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414.11

Regierungsratsverordnung über einführende Massnahmen über die Raumplanung

Vom 18.12.1979 (Stand 01.01.1980)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979[1] über die Raumplanung (RPG), beschliesst:[2]

Art. 1

Für den Landschaftsschutz und zur Erhaltung von Erholungsräumen werden die provisorischen Schutzgebiete B und C gemäss der Verordnung vom 6. Februar 1973[3] betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung in den Gemeinden Augst, Bottmingen, Ettingen, Oberdorf (Breiten) und Schönenbuch als Planungszonen gemäss Artikel 27 RPG bezeichnet.

Diese Planungszonen sind in den Plänen enthalten, welche mit der Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt worden sind.

Art. 2

Zur Erhaltung wertvoller Ortsbilder werden in den rechtskräftigen Kernzonen und dort, wo keine Kernzonen ausgeschieden wurden, in Gebieten mit Kernzonencharakter der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen sowie Restaurierung von Bauten der Bewilligungspflicht unterstellt.

Das Verfahren richtet sich nach den für die Erteilung einer Baubewilligung geltenden Bestimmungen des Baugesetzes vom 15. Juni 1967[4].

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Egress

GS 27.272

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.1979 01.01.1980 Erlass Erstfassung GS 27.272

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.12.1979 01.01.1980 Erstfassung GS 27.272