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Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende

Vom 20.02.2014 (Stand 01.07.2014)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 109 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton und die Gemeinden stellen für die Schweizer Fahrenden auf dem Kantonsgebiet die erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung.

Der Kanton und die Gemeinden legen einvernehmlich Standorte für diese Plätze fest.

Art. 2 Planung

Der kantonale Richtplan setzt die Zahl der erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze, deren Dimensionierung sowie die Rahmenbedingungen für die Standorte fest.

Die Standortgemeinden scheiden für Stand- und Durchgangsplätze Spezialzonen Fahrende aus.

Die als Spezialzone ausgeschiedenen Stand- und Durchgangsplätze werden durch Fortschreibung in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

Art. 3 Zuständigkeiten des Kantons

Der Kanton stellt auf seine Kosten Grundstücke im Verwaltungsvermögen, inklusive der erforderlichen Erschliessung und Infrastruktur (Zufahrt, Wasser- und Abwasseranschluss, Strom, sanitäre Anlagen), zur Verfügung.

Die baulichen Ersatzvornahmen infolge Altersentwertung, die baulichen Erweiterungen und Ausbauten sowie der ausserordentliche bauliche Unterhalt gehen zulasten des Kantons.

Der Kanton übernimmt allfällige Sozialkosten von Fahrenden auf Standplätzen.

Art. 4 Zuständigkeiten der Standortgemeinden

Die Gemeinden sorgen für den Betrieb und den Unterhalt der Stand- und Durchgangsplätze. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung richtet sich nach dem Polizei- und dem Gemeindegesetz.

Die Gemeinden sind berechtigt, von den Fahrenden für die Benutzung der Stand- und Durchgangsplätze maximal kostendeckende Tagespauschalen zu verlangen.

Die Gemeinden können sich die Tagespauschalen durch eine angemessene Kaution sicherstellen lassen.

Die Gemeinden sind berechtigt, ein Betriebskonzept und eine Nutzungsordnung zu erlassen sowie den Betrieb von Stand- und Durchgangsplätzen zu regeln.

Art. 5 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes[3].

Egress

GS 2014.041

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.02.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.041

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.02.2014 01.07.2014 Erstfassung GS 2014.041