Der Kanton Basel-Landschaft tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019[3] bei.
420
Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(EG IVöB)
Präambel
gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],
Anhänge
Art. 1 Beitritt
Art. 2 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
Die Auftraggebenden veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
Art. 3 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggebenden ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig.
Art. 4 Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbesondere ermächtigt:
- unter Beachtung von § 77 Abs. 1 Bst. d. der Kantonsverfassung[4] Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen;
- die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB);
- die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 ff., Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 f. IVöB;
- ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen;
- die Einzelheiten zur Zentralen Beschaffungsstelle gemäss § 5 zu regeln;
- die kantonale Stelle oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1–3 IVöB zu bestimmen;
- zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» vorzusehen;
- unter Beachtung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze diejenigen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen zu bezeichnen, die der IVöB nicht unterliegen;
- Gebühren zu erheben.
Art. 5 Zentrale Beschaffungsstelle
Die Zentrale Beschaffungsstelle ist verantwortlich für die Entwicklung, Überwachung und Durchführung der Prozessabläufe im Beschaffungswesen der kantonalen Verwaltung und sorgt für die Ausarbeitung von Vollzugshilfen zum Beschaffungswesen.
Sie steht zudem beratend den Gemeinden, den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privaten als Kontaktstelle bei Fragen zur Anwendung und zur Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung.
Der Kanton stattet die Zentrale Beschaffungsstelle mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.
Art. 6 Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen
Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen.
Der Beirat unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen beim koordinierten Vollzug der Bestimmungen der IVöB. Er behandelt keine Einzelgeschäfte.
Der Regierungsrat regelt die Details zum Beirat, insbesondere seine Zusammensetzung und Konstituierung, sein Sekretariat, seine Kompetenzen sowie seinen Aufgabenbereich, in der Verordnung.
Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Es werden keine Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen ausgerichtet.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
Art. 7 Beitrittserklärung, Änderungen und Rechtskraft der IVöB
Der Regierungsrat wird ermächtigt:
- den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ gemäss Art. 63 IVöB zu erklären;
- Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren;
- aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001[5] auszutreten, wenn sämtliche Kantone der revidierten IVöB beigetreten sind.
Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 05.05.2022 | 01.01.2024 | Erlass | Erstfassung | GS 2023.074 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.05.2022 | 01.01.2024 | Erstfassung | GS 2023.074 |