 20.169
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 1 geändert GS 23.503
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 2 geändert GS 23.503
08.05.1967 01.01.1968 § 14 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 15 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 25 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 28 Abs. 5 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 35 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 35 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 38 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 40 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 42 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 43 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 44 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 46 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 47 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 50 Abs. 4 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 51 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 52 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 54 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 55 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 55 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 55 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 56 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 56 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 58 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 59 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 59 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 60 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 60 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 61 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 64 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 65 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 66 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 68 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 69 Abs. 3 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 75 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 76 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 77 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 78 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 79 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 79 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 4 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 80 Abs. 5 aufgehoben GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 84 Abs. 2 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 87 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 87 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 97 totalrevidiert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 98 Abs. 1 geändert GS 23.505
08.05.1967 01.01.1968 § 73 Titel geändert GS 34.208
08.05.1967 01.01.1968 § 84 Abs. 1 geändert GS 34.208
08.01.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 1 geändert GS 33.333
08.01.1998 01.01.1999 § 98 Abs. 2 geändert GS 33.333
22.02.2001 01.04.2002 § 42 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 47 Abs. 1 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 48 totalrevidiert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 49 aufgehoben GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 65 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 70 Abs. 1 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 73 Abs. 1 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 74 totalrevidiert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 80 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 80 Abs. 3 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 81 Abs. 4 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 83 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 84 Abs. 3 geändert GS 34.208
22.02.2001 01.04.2002 § 98 Abs. 2 geändert GS 34.208
22.03.2007 01.07.2007 § 71 totalrevidiert GS 36.131
22.03.2007 01.07.2007 Titel 6 eingefügt GS 36.131
22.03.2007 01.07.2007 § 98a eingefügt GS 36.131
24.01.2008 01.05.2008 § 47 Abs. 3 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 Titel 4 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 90 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 91 aufgehoben GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 92 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 93 Abs. 2 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 94 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 95 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 96 totalrevidiert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 96a eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 97 Abs. 1 geändert GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 97 Abs. 3 eingefügt GS 36.579
24.01.2008 01.05.2008 § 97 Abs. 4 eingefügt GS 36.579
12.03.2009 01.01.2011 § 99 totalrevidiert GS 37.107
23.09.2010 01.01.2011 § 64 Abs. 2 geändert GS 37.264
22.03.2012 01.04.2014 § 65 Abs. 1 geändert wg GS 38.37
22.03.2012 01.04.2014 § 87 Abs. 2 geändert wg. GS 38.37
13.02.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 40 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 40 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 41 Abs. 2 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 § 42 Abs. 1 geändert GS 2014.067
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
17.05.2018 01.01.2019 § 98a Abs. 1 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 98a Abs. 1bis eingefügt GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 § 98a Abs. 3 geändert GS 2018.069
17.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.06.1950 01.01.1951 Erstfassung GS 20.169
§ 14 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.333
§ 14 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 15 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 25 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 28 Abs. 5 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 35 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 35 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 37 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 38 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 39 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 40 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 40 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 40 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 41 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 41 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 42 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 42 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 42 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 43 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 44 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 46 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 47 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 47 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 47 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 48 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.208
§ 49 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.208
§ 50 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.503
§ 50 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.503
§ 50 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 50 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 50 Abs. 4 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 51 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 52 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 54 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 55 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 55 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 55 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 56 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 56 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 2, Bst. d. 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 58 Abs. 2, Bst. d. 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 59 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 59 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 60 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 60 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 61 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 64 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 64 Abs. 2 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.264
§ 65 Abs. 1 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg GS 38.37
§ 65 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 65 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 66 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 68 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 69 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 69 Abs. 3 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 70 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 71 22.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert GS 36.131
§ 73 08.05.1967 01.01.1968 Titel geändert GS 34.208
§ 73 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 74 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.208
§ 75 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 76 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 77 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 78 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 79 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 79 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 80 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 80 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 80 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 80 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 80 Abs. 4 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 80 Abs. 5 08.05.1967 01.01.1968 aufgehoben GS 23.505
§ 81 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 83 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 84 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 34.208
§ 84 Abs. 2 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 84 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
§ 87 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 87 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 87 Abs. 2 22.03.2012 01.04.2014 geändert wg. GS 38.37
Titel 4 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 90 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 91 24.01.2008 01.05.2008 aufgehoben GS 36.579
§ 92 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 93 Abs. 2 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 94 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 95 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 96 24.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert GS 36.579
§ 96a 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 97 08.05.1967 01.01.1968 totalrevidiert GS 23.505
§ 97 Abs. 1 24.01.2008 01.05.2008 geändert GS 36.579
§ 97 Abs. 3 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 97 Abs. 4 24.01.2008 01.05.2008 eingefügt GS 36.579
§ 98 Abs. 1 08.05.1967 01.01.1968 geändert GS 23.505
§ 98 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.333
§ 98 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.208
Titel 6 22.03.2007 01.07.2007 eingefügt GS 36.131
§ 98a 22.03.2007 01.07.2007 eingefügt GS 36.131
§ 98a Abs. 1 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 98a Abs. 1bis 17.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.069
§ 98a Abs. 3 17.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.069
§ 99 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.107
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.067
Anhang 1 17.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.069