Für den Landschaftsschutz und zur Erhaltung von Erholungsräumen werden die provisorischen Schutzgebiete B und C gemäss der Verordnung vom 6. Februar 1973[3] betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung in den Gemeinden Augst, Bottmingen, Ettingen, Oberdorf (Breiten) und Schönenbuch als Planungszonen gemäss Artikel 27 RPG bezeichnet.
Diese Planungszonen sind in den Plänen enthalten, welche mit der Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt worden sind.